OWi-Urteil: Vorsätzliches Benutzen eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kfz
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen verurteilt den Betroffenen wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße. Gegenstand war eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO (Tatbestandsnummer 123624). Das Gericht stellte Vorsatz fest und verhängte die Bußgeldfolge; die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Betroffener wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Kfz zu Geldbuße verurteilt; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das vorsätzliche Benutzen eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO.
Für die Ahndung nach § 23 Abs. 1a StVO ist die Feststellung des Vorsatzes maßgeblich; bei Vorliegen von Vorsatz ist die Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen zuzurechnen.
Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (BKatV) und der dort zugeordneten Tatbestandsnummer.
Verfahrenskosten und notwendige Auslagen werden dem verurteilten Betroffenen gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO in Verbindung mit § 246.1 BKatV auferlegt.
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 55,00 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 246.1 BKatV).
Tatbestandsnummer: 123624
Rubrum
ohne Gründe