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Amtsgericht Essen·48 Ds-80 Js 1465/24-658/24·02.06.2025

Verurteilung wegen Körperverletzung: 120 Tagessätze Geldstrafe

StrafrechtKörperverletzungsdelikteStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen körperlicher Angriffe auf einen Fahrradfahrer, einschließlich Stoß, Schlägen und Tritten, verurteilt. Strittig war insbesondere das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung und die Beurteilung von Aussagegestalten. Das Gericht sah die Voraussetzungen für § 223 Abs. 1 StGB als erfüllt, nicht jedoch für eine gefährliche Tat. Zur Strafe verhängte es 120 Tagessätze zu je 40 € unter Abwägung von Geständnis, Vorstrafen und Provokation.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen à 40 € verurteilt; keine Annahme einer gefährlichen Körperverletzung

Abstrakte Rechtssätze

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Wer einen anderen körperlich misshandelt und dadurch Verletzungen wie Prellungen oder Schürfwunden verursacht, erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB.

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Für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für die Verwendung lebensgefährlicher Mittel oder besonders gefährlicher Verletzungsfolgen; bloße Tritte ohne Treffer am Kopf und ohne schwere Folgen genügen nicht zwingend.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Vorstrafen und wahrnehmbare Provokation mildernde bzw. erschwerende Umstände, die in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind.

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Die Höhe des Tagessatzes ist an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszurichten und soll dessen persönlichen Einkommensverhältnissen Rechnung tragen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 465 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 67 NBs 91/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagensätzen zu je 40,-€ verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften § 223 Abs. 1 StGB

Gründe

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I.

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Der am 0.0.0000 in I. geborene Angeklagte hat die angolanische Staatsbürgerschaft. Er hat die Fachoberschulreife und ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist berufstätig und vermittelt im Rahmen dessen Arbeit für Blinde und Behinderte. Er verdient 1500 € netto.

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Der Bundeszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen.

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1. Am 0.0.0000 wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen durch das Amtsgericht I. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Die Geldstrafe wurde im Gnadenwege erlassen.

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2. Der Bundeszentralregisterauszug enthält zudem einen Suchvermerk vom 00.00.0000.

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II.

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Der Angeklagte traf am 00.0.0000 in der Z.-straße in W. auf den Geschädigten T.. Zuvor fuhr der Geschädigte als Fahrradfahrer neben einem Auto, in dem sich der Angeklagte als Beifahrer befand, her. Es kam zu Missstimmungen bezüglich des Fahrverhaltens im Straßenverkehr. Im Rahmen dessen wurde der Angeklagte bespuckt, wobei unklar geblieben ist, von welcher Person. Auch hörte der Angeklagte sich als „Nigger“ betitelt, wobei dieser davon ausging, dass der Geschädigte diese Äußerungen getätigt hatte und auch ihn bespuckt hatte. Der Angeklagte folgte dem Geschädigten, um ihn zur Rede zu stellen. Der Geschädigte versuchte der Situation auszuweichen. Der Angeklagte befand sich aber so in Rage, dass er den Geschädigten weiter verfolgte und nach einer verbalen Auseinandersetzung, in der der Angeklagte immer wieder rief: „warum spuckst du mich an?“, den Geschädigten vom Fahrrad stieß und ins Gesicht schlug, zudem trat er mehrfach in Richtung des am Boden liegenden Geschädigten, der versuchte seinen Tritten auszuweichen. Der Geschädigte erlitt Prellungen und eine Schürfwunde.

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III.

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Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der glaubhafte Einlassung des Angeklagten und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister.

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Die Feststellung zum Sachverhalt, beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussagen des Zeugen T., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie des Zeugen S., soweit ihr gefolgt werden konnte und des Zeugen L..

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Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er als Beifahrer in einem Auto gesessen habe und der Geschädigte mit dem Fahrrad vor ihnen gefahren sei. Als man auf selber Höhe gewesen sei, habe der Geschädigte Schleim hochgezogen und ihn angespuckt und gesagt: “du scheiß Nigger“. Er sei hinter ihm her, der Geschädigte hätte ihn aber angeguckt und ausgelacht. Daraufhin habe er sich noch mehr provoziert gefühlt und habe zu seinem Freund gesagt, er solle hinter dem Geschädigten herfahren. Er habe ihn dann von seinem Fahrrad herunter gerissen und auch das T-Shirt zerrissen. Ansonsten sei er nur auf ihn gefallen. Er habe ihm lediglich eine Backpfeife gegeben. Ihm seien die Sicherungen durchgebrannt.

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Der Zeuge T. bekundete, der Angeklagte, habe vollkommen unvermittelt ihm etwas zugerufen. Er habe zunächst wegfahren können, das Auto sei aber hinter ihm hergefahren. Der Beifahrer, der Angeklagte, sei ausgestiegen. Er sei dann auf ihn zu und und sei durch einen Tritt vom Fahrrad getreten worden. er sei geschlagen worden. Ob der Schlag mit der Faust war, konnte der Zeuge nicht sicher sagen. Es seien Tritte erfolgt, die ihn jedoch nicht getroffen hätten. Er habe sich zusammengerollt. Er habe eine Gehirnerschütterung gehabt, sein rechtes Knie sei verletzt gewesen und er habe Prellungen erlitten. Er habe beim Rechtsmedizinischen Institut die Angelegenheit aufnehmen lassen. Einen Attest konnte der Zeuge nicht vorlegen. Als Ursache für die Auseinandersetzung benannte der Zeuge lediglich die Vermutung, dass er als Fahrradfahrer unterwegs gewesen sei. Auch an den Inhalt dessen, was der Angeklagte ihm zugerufen habe, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Er habe weder den Angeklagten angespuckt noch ihn als “Nigger“ tituliert.

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Der Zeuge L. bekundete, er habe Geschrei gehört. Der Angeklagte habe geschrien: “was spuckst du mich an?“. Er habe gesehen, wie er den Geschädigten vom Fahrrad heruntergerissen habe. Der Geschädigte habe sich losreißen können, aber der Angeklagte habe immer wieder geschrien:” Was spuckst du mich an?“. Der Angeklagte sei auf den Geschädigten losgegangen. Er und andere Passanten hätten sich eingemischt, um die Situation zu deeskalieren. Irgendwann habe der Angeklagte dann vom Opfer abgelassen.

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Der Zeuge S. bekundete, er sei auf die Situation aufmerksam geworden, da er den Geschädigten auf dem Fahrrad habe flüchten sehen als der Angeklagte ihn verfolgt habe. Der Mann sei vom Fahrrad heruntergezerrt worden. Der Angeklagte habe bewusst auf den Geschädigten eingetreten. Er habe den Kopf verfehlt, aber die Beine getroffen. Das Opfer sei sehr beweglich gewesen und habe ausweichen können.  Was genau gesagt worden sei, konnte der Zeuge nicht mehr erinnern.

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Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten zum Vorgeschehen dahingehend glaubhaft war, dass in Richtung des Angeklagten gespuckt wurde und er sich als „Nigger“ tituliert hörte. Der Geschädigte ließ sich hinsichtlich dieses Teils seiner Aussage äußerst einsilbig und ausweichend ein. Seine Schilderungen, dass die Auseinandersetzung vollkommen anlasslos und ohne jeglichen Grund erfolgte, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte berichtete allerdings, dass zwei Fahrradfahrer neben ihm gewesen sein. Inwieweit das Spucken durch den Geschädigten selbst erfolgte oder der Angeklagte nur meinte, dass es der Geschädigte war, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen. Die Aussage des Angeklagten wird zudem bestätigt durch die Aussage des völlig neutralen Zeugen L., der bekundete, dass der Angeklagte immer wieder gerufen habe: “Warum spuckst du mich an?“.

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Hinsichtlich des Körperverletzungsgeschehens wiederum konnte der Einlassung des Angeklagten nur teilweise gefolgt werden. Der Angeklagte schilderte seine Tat zunächst lediglich als Herunterreißen vom Fahrrad und eine Backpfeife. Diese Aussage ist widerlegt durch die Aussagen des Zeugen L. und S.. Beide Zeugen schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte mit großer Aggression den Geschädigten attackiert habe. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Beide schilderten das Geschehen als neutrale Zeugen ohne Belastungstendenz.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich somit einer Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass hier eine gefährliche Körperverletzung vorlag, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Zeuge S. bekundete, das Tritte gegen den Geschädigten erfolgten, sagte aber auch aus, dass der Geschädigte nicht am Kopf getroffen worden sei. Auch der Geschädigte selbst berichtete nicht davon durch die Tritte getroffen worden zu sein. Die Feststellung, die zum Schlag getroffen werden konnten, waren auch nicht ausreichend, um hier eine das Leben gefährde Behandlung sicher festzustellen.

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V.

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Das Gericht erachtet eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 € für tat- und schuldangemessen.

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Auszugehen war von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat und dass er bislang lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und hierbei nicht einschlägig. Auch war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls durch den Geschädigten sehr provoziert gefühlt hatte.

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Zulasten des Angeklagten, war jedoch zu berücksichtigen, dass er, auch wenn er sich provoziert gefühlt hat, dies aber zum Anlass genommen hat, in einer nicht hinnehmbaren  und aggressiven Art und Weise Gewalt gegenüber dem Geschädigten ausgeübt hat und diesen dabei auch nicht unerheblich verletzt hat. Die Schutzreaktionen des Geschädigten haben noch erheblichere Verletzungen verhindert.

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Und der Abwägung sämtlicher Strafzumessungserwägungen erachte das Gericht eine Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

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Die Tagessatzhöhe von 40 € entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §465 StPO.