AG Essen: Gewerbsmäßiger Betrug durch Abschluss mehrerer Verträge trotz Zahlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte schloss über mehrere Monate hinweg in sechs Fällen Sponsoring-, Miet-/Pacht-, Beherbergungs- und Arbeitsverträge, obwohl er von Beginn an weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war. Streitentscheidend war, ob hierin jeweils ein gewerbsmäßiger Betrug und ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Betruges in sechs Fällen zu 14 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete Wertersatzeinziehung über 55.838,00 € an. Grundlage waren insbesondere das Geständnis sowie Urkunden, strafschärfend wirkten Vorstrafen und Schadenshöhe.
Ausgang: Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung und Wertersatzeinziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Vertragsschluss über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit täuscht und dadurch Leistungen erlangt, verwirklicht den Tatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB).
Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter wiederholt handelt, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Eine Einnahmequelle im Sinne der Gewerbsmäßigkeit kann auch in der wiederholten Erlangung geldwerter Vorteile oder unentgeltlicher Leistungen liegen, die sonst aus eigenen Mitteln zu bezahlen wären; ein unmittelbares Abzielen auf Geldauszahlungen ist nicht erforderlich.
Mehrere selbständige Betrugstaten, die auf getrennten Vertragsschlüssen beruhen, stehen zueinander regelmäßig in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Bei der Strafzumessung können ein umfassendes Geständnis, Reue und begonnene Schadenswiedergutmachung mildernd, Vorstrafen und die Schadenshöhe hingegen erschwerend berücksichtigt werden (§ 46 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung von insgesamt 55.838,00 € als Wertersatz wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt, 53, 73 c StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
1. Der deutsche Angeklagte wurde am **.**.**** in I geboren. Seine Eltern haben sich scheiden lassen, als er drei Jahre alt war. Er hat einen Halbbruder väterlicherseits, den drei Jahre jüngeren C. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat seine Schullaufbahn mit dem Abschluss der mittleren Reife beendet. In den Jahren 2006 bis 2009 hat er eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel bei der S Handelsgruppe absolviert. Nach seiner Ausbildung war er von Juni 2009 bis 2011 als Personaldisponent in X angestellt. Danach hat er sich als Einzelunternehmer selbständig gemacht. Seit Oktober 2019 besteht nun eine neu von ihm gegründete GmbH. Als Geschäftsführer der GmbH zahlt er sich derzeit einen monatlichen Betrag von 1.000,00 € aus. Die GmbH hat den Handel mit Wein und die Vermittlung von Kraftfahrzeugen zum Unternehmensgegenstand und ist in der B-Straße ansässig. Der Mietvertrag über die Geschäftsräume besteht seit Mitte 2019. Der Angeklagte wohnt derzeit bei seiner Mutter.
2. Der Angeklagte ist ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregisters vom 19.01.2020, welcher dem Gericht vorliegt, wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Durch Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.05.2016 wurde er wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.
In der Hauptverhandlung am 23.09.2020 wurde der Bundeszentralregisterauszug vom 26.08.2020 verlesen, der dem Gericht von der Staatsanwaltschaft übergeben wurde, aus welchem sich eine weitere Verurteilung des Angeklagten ergab.
II.
Während des Tatzeitraumes vom 17.04.2018 bis zum 26.10.2018 verfügte der Angeklagte über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung war er seinerzeit „mittellos“, was er auch bei den folgenden Taten zu 1-6 wusste. Er war im Tatzeitpunkt Geschäftsführer einer „TG UG“, die die Vermittlung von Kraftfahrzeugen, Beratung im Kauf- und Verkaufsprozess sowie die Fahrberatung zum Gegenstand hatte. Der Sitz dieser Gesellschaft befand sich zunächst in K, durch Gesellschafterversammlung am 20.08.2018 wurde der Sitz dann nach Essen in die S-Straße verlegt.
Unter der I-Straße in Essen befand sich der Sitz der „OED GmbH. Diese Gesellschaft hatte u.a. den Großhandel von Nahrungsmitteln und alkoholfreien und alkoholischen Getränken zum Gegenstand. Geschäftsführer war Herr EN.
Ausweislich der Angaben des Angeklagten war die vorgenannte GmbH vorher eine OHG war. Der Angeklagte war ausweislich seiner Angaben dort nie angestellt. Er hatte dort keine Position.
Am 08.01.2018 hatte der Angeklagte unter dem AZ DR II ##/## die Vermögensauskunft abgegeben. Es konnten lediglich 10,00 € Bargeld und eine Armbanduhr ohne Wert aufgefunden werden. Die Büroeinrichtung der von ihm seinerzeit betriebenen UG bestand aus einem Drucker und einem Schreibtisch. Er gab an, dass er weder über Aufträge noch über Kontoguthaben verfügte. Sein Einkommen betrug netto ausweislich der gemachten Angaben in der Vermögensauskunft 500-1.200,00 €.
1. Der Angeklagte unterzeichnete am 17.04.2018 als angeblicher Vertreter der „WCG Int. GmbH“ einen Sponsoringvertrag mit dem Zeugen T als Vertreter der TH Essen e.V. Aufgrund dieses Vertrages stellte die TH Essen e.V. dem Angeklagten mit Schreiben vom 27.04.2018 für die erbrachten werblichen Leistungen einen Betrag in Höhe von 3.570,00 € in Rechnung. Ebenfalls auf Grundlage des Sponsoringvertrages stellte die TH Essen e.V. dem Angeklagten mit Schreiben vom 24.09.2018 für die erbrachten werblichen Leistungen eine zweite Rate in Höhe von 11.190,00 € für in Rechnung. Trotz mehrfacher Aufforderung zahlte der Angeklagte nicht.
2. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte C schlossen am 05.05.2018 mit den Eheleuten M einen Mietvertrag über ein Ladenlokal in der I-Straße in Essen. Die monatliche Miete für das Ladenlokal sollte laut dem Mietvertrag 1.380,00 € betragen. Für den Monat Mai wurde die Miete erlassen. Das Ladenlokal wurde dem Angeklagten überlassen. Trotz Aufforderung zahlte dieser die vereinbarte Miete für die Monate Juni und Juli 2018 -wie von Anfang an geplant - nicht. Mit Schreiben vom 25.07.2018 kündigten die Eheleute M den Mietvertrag.
3. Der Angeklagte schloss im Namen der W Deutschland GmbH, obwohl er weder zahlungswillig noch -fähig war, am 08.06.2018 mit der Zeugin U und ihrem Ehemann einen Pachtvertrag über das Ladenlokal „A“ in der S-Straße in Essen. Die im Mietvertrag vereinbarte Kaution in Höhe von 900,00 € hat der Angeklagte nicht bezahlt. Im September 2018 entrichtete der Angeklagte ferner die vereinbarte Miete in Höhe von 700,00 € nicht.
4. Der Angeklagte wohnte darüber hinaus aufgrund eines zuvor geschlossenen Beherbergungsvertrages vom 24.06. bis zum 25.07.2018 in dem Hotel „ML“ in der Q-Straße in Essen. Am 06.07.2018 stellte ihm das Hotel hierfür einen Betrag in Höhe von 588,00 € und am 24.07.2018 einen Betrag in Höhe von 1.560,00 € in Rechnung. Diese Beträge wollte der Angeklagte von Anfang an nicht bezahlen.
5. Der Angeklagte schloss einen Vertrag über eine Anstellung der Zeugin V in dem Gaststättenbetrieb “W“ in der I-Straße Essen mit Wirkung zum 01.09.2018. Die Zeugin V sollte für eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche eine monatliche Vergütung von 1.500,00 € brutto erhalten. Die Zeugin arbeitete vom 01.09.2018 bis zum 18.10.2018 in dem Gaststättenbetrieb des Angeklagten. Das der Zeugin für ihre erbrachten Arbeitsleistungen zustehende Bruttoentgelt in Höhe von 2.250,00 € zahlte der Angeklagte - wie von Anfang an geplant - nicht.
6. Der Angeklagte unterzeichnete schließlich am 13.08.2018 einen „FC-Elferrat-Vertrag“ mit der 1. FC L GmbH & Co.KGaA in der G-L-Allee in L im Namen der Firma F GmbH. Aufgrund dieses Sponsoringvertrages stellte die Firma JH GmbH als Vermarkter der 1. FC L GmbH & Co.KGaA dem Angeklagten am 06.08.2018 einen Betrag in Höhe von 29.750,00 € in Rechnung. Zudem bestellte der Angeklagte am 26.10.2018 zwölf Eintrittskarten für ein Fußballspiel des 1. FC L zum Preis von 3.570,00 €. Die Firma JH GmbH stellte dies dem Angeschuldigten am 29.10.2018 in Rechnung. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Angeklagte bis auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € keine Zahlungen erbracht. Die Karten hat er jedoch auch nicht verwendet. Dies hatte er auch von Anfang an nicht vor und war hierzu auch nicht in der Lage.
Der unter der 2. Tat aufgeführte Mietvertrag war auch Gegenstand eines zivilrechtlichen Streits. Im Rahmen des Zivilverfahrens 19 O 19/19 vor dem Landgericht Essen wurde am 16.04.2019 zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, durch welchen sich die Beklagten, der Angeklagte und sein Bruder C, als Gesamtschuldner verpflichteten, an den Kläger Herrn M einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Die Zahlung des Vergleichsbetrages erfolgte dann durch den Bruder und gesondert verfolgten C.
Der Angeklagte hat ferner erklärt, dass er nunmehr die unter Ziffer 4 aufgeführten Rechnungen des Hotels „ML“, Inhaber KL, beglichen hat.
Durch die Taten erlangte der Angeklagte, der sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollte, folglich Leistungen im Wert von insgesamt 55.838,00 €.
III.
1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellung zu den Vorstrafen ergibt sich aus der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 26.08.2020 in der Hauptverhandlung.
2. Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Das Gericht ist aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass sich die Taten, wie festgestellt, ereignet haben. Gründe an der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Soweit der Angeklagte angeben hat, dass er wohl hoffte, dass ein Herr N Zahlungen für ihn leisten würde, konnte der Angeklagte nicht erklären, worauf eine solche Hoffnung beruhte. Er konnte dazu keine Vereinbarungen oder Gespräche benennen. Er räumte auch ein, dass es solche Vereinbarungen oder Gespräche auch nicht gegeben habe. Er habe diese Verträge vielmehr trotz Kenntnis seiner fehlenden Zahlungsfähigkeit geschlossen.
IV.
Der Angeklagte ist des Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in einem besonders schweren Fall in 6 Fällen schuldig. Diese Taten stehen tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB zueinander. Der Angeklagte handelte jeweils gewerbsmäßig, da er über einen längeren Zeitraum von April 2018 bis Oktober 2018 seine 6 Taten ausführte und dies in der Absicht tat, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Eine gewerbsmäßige Begehungsweise setzt nicht voraus, dass die Taten ausschließlich auf den Erhalt von konkreten Geldzahlungen abzielen. Eine Einnahmequelle kann sich auch verschaffen, wer wiederholt durch Betrugstaten erlangte Güter, geldwerte Vorteile oder anderen Leistungen für sich verwendet, die er anderenfalls aus eigenen finanziellen Mitteln hätte bezahlen müssen. So liegt die Sache hier.
Die Tatvorwürfe unter Ziffer 4 der Anklageschrift vom 16.09.2019 wurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig im Hinblick auf die mit diesem Urteil etwaig zu erwartende Strafe auf Kosten der Landeskasse ohne Auslagenersatz in der Hauptverhandlung eingestellt.
V.
Im Hinblick auf die vom Angeklagten begangenen Taten war von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten sein offenes Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er die Taten bereut und er sein Fehlverhalten einsieht. Auch seine - noch zaghaft - begonnenen Bemühungen der Schadenswiedergutmachung hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt.
Zu Lasten des Angeklagten wirkten sich jedoch seine Vorstrafen aus. Auch die Höhe des von ihm verursachten Schadens bzw. die Höhe der von ihm in Anspruch genommenen Leistungen wirkte sich strafschärfend aus.
Unter Abwägung aller vorgenannten und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat das Gericht für die Taten zu Ziffer 1 und 7 eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, für die Taten zu Ziffer 2, 3 und 5 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie für die Tat zu Ziffer 6 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt.
Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, indem es die Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen erhöht hat, § 54 Abs. 1 S. 2 StGB. Hierzu hat das Gericht nochmals sämtliche vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, auf die Bezug genommen wird, umfassend abgewogen. Dabei hat das Gericht auch die zeitliche Nähe der Taten berücksichtigt. Nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte hat das Gericht unter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe 14 Monaten erkannt.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von 14 Monaten nunmehr zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Auch möchte der Angeklagte, der nun wieder bei seiner Mutter lebt, seine Verhältnisse ordnen und seinen Lebensunterhalt ordnungsgemäß erarbeiten. Der Angeklagte erklärte, eigentlich nicht so recht zu wissen, warum er diese Verträge trotz Kenntnis seiner Mittellosigkeit schloss. Der Verteidiger des Angeklagten hatte den Erklärungsansatz, dass der Angeklagte Visionen bzw. Vorhaben wirtschaftlicher Betätigung im Kopf gehabt habe, die seine Möglichkeiten jedoch schlicht bei weitem überstiegen. Durch das Gericht wurde dem Angeklagten jedoch nun vor Augen geführt, dass er besser im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten tätig sein sollte, da er bei weiterer Begehung von Straftaten - insbesondere bei Begehung weiterer Betrugsstraftaten - mit vollstreckbaren Freiheitsstrafen und dem Bewährungswiderruf rechnen müsse.
VII.
Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz beruht auf den § 73c StGB.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 StPO.