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Amtsgericht Essen·56 Ds 63/19·27.08.2020

Sexueller Missbrauch im Arzt-Patienten-Verhältnis: Orthopäde nach § 174c StGB verurteilt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein niedergelassener Orthopäde hatte im Rahmen einer über Monate andauernden Behandlung einer Patientin wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen bzw. an sich vornehmen lassen. Streitig war insbesondere, ob die Kontakte dem Behandlungsverhältnis zuzuordnen und als „missbräuchlich“ i.S.d. § 174c StGB zu werten sind. Das Amtsgericht bejahte in vier Fällen einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung des intensiven, von Vertrauen und Abhängigkeit geprägten Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses. Der Angeklagte wurde zu 1 Jahr 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Ausgang: Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in vier Fällen verurteilt; Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein sexueller Kontakt im Behandlungsverhältnis ist nicht schon per se missbräuchlich; das Tatbestandsmerkmal „unter Missbrauch“ erfordert eine fallbezogene Bewertung der konkreten Ausgestaltung des Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses.

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Für die Beurteilung des Missbrauchs nach § 174c Abs. 1 StGB ist maßgeblich Art und Intensität des bestehenden Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnisses; je intensiver und vertrauensgeprägter die Betreuung, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Missbrauchs zu stellen.

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Die Einwilligung der anvertrauten Person in sexuelle Handlungen lässt die Einordnung als missbräuchliche Ausnutzungshandlung i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB unberührt, wenn der Täter die durch das Behandlungsverhältnis begründete Abhängigkeit und das besondere Vertrauen ausnutzt.

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Sexuelle Handlungen können dem Behandlungsverhältnis auch dann zuzurechnen sein, wenn sie nach Beginn eines Behandlungstermins erfolgen oder ein förmlicher Behandlungsabschluss nicht stattgefunden hat; entscheidend ist das Fortbestehen der Arzt-Patienten-Beziehung und der dadurch geprägten Abhängigkeit.

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Ein Behandlungsverhältnis kann auch ohne aktuellen Behandlungstermin fortbestehen; für § 174c Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass der Missbrauch während einer konkreten körperlichen Behandlung erfolgt, solange das Patientenverhältnis nicht beendet ist und die Abhängigkeit fortwirkt.

Relevante Normen
§ 174c Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 46 StGB§ 70 StGB§ 53, 54 StGB§ 56 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 67 Ns 157/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten kostenpflichtig verurteilt, wobei er auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die durch die Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleiterin veranlassten Kosten trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 174c Abs. 1, 53 StGB.

Gründe

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I.

3

Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.

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II.

5

Der am 01.12.1967 in Essen geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden, lebt aber nunmehr seit einigen Jahren in einer Beziehung, wobei er mit seiner Partnerin verlobt ist. Der Angeklagte hat 2 Kinder aus der ersten Ehe im Alter von 20 und 22 Jahren und ein weiteres Kind gemeinsam mit seiner jetzigen Verlobten, welches 12 Jahre alt ist. Der Angeklagte, welcher niedergelassener Orthopäde ist, betreibt seit dem Jahr 2005 eine Privatpraxis in Essen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

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III.

8

Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

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Die Nebenklägerin C, welche schon seit einem längeren Zeitraum unter massiven Schmerzen der rechten Schulter aufgrund eines Frozen-Shoulder-Syndroms litt, befand sich seit dem 24.08.2015 in Behandlung bei dem Angeklagten in dessen Praxis. Die Nebenklägerin C litt zudem unter diffusen Schmerzen im linken Oberschenkel. Die Nebenklägerin war aufgrund einer Empfehlung in die Praxis gelangt und auch nur aufgrund dieser Empfehlung angenommen worden.

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Im Rahmen der bis August 2016 andauernden Behandlung behandelte der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur orthopädisch, sondern nahm auch eine Art Persönlichkeitscoaching vor. Spätestens ab dem zweiten Termin im Jahr 2015 befragte der Angeklagte die Nebenklägerin im Rahmen der Behandlung zu emotionalen Problemen – auch innerhalb ihrer Ehe – und coachte sie im Bereich Lifestyle und Ernährung. Bei den Gesprächen über emotionale Probleme handelte es sich nicht um Privatgespräche, sondern um Teil der ärztlichen Therapie, die auch Eingang in die Patientenakte fanden. Durch die Art der Behandlung, in welcher zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zu einem Duz-Verhältnis übergegangen wurde, entstand ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, dies umso mehr, da die Nebenklägerin im Rahmen der Behandlung, welche für sie schmerzintensiv war, eine Besserung ihrer Schulterbeschwerden feststellte, sodass es ihr seit langem wieder möglich war, Tennis zu spielen. Die therapeutischen Gespräche nahmen etwa die Hälfte einer jeweiligen Behandlungseinheit ein. Bis zum 18.08.2016 kam es zu über 30 vereinbarten Terminen in der Praxis. Nach Besserung der Beschwerden brachte die Nebenklägerin dem Angeklagten immer mehr Vertrauen entgegen und bedankte sich bei diesem auch für seine Behandlung und seine Beratung. Sie fühlte sich von diesem verstanden und aufgehoben. Im Laufe der Behandlungszeit entstand zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin eine sexuelle Anziehung.

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Am 06.07.2016 kam es zu einem Behandlungstermin in der Praxis des Angeklagten, bei welchem unter anderem das linke Bein der Nebenklägerin behandelt wurde. Zu diesem Zweck lag die Nebenklägerin mit Unterwäsche bekleidet mit dem Rücken auf einer Behandlungsliege, wobei die Behandlung ihr auch Schmerzen verursachte. Wie zuvor zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vereinbart, hielt die Nebenklägerin sich aufgrund der Schmerzen am Oberschenkel des Angeklagten fest, wobei es möglich ist, dass sie auch das Gesäß anfasste. Ohne Vorankündigung führte der Angeklagte seine Finger unter den Sliprand der Nebenklägerin und begann die Vagina der Nebenklägerin zu streicheln. Die Nebenklägerin ließ dies zunächst geschehen und schloss letztendlich ihre Beine und äußerte sinngemäß: „P, du bist ja verrückt. Machst du das öfter?“. Hierauf gab der Angeklagte zurück: „Wenn es passt und bei uns beiden passt es ganz hervorragend“.

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Während des folgenden Behandlungstermins am 12.07.2016 lag die Nebenklägerin wiederum mit dem Rücken in Unterwäsche auf der Behandlungsliege. Erneut begann der Angeklagte die Vagina der Nebenklägerin zu streicheln. Diese ließ dies geschehen. Unvermittelt führte er mindestens einen seiner Finger in die Vulva der Nebenklägerin ein. Sodann öffnete er seine Hose und präsentierte der Nebenklägerin mit den Worten „Das bin ich!“ seinen erigierten Penis. Sodann führte der Angeklagte sein Glied zweimal in den Mund der Nebenklägerin. Der Angeklagte zog sich wieder an und stellte sich sodann hinter die Nebenklägerin, wobei er ihr den Kopf massierte, sie küsste und ihren Büstenhalter zur Seite schob. Im Anschluss saugte er an beiden Brüsten der Nebenklägerin.

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Am 18.08.2016 suchte die Nebenklägerin erneut nach weiteren vorangegangenen Terminen im Juli 2016 die Praxis auf, da ein Gespräch über eine Wiedereingliederungsbescheinigung und Ausstellung derselben nötig wurde. Nach einem Gespräch über die Wiedereingliederungsbescheinigung bat der Angeklagte, die Nebenklägerin einmal herzukommen und küsste sie dann in Form eines Zungenkusses. Zuvor hatte die Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten einmal geäußert, warum er sie nicht wenigstens küsse.

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Am 26.08.2016 kam es außerhalb eines Behandlungstermins zu einer Verabredung gegen 16:00 Uhr in der Praxis des Angeklagten. Nach einem Gespräch in der Küche der Praxis kam es zu Küssen und dazu, dass der Angeklagte sich teilweise entkleidete. Die Nebenklägerin zog dem Angeklagten sein Shirt aus. Sodann führte der Angeklagte die Nebenklägerin in ein Behandlungszimmer, welches üblicherweise von einem Physiotherapeuten genutzt wird. Auf dem Weg dorthin äußerte der Angeklagte, dass dies jetzt ihr kleines Geheimnis sei. In dem Behandlungszimmer zog er der Nebenklägerin ihre Shorts aus und nahm ihr ihre Kette ab. Sodann küsste er sie. Er legte die Nebenklägerin, die er zuvor auf den Arm genommen hatte, auf die Behandlungsliege. Der Angeklagte befand sich breitbeinig über der Nebenklägerin und äußerte, sie sollte ihn groß und hart machen. Sein Penis war bereits erigiert und er führte diesen in den Mund der Nebenklägerin. Er hatte dann sofort eine Ejakulation. Dabei ejakulierte er in den Mund der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin streichelte sodann den Rücken des Angeklagten und bat ihn, sich neben sie zu legen. Dies tat der Angeklagte auch. Er steckte mindestens einen Finger in die Vulva der Nebenklägerin und sie führte dabei seine Hand. Sodann täuschte die Nebenklägerin, welche von der Situation überfordert war, einen Orgasmus vor.

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In der Folgezeit stellte die Nebenklägerin fest, dass der Angeklagte den Behandlungstermin am 12.07.2016 abgerechnet hatte. Es entspann sich ein Emailverkehr, wo es um die Rückzahlung eines Rechnungsbetrages ging. Letztendlich zahlte der Angeklagte der Nebenklägerin 300,00 € zurück, indem er diese in einem Briefumschlag in ihren Briefkasten zuhause einwarf. Hierbei hinterließ er eine Visitenkarte, auf der er „Liebe Grüße“ geschrieben hatte, wobei er das b mit einem Herzchen markiert hatte.

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Die Nebenklägerin versuchte in der Folgezeit mehrfach mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen und die Situation zu klären. Zu weiteren persönlichen Treffen kam es nicht.

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Etwa 14 Tage nach dem 26.08.2016 hat sich die Nebenklägerin in eine Notfallsprechstunde eines Therapeuten begeben. Später seit Januar 2017 begab sie sich in eine Langzeittherapie, die noch heute andauert. Die Nebenklägerin ist bemüht, nur noch weibliche Ärzte aufzusuchen und geht nicht mehr alleine joggen sowie nicht mehr alleine auf Hunderunde. Wenn sie in Essen unterwegs ist, wo die Praxis des Angeklagten ist, verspürt sie eine Aufregung, da sie den Angeklagten nicht treffen möchte.

18

IV.

19

Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 26.08.2020.

20

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr zu folgen ist sowie auf den Aussagen der Nebenklägerin als Zeugin sowie auf der Aussage der Zeugin T. Zudem hat das Gericht eine E-Mail der Nebenklägerin vom 18.09.2017 gerichtet an die Zeugin T über die Praxis des Angeklagten und eine Mail des Angeklagten an die Nebenklägerin vom 22.05.2018 verlesen, wobei die Nebenklägerin und der Angeklagte jeweils bestätigt haben, diese E-Mails geschrieben zu haben. Letztendlich sind auszugsweise Abrechnungen der Firma N gerichtet an die Nebenklägerin über die Behandlungen durch den Angeklagten, sowie eine vom Angeklagten ausgestellte Wiedereingliederungsbescheinigung vom 18.08.2016 und die beschriftete Visitenkarte, welche am 07.10.2016 bei der Nebenklägerin hinterlassen worden ist, in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Richtigkeit der in Kopie vorgelegten Unterlagen ist jeweils von den Beteiligten bestätigt worden.

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Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben übereinstimmend zunächst Angaben zur Ausgestaltung des Behandlungsverhältnisses gemacht. Dieses war so ausgestaltet wie oben dargestellt. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass es irgendwann in dem Behandlungsverhältnis zu einer wechselseitigen sexuellen Anziehung gekommen sei. Es habe ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis bestanden. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es zu sexuellen Kontakten mit der Nebenklägerin in dem dargestellten Umfang gekommen sei. Nach seiner Erinnerung, habe die Nebenklägerin ihn aber auch angefasst. Vorher habe die Nebenklägerin ihm Avancen gemacht. Die sexuellen Kontakte hätten ausschließlich im Anschluss an Behandlungen nicht währenddessen stattgefunden. Nach dem jeweiligen sexuellen Kontakt seien die Behandlungen beendet gewesen. Es habe kein Abschlussgespräch oder ähnliches gegeben, was sonst nach der körperlichen Behandlung üblich gewesen sei. Als eine Wiedereingliederungsbescheinigung ausgestellt worden sei, habe es keine körperliche Untersuchung gegeben. Der letzte Termin am 26.08.2016 sei kein verabredeter Behandlungstermin gewesen. Es sei richtig, dass die Nebenklägerin nach Verabredung in die Praxis gekommen sei. Dies habe nicht im Zusammenhang mit der Behandlung gestanden. Nach seiner Erinnerung sei es im drittletzten Termin gewesen, als es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Er habe den Oberschenkel der Nebenklägerin behandelt. Während der Behandlung habe sie ihm an das Gesäß und den Oberschenkel gegriffen. Hierbei habe es sich erst um einen Schmerzreflex gehandelt. Sie habe die Hand dann aber dort liegenlassen, was für ihn ein Signal gewesen sei. Auf Nachfragen hat der Angeklagte angegeben, dass es im Rahmen der vorherigen Termine schon einmal zu Umarmungen und/oder Begrüßungs- bzw. Abschiedsküsschen gekommen sein könne.

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Der Angeklagte hat bestätigt, dass im Rahmen der Behandlung etwa 50 % Gespräche und 50 % Behandlung erfolgt seien. Im Rahmen dieser behandelnden Gespräche habe die Nebenklägerin ihm auch über ihre Ehe und eine frühere Parallelbeziehung berichtet.

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Nach dem letzten Treffen am 26.08.2016 habe niemand ausgesprochen, dass das Behandlungsverhältnis oder auch die private Beziehung beendet seien. Man habe sich verabschiedet. Ihm sei klar gewesen, dass dies so nicht ginge. Er habe das Gefühl gehabt, sie sei verliebt und das habe er so auf keinen Fall gewollt. Zudem sei ihm bewusst geworden, dass er seine Langzeitverlobte nicht aufgegeben wolle. Auch danach habe man noch Kontakt über Mails gehabt. Zudem habe es noch ein Gespräch über die Erkrankung ihres Sohnes gegeben. Frau T, die in seiner Praxis tätig sei, sei zu diesem Zeitpunkt nicht eingeweiht gewesen. Erst im Laufe des Verfahrens, als die ersten Schreiben gekommen seien, habe er mit der Zeugin T gesprochen. Nach dem ersten sexuellen Kontakt habe er es der Nebenklägerin überlassen, ob sie weitere Termin vereinbaren wolle. Dies sei nicht konkret besprochen worden. Bei der ersten sexuellen Handlung sei bei ihm der Funke übergesprungen, als die Nebenklägerin ihn angefasst habe. Er habe dann im Weg der eigentlichen Behandlung an diesem Tag verlassen. Die Behandlung sei nicht fortgeführt worden. Eine private Telefonnummer oder eine private E-Mailadresse habe er der Nebenklägerin nicht gegeben. Eine private E-Mailadresse habe er auch nicht.

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Nachdem ihm bewusst gewesen sei, dass die Nebenklägerin sich nicht richtig behandelt gefühlt habe, habe er auch später die E-Mail vom 22.05.2018 nach vorangegangenem E-Mailverkehr geschrieben.

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In dieser E-Mail schrieb der Angeklagte unter anderem: „Das ist meine Professionalität im Rahmen unserer Behandlung Deines linken Oberschenkels verlor, bedaure ich ebenfalls im Nachhinein.

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Diese Behandlung Deines Oberschenkels durch mich, mit dem schmerzbedingten Halt suchenden Griff deinerseits an meinen hinteren Oberschenkel und Po, ließen mich im weiteren Verlauf der Behandlung, beruflich viel zu unkontrolliert werden.

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Meine Sympathien für Dich als tolle Frau und das von Dir ausgehende erotische Knistern, führten mit deinem Einverständnis, auch in weiteren Behandlungen, die u.a. in einer kurzen Fellatio gipfelte, zu sehr intimen Kontakt in meinen Räumlichkeiten.

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Den damaligen erotischen Höhepunkt unserer Beziehung hatten wir ebenfalls in meinen Praxisräumen nach Praxisbetrieb, mit wunderschönem Fellatio-Höhepunkt bei mir durch Dich und ein anschließendes Streicheln und Stimulieren Deiner vaginalen Zonen mit Höhepunkt durch mich.

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Leider hatte ich bei unserem Liebesakt den Kopf nicht frei und musste bei unserem Sex immer wieder an meine Frau denken, die ich gerade betrüge. Und ich musste daran denken, wie du dich fühlst, bezogen auf deinen Ehemann und deine 2 Söhne, und ob die Erfahrung, von 3 Jahren Parallelbeziehung in Deiner Vergangenheit , es Dir erleichtern würde, unseren gemeinsamen Sex mehr genießen zu können als ich das in diesem Moment konnte.

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Mein Gefühle und der Liebe zu meiner Frau, hatten den harten Cut dann mit Dir zur Folge, verbunden mit dem Ringen um Kontrolle über die Situation und der Hoffnung, dass ich Deine Gefühle zu uns, nicht allzu sehr verletze…

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Das ist mir leider nicht gelungen, so dass du Dich in unserer Praxis mit Deinen Emotionen, nicht mehr adäquat aufgehoben fühltest.

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Ich möchte mit diesen Sätzen zeigen, dass es zu jeder Zeit bei mir

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”Menschelt“

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Liebe Grüße von deinem Kettenhemddurchdringer

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Doc P

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PS:

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Bitte schreibe über diese Mailadresse am späten Abend, so dass Du von mir gelesen und beantwortet wirst und nicht vom meinem

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Praxispersonal“

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Der Angeklagte hat darüber hinaus angegeben, er habe Gefühle für die Nebenklägerin gehabt. Es habe auch einen E-Mailverkehr darüber gegeben, dass sie Geld aus einer gezahlten Rechnung habe zurückhaben wollen. Er wisse nicht mehr, um welche Rechnung es sich konkret handele. Man habe auch nicht den Rechnungsbetrag ausgerechnet. Vielmehr sei es richtig, dass er dann einige Zeit später ihr persönlich Geld – 300 Euro - in einem Umschlag in den Briefkasten geworfen habe. Hierbei habe er auch eine Visitenkarte mit einem Gruß hinterlassen. Richtig sei, dass er das b als Herzchen dargestellt habe. Dies habe er als bedeutungslos empfunden. Er habe freundlich sein wollen.

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Zu den sexuellen Handlungen im Detail befragt hat der Angeklagte angegeben, dass er sich an Detailabläufe aufgrund des Zeitablaufs nicht erinnern könne. Die Nebenklägerin habe jedoch mitgemacht. Es seien wechselseitige sexuelle Handlungen gewesen. Bezüglich des ersten Oralverkehrs könne er diesen zeitlich nicht mehr einordnen. Nach seiner Erinnerung sei es ein späterer Termin, wohl am 20.07.2016 gewesen. Mit Sicherheit könne er dies nicht sagen. An welchem Datum die Wiedereingliederungsbescheinigung ausgestellt worden sei, könne er auch nicht im Detail sagen. Sicher sei er jedoch, dass die Nebenklägerin ihn auch angefasst habe und teilweise auch sein Glied in ihren Mund geführt habe.

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Die Nebenklägerin hat die Geschehnisse so angegeben, wie oben dargestellt. Im Wesentlichen standen die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Nebenklägerin in Übereinstimmung.

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Soweit der Angeklagte sich bei den Daten zum Teil nicht sicher war, ist das Gericht den Angaben der Nebenklägerin gefolgt, die mithilfe von Unterlagen und Notizen und unter Zuhilfenahme der Abrechnungen ihre Angaben detailgenau und frei von Belastungstendenzen gemacht hat. So hat die Nebenklägerin mehrfach betont, dass sie ambivalent gewesen sei. Sie habe Gefühle für den Angeklagten entwickelt und habe sich mehrfach gefragt, ob er wirklich sie meine. Sie habe sich auch geschmeichelt gefühlt. Es sei auch richtig, dass sie zu dem letzten Treffen gegangen sei, obwohl es keinen Termin gegeben habe. Sie habe dort auch damit gerechnet, dass es zu sexuellen Handlungen komme. Im Vorfeld habe sie den Angeklagten, der ihr sehr geholfen habe, nicht als Arzt verlieren wollen. Für seine Hilfe sei sie ihm noch immer dankbar. Sie habe sich auch grundsätzlich eine Affäre vorstellen können. Sie habe nicht genau gewusst, mit welcher Erwartungshaltung sie zu dem Termin am 26.08.2016 gegangen sei. Sie habe sich ein klärendes Gespräch oder vielleicht auch einen Sekt erhofft.

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Erst im Nachhinein sei ihr die gesamte Situation deutlich bewusst geworden. Sie habe dann bezüglich der Abrechnung hinsichtlich der Behandlung vom 12.07.2016 von dem Angeklagten später ihr Geld zurückgefordert. Es sei in den Mails darum gegangen, dass kein Geld für Sex gezahlt werden sollte. Hierbei habe es sich um den ersten Oralverkehr gehandelt. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben die Abläufe zur Rückzahlung des Geldes übereinstimmend wie oben dargestellt geschildert.

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Die Nebenklägerin hat jedoch in Abrede gestellt, dass sie ihre Hand absichtlich länger auf dem Gesäß oder dem Oberschenkel des Angeklagten gelassen habe. Sie sei in der ganzen Beziehung passiv gewesen. Es sei vorab vereinbart worden, dass sie bei Schmerzen sich festhalten könne. Die Behandlungen hätten starke Schmerzen verursacht. Als der Angeklagte das erste Mal in ihrem Slip gegriffen habe, habe sie erst gedacht, dies sei nicht real. Sie habe es aber geschehen lassen. Insofern kann das Gericht nicht feststellen, wie lange die Hand auf dem Körper des Angeklagten lag. Dies ist wohl eine Frage der Wahrnehmung.

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Soweit die Nebenklägerin angegeben hat, sie habe das Glied des Angeklagten nicht selbst geführt, folgt das Gericht den detailgenauen Angaben der Nebenklägerin. Entgegen den Angaben des Angeklagten konnte sie ihr Erleben und Empfinden nachvollziehbar darstellen.

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Die Zeugin T hat bestätigt, dass zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ein inniges Verhältnis bestanden habe. Sinngemäß hat sie angegeben, dass sie darin kein Problem gesehen habe, wenn sich zwei Erwachsene verlieben würden. Auch im Hinblick auf das Behandlungsverhältnis und die Organisation in der Praxis habe sie keinerlei Probleme gesehen. Es sei richtig, dass der Angeklagte die Nebenklägerin auch emotional betreut habe. Die Eheprobleme hätten beispielsweise auch Eingang in die Patientenakte gefunden.

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Die Zeugin T ist mit einer Mail der Nebenklägerin vom 18.09.2017 konfrontiert worden, welche offensichtlich an sie gerichtet gewesen sei. Die Nebenklägerin, die die Richtigkeit dieser Mail vorab bestätigt hat, hat dort geschrieben:

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„Dankeschön! :-) Ich fürchte allerdings, dass ich die genauen Daten brauche…Beamte…

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MFG :-)

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Ich würde dirch jetzt gerne einmal in den Arm nehmen und sagen, dass es mir leid tut. Ich habe die weh getan…das merke ich an deinem Verhalten…E, das wollte ich nicht! Ich kann dir nicht viel dazu erklären…außer dass es absolut nichts nit dir zu tun hatte!

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Hey, ich vrmisse dich und unsere Gespräche, ich vermisse auch P und D!

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Ich bin immer gerne zu euch gekommen…(außer bei den fünf schweren Geburten :-)). Ihr wart in diesem einen Jahr total wichtige Menschen für mich und ich bin traurig darüber, dass und wie blöd alles geendet hat. Ich konnte es nicht anders…

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Ich erinnere mich, du hast mal gesagt, du hättest ein Gedächtnis wie ein Elefant, wenn es um Verletzungen geht…

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Ich habe neulich irgendwo gelesen: VERZEIHE SCHNELLE; KÜSSE LANGSAM UND LIEBE AUFRICHTIG.

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Eigentlich schön, oder?

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Peace?

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Liebe Grüße

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E“

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Hierzu hat die Zeugin T in Übereinstimmung mit der Nebenklägerin zunächst angegeben, es sei darum gegangen, ärztliche Unterlagen zu bekommen, die die Nebenklägerin für eine Aufstellung benötigt habe. Obwohl sie zu diesem Zeitpunkt kein persönliches Verhältnis zu der Nebenklägerin gehabt habe, finde sie den Inhalt der Mail nicht befremdlich. Es sei so gewesen, dass man sich am Anfang gut verstanden habe, sie habe sich aber schnell von der Nebenklägerin distanziert, da sie den Eindruck gehabt habe, dass diese sie über den Angeklagten ausfrage und mehr ein Nähe-Verhältnis zu diesem suche. Zudem habe sie die Einstellung der Nebenklägerin zu ihrem Ehemann nicht immer richtig gefunden.

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Sowohl der Angeklagte, als auch die Nebenklägerin, als auch die Zeugin T haben übereinstimmend angegeben, bei dem in der E-Mail genannten D handele es sich um den Physiotherapeuten, der die Praxis des Angeklagten mit nutze. Zu diesen sei die Nebenklägerin auch noch nach Abbruch der Behandlung bei dem Angeklagten gegangen. Die Nebenklägerin hat hierzu darüber hinaus angegeben, der Angeklagte sei auch noch einmal oder zweimal in Behandlungstermine bei D hineingekommen. Sie sei weiter zu D gegangen, da dieser ihr auch sehr geholfen habe.

61

V.

62

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 4 Fällen gemäß §§ 174c Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.

63

Die Nebenklägerin war dem Angeklagten wegen einer körperlichen Krankheit zur Behandlung und auch Beratung anvertraut. Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ist es zu sexuellen Handlungen im Sinne der Vorschrift gekommen, wobei auch der Zungenkuss am 18.08.2016 erheblich im Sinne der Vorschrift war.

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Alle sexuellen Handlungen sind auch missbräuchlich im Rahmen des Behandlungsverhältnisses gewesen. Zwar ist nicht schon jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines solchen Behandlungsverhältnisses persè missbräuchlich, da ansonsten das Tatbestandsmerkmal „unter Missbrauch“ jede Bedeutung verlieren würde, jedoch war hier der Missbrauch aufgrund der Ausgestaltung des Verhältnisses klar gegeben.

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Dass die Nebenklägerin in alle sexuellen Handlungen eingewilligt hat, ist für diese Beurteilung zunächst irrelevant. Entscheidend kommt es für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses an. Je intensiver die Kontakte zwischen Täter und Opfer im Rahmen des Behandlungsverhältnisses sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Missbrauchs zu stellen.

66

Das Gericht, welches das Verfahren zunächst nicht eröffnet hat, da es von einer orthopädischen Behandlung und einem einvernehmlichen Verhältnis auf Augenhöhe ausgegangen ist, hat nach Durchführung der Hauptverhandlung jedoch feststellen müssen, dass hier ein enges über längere Zeit implementiertes Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestand, welches von starker Abhängigkeit und Dankbarkeit geprägt war. Die gesamte Ausgestaltung des Behandlungsverhältnisses, bei welchem die orthopädische Behandlung nur etwa die Hälfte der Zeit einnahm, war auf ein besonderes Betreuungsverhältnis und Näheverhältnis ausgerichtet. So hat der Angeklagte ohne psychotherapeutische oder ähnliche Ausbildung die Nebenklägerin auch nach seinen Worten gecoacht. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Nebenklägerin, die schon längere Zeit über starke Schmerzen klagte, ihm dankbar war, da Linderung eingetreten war. Zudem war dem Angeklagten auch bewusst, dass die Nebenklägerin sich bei ihm gut aufgehoben fühlte und sich auch emotional öffnete. Dies hat der Angeklagte ausgenutzt, als er während einer Behandlung der Nebenklägerin erstmalig in den Slip und an die Vagina griff und in der Folge sexuelle Handlungen vornahm. Ob die Nebenklägerin vorher Signale gesendet hat, dass dies in Ordnung sei, ist ebenso wie das grundsätzliche Einverständnis unerheblich.

67

Sämtliche sexuellen Handlungen sind auch innerhalb des Behandlungsverhältnisses erfolgt. Soweit der Angeklagte und sein Verteidiger angegeben haben, alle sexuellen Handlungen seien nach den Behandlungen bzw. das letzte Treffen außerhalb jeglicher Behandlung erfolgt, ist dem nicht zu folgen.

68

Hinsichtlich der ersten 3 Taten hat die Nebenklägerin am jeweiligen Tag die Praxis zu einer Behandlung bzw. Beratung aufgesucht. Als es zur ersten sexuellen Handlung kam, lag sie im Rahmen einer Behandlung auf der Behandlungsliege. Dies gilt auch für den zweiten sexuellen Übergriff. Es mag zwar sein, dass der Angeklagte die Behandlung an diesem Tag nicht fortgeführt hat, jedoch war sie nicht formal abgeschlossen und das Behandlungsverhältnis und die Abhängigkeit dauerten auch noch fort. Auch am 18.08.2016 bestand noch das Behandlungsverhältnis. Die Nebenklägerin hat die Praxis aufgesucht, da sie auf eine Wiedereingliederungsbescheinigung angewiesen war. Der Besuch war daher im Rahmen des Patientenverhältnisses veranlasst. Zudem war das Behandlungsverhältnis nicht beendet.

69

Ebenso wenig war das Behandlungsverhältnis am 26.08.2016 beendet, auch wenn dort kein ärztlicher Termin vereinbart war. Zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten bestand zu diesem Zeitpunkt noch eine Arzt-/Patientenbeziehung, wobei gerade nicht erforderlich ist, dass der Missbrauch im Rahmen der konkreten Behandlung erfolgt. Das Patientenverhältnis war hier noch nicht durch Kündigung beendet. Es bestand auch noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Auch waren noch Rechnungen zu schreiben und die Nebenklägerin benötigte später auch noch Unterlagen.

70

VI.

71

Bei der Strafzumessung war für jede Tat von dem Strafrahmen des § 174c Abs. 1 StGB auszugehen, welcher für jede Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

72

Bei der Festlegung der konkreten Strafen gemäß § 46 StGB waren die Schuld des Angeklagten sowie die Wirkungen, die von der jeweiligen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen.

73

Zugunsten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass er sich geständig eingelassen hat, auch wenn er sein Handeln anders bewertet hat. Zudem hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um vollumfänglich einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt hat und der Angeklagte offensichtlich aufgrund eines Nähegefühls gehandelt hat. Zudem hat sich zu seinen Gunsten ausgewirkt, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und die Taten lange Zeit zurückliegen. Der Angeklagte hat sich inzwischen bewährt.

74

Hinsichtlich der Tat vom 18.08.2016 hat sich zudem zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass die vorgenommene sexuelle Handlung nicht massiv war.

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Bezüglich der letzten Tat hat sich ausgewirkt, dass diese nicht im Rahmen eines Behandlungstermins erfolgt ist.

76

Zu Lasten des Angeklagten musste sich jedoch auswirken, dass es sich zum Teil um massive sexuelle Handlungen gehandelt hat, die der Angeklagte an der Nebenklägerin vorgenommen hat oder hat an sich vornehmen lassen. So waren die Handlungen zum Teil mit dem Eindringen in den Körper verbunden und der Angeklagte hat, was sich erheblich strafschärfend auswirkt, ungeschützten Oralverkehr an sich vornehmen lassen.

77

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht auch die Folgen sowohl für den Angeklagten als auch die Nebenklägerin berücksichtigt. Insofern hat das Gericht sich auch bei dem Angeklagten und der Nebenklägerin dafür entschuldigt, dass es den Umfang des Verfahrens zunächst verkannt hat und einen Nichteröffnungsbeschluss erlassen hat. Durch die dadurch entstandene Verzögerung des Verfahrens waren beide über Gebühr belastet.

78

Das Gericht verkennt auch nicht, dass das Urteil für den Angeklagten auch beruflich massive Folgen haben kann, auch wenn das Gericht nach Prüfung kein Berufsverbot gemäß § 70 StGB ausgesprochen hat. Ein solches Berufsverbot war nicht geboten, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten in Zukunft begehen wird.

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Strafschärfend war aber noch anzuführen, dass die Taten für die Nebenklägerin noch immer nachwirken.

80

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien dem Gericht für die erste und vierte Tat jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und für die dritte Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als tat- und schuldangemessen.

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Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht sodann durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 8 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten erkannt, welche als tat- und schuldangemessen erachtet worden ist. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang Rechnung getragen, der zwischen den Taten besteht.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Prognose gestellt werden und es liegen auch besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, hat sich in den letzten Jahren bewährt und war durch das Verfahren stark belastet. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hier um Einzeltaten handelt, da zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin Gefühle entstanden waren. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte nunmehr Vorkehrungen trifft, dass es in seiner Praxis nicht zu solchen weiteren Vorfällen kommen kann.

83

VII.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO. Die durch das Instrument der psychosozialen Prozessbegleitung entstandenen Kosten sind der Staatskasse auferlegt worden.