Strafurteil wegen exhibitionistischer Handlungen (§183 Abs.1 StGB) – Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen verurteilt den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen nach §183 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 10 EUR. Der Tenor nennt die strafbare Handlung und die konkrete Sanktion. Die Entscheidungsgründe enthalten die rechtliche Grundlage der Verurteilung und die Bemessung der Geldstrafe.
Ausgang: Angeklagter wegen exhibitionistischer Handlungen nach §183 Abs.1 StGB verurteilt; Geldstrafe 60 Tagessätze zu je 10 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Exhibitionistische Handlungen können nach §183 Abs.1 StGB strafbar sein.
Bei Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen kann das Gericht eine Geldstrafe als Sanktion festsetzen.
Eine Geldstrafe wird durch Anzahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes konkretisiert und im Urteil ausgewiesen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro
kostenpflichtig verurteilt.
Angewendete Vorschrift: § 183 Abs. 1 StGB.