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Amtsgericht Essen·55 Ds-712 Js 405/25-363/25·25.11.2025

Strafurteil wegen exhibitionistischer Handlungen (§183 Abs.1 StGB) – Geldstrafe

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen verurteilt den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen nach §183 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 10 EUR. Der Tenor nennt die strafbare Handlung und die konkrete Sanktion. Die Entscheidungsgründe enthalten die rechtliche Grundlage der Verurteilung und die Bemessung der Geldstrafe.

Ausgang: Angeklagter wegen exhibitionistischer Handlungen nach §183 Abs.1 StGB verurteilt; Geldstrafe 60 Tagessätze zu je 10 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Exhibitionistische Handlungen können nach §183 Abs.1 StGB strafbar sein.

2

Bei Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen kann das Gericht eine Geldstrafe als Sanktion festsetzen.

3

Eine Geldstrafe wird durch Anzahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes konkretisiert und im Urteil ausgewiesen.

Relevante Normen
§ 183 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro

kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschrift: § 183 Abs. 1 StGB.