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Amtsgericht Essen·57 Ds-27 Js 1071/23-73/24·22.05.2024

Verurteilung wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall; Untersuchungshaft angerechnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242, 243 Abs.1 Nr.2, 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Gericht stützte sich auf die geständige Einlassung und berücksichtigte Geständnis und fehlende Vorstrafen mildernd; die kriminelle Energie war erschwerend. Die Untersuchungshaft wurde gemäß §51 StGB angerechnet; ein weiterer Vorwurf wurde nach §154 Abs.2 StPO eingestellt.

Ausgang: Anklage hinsichtlich eines Diebstahls in besonders schwerem Fall teilweise stattgegeben (Verurteilung zu 5 Monaten); ein weiterer Vorwurf nach §154 Abs.2 StPO eingestellt; Untersuchungshaft angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls sind die in § 243 Abs.1 StGB genannten Tatbestandsmerkmale maßgeblich; ihr Vorliegen ist anhand der konkreten Tatausführung zu beurteilen.

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Ein umfassendes Geständnis und das Fehlen früherer Verurteilungen sind bei der Strafzumessung als mildernde Umstände zu berücksichtigen.

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Untersuchungshaft ist auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (§51 StGB).

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Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs.1 StGB ist zu versagen, wenn die Sozialprognose aufgrund fehlender Integration (z. B. Unterkunft, Arbeit, Sprachkenntnisse) ungünstig ist.

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Ein Verfahren kann gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn im Hinblick auf die voraussichtliche Verurteilung eine Fortführung nicht geboten erscheint.

Relevante Normen
§ 51 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO§ 257c StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die in dem hiesigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 26.12.2023, Aktenzeichen 300 AR (DieA) 2/23, wird auf die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 51 StGB angerechnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Eine Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ist nicht erfolgt.

4

I.

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Der am 00.00.0000 in L. geborene Angeklagte ist ledig, marokkanischer Staatsangehöriger und hat keine Kinder. In seiner Heimat hat er studiert und als Bankkaufmann gearbeitet. Danach hat er im Hotelwesen und in der Gastronomie gearbeitet. Er ist ungefähr fünf Monate bevor er in Untersuchungshaft gekommen ist nach Deutschland gekommen. Nach seiner Haftentlassung möchte er einen Asylantrag stellen, dann einen Deutschkurs machen und eine Ausbildung anfangen.

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Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 26.12.2023, Az. 300 AR (DieA) 2/23, befand sich der Angeklagte vom 26.12.2023 bis zum 23.05.2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen.

7

Laut Auskunft des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 06.03.2024 ist er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

9

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

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Am 20.09.2023 begab sich der Angeklagte während der dortigen Öffnungszeiten in das Islamische Zentrum H. „E.“ in der J.-straße, H., und hielt sich dort versteckt, bis es für die Nachtzeit geschlossen wurde. Während er eingeschlossen war, entnahm er der dort aufgestellten Spendenkiste Bargeld, wobei er dieses mittels eines Klebestreifens, den er durch den Einwurfspalt einführte, herauszog. Insgesamt entnahm er auf diese Weise Bargeld in Höhe von etwa 300 €. Nachdem das Bildungszentrum am nächsten Tag geöffnet wurde, verließ er die Örtlichkeit auf dafür vorgesehenem Wege mit dem Bargeld, welches er für sich zu behalten gedachte.

11

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch diese und weitere Taten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von zumindest gewisser Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung seines Lebensbedarfs zu verschaffen.

12

III.

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Die Feststellungen zur Person hat das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten getroffen, der seinen persönlichen Werdegang, so wie festgestellt, geschildert hat. Die Feststellungen zu Vorstrafen beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

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Die Feststellungen zu der Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Das Gericht erachtet dieses Geständnis als glaubhaft und legte es seinen Feststellungen zu Grunde.

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IV.

16

Der Angeklagte hat sich daher wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB strafbar gemacht.

17

V.

18

§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht sodann im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

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Zu Lasten des Angeklagten sprach die kriminelle Energie.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Angeklagten als unerlässlich und in Höhe von 5 Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose des Angeklagten ungünstig ist. Der Angeklagte hat die Tat zur Finanzierung seines Lebensbedarfs begangen. Er hat weder Arbeit, noch eine Wohnung, noch Geld, noch spricht er deutsch. Das Gericht hat daher nicht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

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Vorliegend war jedoch die in dem hiesigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 26.12.2023, Aktenzeichen 300 AR (DieA) 2/23, auf die Freiheitsstrafe gemäß § 51 StGB anzurechnen.

25

VI.

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Soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 07.03.2024 noch ein weiterer Diebstahl in einem besonders schweren Fall am 26.12.2023 vorgeworfen worden ist, ist das Verfahren diesbezüglich gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung eingestellt worden.

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VII.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.