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Amtsgericht Essen·57 Ls-28 Js 624/24-244/24·20.01.2025

Nötigung durch Drohung mit „Ultras“ zur Erzwingung des Abbruchs einer Rückgabeforderung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einem Fußballspiel entwendete der Angeklagte einem Fan kurzzeitig den Fanschal und gab ihn trotz Aufforderung zunächst nicht zurück. Er drohte dem Geschädigten, „die Ultras“ zu rufen, andernfalls werde dieser „am Boden liegen“, woraufhin der Geschädigte aus Angst abließ und die Polizei verständigte. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 StGB) zu vier Monaten Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 StGB) lehnte es mangels Zueignungsabsicht ab.

Ausgang: Verurteilung wegen Nötigung zu vier Monaten Freiheitsstrafe; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Drohung mit der Herbeiholung gewaltbereiter Dritter, verbunden mit der Ankündigung körperlicher Gewalt, kann ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB darstellen.

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Nötigungserfolg liegt vor, wenn das Opfer aufgrund der Drohung von einem Verhalten (hier: weiterem Beharren auf Herausgabe) Abstand nimmt.

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Für eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 StGB) ist Zueignungsabsicht erforderlich; fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für eine zumindest vorübergehende Vermögenszueignung, scheidet die Qualifikation aus.

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Eine kurze Freiheitsstrafe kann trotz grundsätzlichen Vorrangs der Geldstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) erforderlich sein, wenn wiederholte Geldstrafen den Täter nicht von weiteren Taten abgehalten haben.

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Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) setzt eine positive Sozialprognose aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 StGB§ 257c StPO§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB§ 252, § 249 Abs. 1 StGB§ 46 StGB§ 47 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschrift § 240 I StGB

Gründe

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Dem Urteil gegen den Angeklagten ist keine Verständigung gemäß §§ 257c StPO zum Strafmaß vorausgegangen.

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I.

4

Der Angeklagte ist am 00.00.0000 in R. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder.

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Der Angeklagte ist voll berufstätig und arbeitet als Dachdeckerhelfer. Er bezieht ein Einkommen von ca. 2.200,00 bis 2.700,00 EUR netto monatlich.

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Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 ist der Angeklagte bereits viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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So wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Betrug zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 angeordnet.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.

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II.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

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Am 00.00.0000 um 14:00 Uhr fand im Stadion an der A.-straße in R. die Fußballbegegnung zwischen Rot-Weiss Essen und dem DSC Arminia Bielefeld statt. In der Nachspielphase gegen 16:15 Uhr trafen der Zeuge T. und der Angeklagte im Rahmen des Abreiseverkehrs im Bereich N.-straße / A.-straße aufeinander. Hierbei trug der Zeuge T. eine Bauchtasche um den Oberkörper, auf der sein Bielefelder Fanschal lag. Unvermittelt nahm der Angeklagte den Fanschal von der Tasche des Zeugen T., um diesen zu ärgern. Der Angeklagte hielt den Fanschal in der Hand und wollte ihn, nachdem er sich von dem Zeugen T. entfernt hätte, entsorgen.

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Als die Zeugen T. und Q. dem Angeklagten unmittelbar darauf hinterhereilten und der Zeuge T. den Angeklagten mehrfach bat, den Fanschal zurückzugeben, den dieser nach wie vor in der Hand hielt, äußerte der Angeklagte diesem gegenüber: „Wenn du das noch einmal sagst, rufe ich die Ultras und dann liegst du am Boden.“ Nachdem eine unbekannte Passantin den Zeugen T. und Q. daraufhin ebenfalls riet, wegzugehen, damit der Angeklagte nicht ernst macht, wandten sich die Zeugen T. und Q. ab und meldeten den Vorfall unmittelbar danach dort positionierten Polizeibeamten. Der Angeklagte, der die Straße weiter entlanggegangen und sich noch nicht weit entfernt hatte, wurde durch die Polizeibeamten angesprochen. Den Fanschal hielt er zu diesem Zeitpunkt noch in der Hand, sodass der Zeuge T. ihn letztlich wiedererlangen konnte.

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Ein Wille des Angeklagten, dass er den Fanschal zumindest kurzzeitig für sich behalten wollte, war nicht feststellbar.

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III.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen zudem auf dem verlesenen Bundeszentralregister Auszug vom 00.00.0000.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Angeklagte hat größtenteils gestanden, die Tat, so wie sie Gegenstand der Feststellungen ist, begangen zu haben.

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Darüber hinaus ist er durch die Aussagen der Zeugen T. und Q. überführt.

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Der Angeklagte hat in seiner Einlassung angegeben, dass er den Fanschal des Zeugen T. weggezogen hat. Es sei nach dem Fußballspiel gewesen und er habe die Bielefelder Fans ärgern wollen. Es sei eine blöde, kindische Aktion gewesen. Der Fanschal habe beim Zeugen T. einfach locker über der Tasche gelegen. Er sei nicht befestigt gewesen. Deswegen habe er ihn einfach im Vorübergehen wegnehmen können, ohne dass es zu einem Körperkontakt zwischen ihm und dem Zeugen T. gekommen sei. Er sei dann ein Stück weitergegangen. Die beiden Bielefelder Fans seien hinter ihm hergekommen. Sie hätten noch andere Fans angesprochen. Die Gruppe sei immer größer geworden. Er sei dann festgehalten worden und habe Angst bekommen. Daraufhin habe er gesagt, dass er die Ultras holen werde. Tatsächlich kenne er aber niemanden aus der Ultra-Szene und sei auch nicht Teil davon. Er habe einfach Angst gehabt, dass es ihm jetzt an den Kragen gehen könne. Er habe nicht vorgehabt, jemanden zu schlagen. Es sei ihm klar, dass er der Auslöser der ganzen Situation gewesen sei, aber er habe dann einfach Angst gehabt. Er habe in dem Moment gar nicht daran gedacht, dass er den Schal zurückgeben könne. Es sei auch alles sehr schnell gegangen. Zwischen seiner Wegnahme des Fanschals und dem Gespräch danach hätten vielleicht zehn Sekunden gelegen. Die Wegnahme des Fanschals sei eine kindische Aktion gewesen. Er habe gar nichts mit dem Fanschal vorgehabt. Er habe die Bielefelder Fans nur ärgern wollen. Wenn er nicht dann unmittelbar danach von der Polizei angesprochen worden wäre, hätte er den Fanschal wohl in den nächsten Mülleimer geworfen. Er habe ihn nicht behalten wollen. Er wisse gar nicht, was er mit einem Bielefelder Fanschal hätte machen sollen. Er sei von jemandem aus der Bielefelder Fangruppe festgehalten worden. Er habe sich dann losgerissen, einen Schritt zurück gemacht und dabei den Satz mit den Ultras gesagt. Er sei dann ein bisschen weitergegangen in Richtung Haltestelle, wo auch seine Schwester gewesen sei. Er sei dann aber, noch bevor er überhaupt mit seiner Schwester habe sprechen können, von der Polizei angesprochen worden. Er könne nicht mehr sagen, wie lange das gedauert habe, aber es sei sehr schnell gegangen.

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Das Gericht folgt den Angaben des Angeklagten, soweit sie mit den oben genannten Feststellungen übereinstimmen. Darüber hinaus ist er durch die Aussagen der Zeugen T. und Q. überführt.

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Der Zeuge T. erklärte, dass er kurz vor der Tat im Stadion in R. aufgrund eines Fußballspiels zwischen Essen und Bielefeld gewesen ist. Er sei Bielefeld-Fan. Er sei dort zusammen mit dem Zeugen Q. gewesen. Sie hätten sich nach dem Spiel dann entschieden zu den Bussen zu gehen. Er habe dann einen Ruck bemerkt und dann gesehen, dass sein Fanschal weg gewesen sei. Er habe dann den Angeklagten mit seinem Fanschal weggehen sehen. Er sei ihm nachgelaufen und habe ihn angesprochen. Er habe dreimal zu dem Angeklagten gesagt, dass er gerne seinen Fanschal zurückhaben wolle. Als er dies zum dritten Mal gesagt habe, habe der Angeklagte sich umgedreht und gesagt: “Wenn du das noch einmal sagst, ruf ich die Ultras und dann liegst du am Boden.” Der Zeuge Q. sei etwas hinter ihm gewesen. Es hätten dort dann zwei Frauen gestanden, die zu ihnen gesagt hätten, sie sollten es sein lassen und einfach weggehen. Daraufhin habe er sich dann weggedreht, weil er die Ansage des Angeklagten ernst genommen habe. Dann habe er eine Hundertschaft gesehen und dieser von dem Vorfall berichtet. Die Polizisten seien dann zu dem Angeklagten gegangen. Schließlich habe er seinen Fanschal wiederbekommen.

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Insgesamt sei alles sehr schnell gegangen. Von der Wegnahme des Fanschals bis zu dem Gespräch mit dem Angeklagten seien ca. 45 Sekunden vergangen. Auch danach sei es sehr schnell gegangen. Der Angeklagte sei noch nicht weit gekommen und dann schon von der Polizei aufgehalten worden.

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Er habe nicht mitbekommen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt von jemandem festgehalten worden sei. Es habe in der Nähe eine Gruppe von acht bis zehn Bielefeld-Fans gestanden. Diese hätte er um Hilfe gebeten, sie hätten aber nicht reagiert. Außer ihm habe niemand mit dem Angeklagten gesprochen oder sich eingemischt. Der Zeuge Q. sei etwas zurück gewesen und dann dazu gekommen. Es sei aus seiner Sicht für den Angeklagten keine bedrohliche Situation gewesen.

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Der Zeuge Q. erklärte, dass das ganze nach dem Fußballspiel stattgefunden hat. Er sei mit dem Zeugen T. unterwegs gewesen auf dem Weg zur Bushaltestelle. Dann sei der Fanschal von dem Zeugen T. entwendet worden. Das habe er aber nicht gesehen, weil er zu diesem Zeitpunkt kurz vor dem Zeugen T. gelaufen sei. Er habe sich dann umgedreht und gesehen, dass der Zeuge T. einem Mann nachgelaufen sei, der ein Essen-Fan gewesen sei. Dieser habe einen Bielefeld-Schal in der Hand gehabt. Er habe dann sehen können, dass der Zeuge T. mit dem Mann gesprochen habe und sich der Mann dann vor dem Zeugen T. aufgebaut habe. Er sei dazu gegangen, weil er die Situation habe beruhigen wollen. Der Mann habe dann gesagt, dass er die Ultras rufen werde. Es habe sich dann eine junge Frau eingemischt und gesagt, sie sollten einfach gehen, weil der Mann wirklich die Ultras holen werde. Sie seien dann gegangen, weil sie fürchteten, der Mann werde die Ultras holen. In der Nähe hätten Polizisten gestanden, denen sie dann alles erzählt hätten.

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Der Angeklagte sei von niemanden angefasst oder gehalten worden. In der Nähe hätten noch weitere Bielefeld-Fans gestanden. Diese hätten etwas Beruhigendes gesagt.

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Nachdem sie weggegangen seien, habe er den Angeklagten nicht mehr im Blick gehabt. Die Polizei sei dann aber sehr schnell bei dem Angeklagten gewesen. Das habe nicht lange gedauert, sondern sei eine Sache von wenigen Minuten gewesen.

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Die Aussagen der beiden Zeugen waren glaubhaft. Sie haben jeweils widerspruchsfreie Angaben getätigt, wobei sie deutlich und ohne Beschönigungen auf die bestehenden Erinnerungslücken hingewiesen und unumwunden zugegeben haben, wenn sie sich an konkrete Details nicht erinnern konnten. Belastungstendenzen waren jeweils nicht erkennbar. Die Zeugen konnten auch noch Angaben zum Randgeschehen machen. Die Aussagen der beiden Zeugen stimmten auch untereinander ganz überwiegend überein. Kleinere Abweichungen lassen sich auch durch den Zeitablauf erklären. Insgesamt konnten die Zeugen dem Gericht nachvollziehbar den Ablauf der Situation darstellen.

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Das Gericht kommt somit zu der Überzeugung, dass sich der Vorfall wie von den Zeugen geschildert ereignet hat. Dies hat auch der Angeklagte in großen Teilen eingeräumt. Das Gericht kommt zu der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte dem Zeugen T. den Fanschal von der Tasche gezogen hat und dann in der Hand hielt und nicht herausgab, nachdem er unmittelbar nach der Wegnahme vom Zeugen T. darauf angesprochen wurde. Dies folgt aus den Zeugenaussagen und der Einlassung des Angeklagten. Zudem kommt das Gericht aufgrund der Zeugenaussagen zu der Überzeugung, dass sich der Angeklagte in keiner für ihn gefährlichen Situation befunden hat und auch nicht festgehalten oder gepackt wurde, sondern mehrfach aufgefordert wurde, den Fanschal herauszugeben, was er nicht tat, sondern mit den Ultras drohte, sodass die Zeugen nicht weiter nach dem Fanschal fragten und weggingen.

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Nicht zur Überzeugung des Gerichts konnte hingegen festgestellt werden, dass der Angeklagte den Fanschal, und sei es nur vorübergehend, für sich behalten wollte.

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Der Angeklagte selbst gab an, dass er den Fanschal genommen habe, um die Bielefeld-Fans zu ärgern. Er habe sonst gar nichts mit dem Schal vorgehabt und hätte ihn, hätte die Polizei ihn nicht zuvor gestellt, wohl in den nächsten Mülleimer geworfen. Er habe ihn nicht behalten wollen. Diese Angabe des Angeklagten ließ sich nicht widerlegen. Der ganze Ablauf war sehr schnell. Der Angeklagte wurde unmittelbar nach der Wegnahme des Fanschals von dem Zeugen T. angesprochen und nachdem er mit den Ultras gedroht hatte, wenige Minuten später von der Polizei gestellt. Er hatte den Schal die ganze Zeit über in der Hand und hat ihn nicht eingesteckt. Es konnte auch nicht beobachtet werden, dass er ihn anderen Fans gezeigt oder ihn sonst wie als Trophäe benutzt hätte. Da alles sehr schnell ging, dürfte der Angeklagte auch wenig Gelegenheit gehabt haben, den Fanschal zu entsorgen, ohne dass die Bielefeld-Fans ihn zurückerlangt hätten, bevor er von der Polizei gestellt worden ist. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die dafürsprechen, dass der Angeklagte den Fanschal seinem Vermögen vorübergehend hinzufügen wollte.

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Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Angabe des Angeklagten, den Fanschal genommen zu haben, um die Bielefeld-Fans zu ärgern, auch nicht um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr ist dies zwischen gegnerischen Fangruppen im Fußball durchaus denkbar und nicht unüblich.

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IV.

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Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er drohte, die Ultras zu holen, sollte der Zeuge T. weiter auf die Rückgabe des Fanschals bestehen und der Zeuge T. sich daraufhin auch abwandte. Der Angeklagte handelte rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft.

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Hingegen hat sich der Angeklagte mangels Zueignungsabsicht nicht eines räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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Es liegen gerade, wie bereits oben erläutert, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte den Schal seinem Vermögen zuführen wollte.

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V.

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Ausgangspunkt der Strafrahmenwahl war § 240 Abs. 1 StGB, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafen waren gemäß § 46 StGB die Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rn. 14).

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Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht hierbei berücksichtigt, dass dieser sich größtenteils geständig eingelassen und sich bei dem Geschädigten entschuldigt hat. Zudem wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht einschlägig vorbestraft ist.

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Zulasten des Angeklagten hat das Gericht in den Blick genommen, dass dieser bereits viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

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Insgesamt erschien dem Gericht unter Abwägung aller vorgenannten Umstände eine

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Freiheitsstrafe von vier Monaten

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als tat- und schuldangemessen.

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Dem Gericht erschien unter Abwägung aller vorgenannten Umstände die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 47 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Übermaßverbots hält das Gericht die Verhängung von einer kurzen Freiheitsstrafe für erforderlich. Der Angeklagte wurde vor der hiesigen Tatbegehung bereits viermal zu Geldstrafen verurteilt, die alle keine abschreckende Wirkung auf ihn gezeigt haben. Das Gericht erachtet die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe aufgrund der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände und angesichts der Vielzahl der Taten zur Einwirkung auf ihn als schlichtweg unerlässlich.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten derzeit eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

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Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird.

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Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zugunsten sowie zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird.

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Nicht übersehen worden ist, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist.

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Andererseits darf Folgendes nicht außer Acht gelassen werden:

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Gegen den Angeklagten sind bisher ausschließlich Geldstrafen und jetzt erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Bei der Tat handelte es sich um eine Spontantat, wofür der Angeklagte sich auch entschuldigte.

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Der Angeklagte hat eine Arbeitsstelle und somit ein geregeltes Einkommen und einen geregelten Tagesablauf.

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Vor diesem Hintergrund ist derzeit davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein deren Ausspruch hinreichend wird zur Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.