Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Querstellen des Fahrzeugs (§ 315c Abs.1 Nr.2a StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte stellte sich mit ihrem Fahrzeug quer vor ein anderes Fahrzeug, sodass der entgegenfahrende Fahrer eine Vollbremsung durchführen musste. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs.1 Nr.2a StGB zu 40 Tagessätzen à 25 EUR. Das Gericht sah grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten sowie bedingten Vorsatz gegeben und berücksichtigte persönliche Umstände bei der Strafzumessung.
Ausgang: Angeklagte wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs.1 Nr.2a StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 25 EUR verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus dem ruhenden Verkehr unvermittelt in die Fahrspur eines anderen einfährt und dadurch diesen zur Vollbremsung zwingt, handelt grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs.1 Nr.2a StGB.
Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefährdung (Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert) liegt auch bei bedingtem Vorsatz vor, wenn der Täter die naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Kollision erkennt und das waghalsige Manöver dennoch ausführt.
Der erweiterte Vorfahrtbegriff erfasst das unbefugte Eindringen in die Vorfahrt eines im fließenden Verkehr befindlichen anderen Verkehrsteilnehmers; hierdurch kann eine konkrete Gefährdung von Personen und bedeutenden Sachen eintreten.
Bei der Strafzumessung sind persönliche Lebensumstände und Vorbelastungen zu berücksichtigen; ein längerer Zeitablauf seit der Tat kann bei der Entscheidung über Maßnahmen wie Fahrerlaubnisentziehung oder Fahrverbot berücksichtigt werden.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 € kostenpflichtig verurteilt.
Angewendete Vorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB
Gründe
I. Feststellungen zur Person
Die Angeklagte wurde am **.**.**** in Essen geboren. Sie hat als Bildungsabschluss das Abitur an einem Wirtschaftsgymnasium erlangt. Die Angeklagte absolvierte zunächst eine Ausbildung zur Bürokauffrau und bestand sodann im Jahr 2015 die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin. Sie ist geschieden und Mutter eines Sohnes im Kleinkindalter. Derzeit ist die Angeklagte als Bilanzbuchhalterin in Teilzeit tätig und verdient monatlich einen Betrag in Höhe von 1.700,00 € netto.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Im Verkehrszentralregister findet sich eine Eintragung: Durch Entscheidung der Bußgeldbehörde Kreis X wurde die Angeklagte wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h mit einer Geldbuße von 70,00 € belegt. Es wurde ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
II. Feststellungen zur Sache
Am 11.09.2019 hielt die Angeklagte mit Ihrem Fahrzeug, Mercedes A-Klasse, gegen 17:30 Uhr auf der Straße "C" auf dem linken Parkstreifen. Die Angeklagte sah, dass der Zeuge Q – ein Arbeitskollege Ihres getrennt lebenden Ehemannes – mit seinem Fahrzeug aus der Ausfahrt des Wohnhauses des Ehemannes – C – herausfuhr. Die Angeklagte war wütend auf den Zeugen, weil sie ihn dafür verantwortlich machte, dass sich ihr Ehemann von ihr trennte. Ohne auf den fahrenden Verkehr Rücksicht zu nehmen und allein, um den Zeugen zur Rede zu stellen, fuhr die Angeklagte unvermittelt vom linken Seitenstreifen auf die Straße und stellte sich dort mit ihrem Fahrzeug quer. Der Zeuge Q musste bei seiner bereits gefahrenen Geschwindigkeit von 25-30 km/h eine Vollbremsung einleiten, um nicht in die rechte Seite des Fahrzeugs der Angeklagten zu fahren. Er kam in max. 0.50 m bis 1 m Entfernung von dem Fahrzeug der Angeklagten zum Stehen, sodass das Ausbleiben eines Unfalls letztlich allein dem Zufall geschuldet war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Kind der Angeklagten hinten rechts im Fahrzeug der Angeklagten. Die Angeklagte stieg wutentbrannt aus ihrem Fahrzeug und redete auf der Fahrerseite von dessen Fahrzeug auf den Zeugen Q ein. Dieser konnte nicht wegfahren, da hinter ihm weitere Fahrzeuge anhalten mussten. Erst als diese zu hupen begannen, stieg die Angeklagte wieder ein und räumte die Straße.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, insbesondere auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen U und des Zeugen Q.
Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass sie nur wegen eines Sorgerechtsstreites mit diesen Vorwürfen belastet werde. Man wolle sie auf diese Weise schlicht schlecht machen. Der Sachverhalt sei ganz anders gewesen. Sie wollte noch vor einem Ktia-Abend in die eheliche Wohnung fahren, um nach der von dem Ehemann ausgesprochenen Trennung Gegenstände aus der ehelichen Wohnung zu holen. Sie sei in 2 Fahrzeugen mit ihrem Bruder zur ehelichen Wohnung gefahren. Ihr Bruder sei aber mit dem Fahrzeug zurückgefallen, weil die Ampel umgesprungen sei. Daher habe sie am Aldi Parkplatz auf der Straße „C“ warten wollen. Sie sah den Transporter des Zeugen Q aus der ehelichen Ausfahrt fahren und erkannte diesen am Kennzeichen. Sie habe dann das Fahrzeug auf der Straße „C“ angehalten, die Warnblinkanlage eingeschaltet und dem Zeugen Q per einfachem Handzeichen gebeten, anzuhalten. Dabei habe sie nicht quer mit ihrem Fahrzeug vor ihm gestanden. Sie habe den Zeugen Q als Freund fragen wollen, was der Zwischenfall im Juli sollte. Der Zeuge sei dann einfach über den Bürgersteig gefahren und habe gesagt, dass er nicht wisse, wovon sie rede. Ihr Kind sei nicht im Fahrzeug gewesen, sondern bei der Mutter. Ihr Bruder war während dieses Vorfalls noch nicht auf die Straße „C“ abgebogen. Auf Vorhalt des Aktenvermerks Bl. 28 d. A. erklärte die Angeklagte, dass sie sich nicht an ein solches Telefonat mit einem PHK M erinnern könne. Auf erneute Frage erklärte sie, dass sie sich doch an einen Anruf erinnere, aber das im Vermerk Niedergelegte im Hinblick auf das Querstellen nicht gesagt habe. Der Polizeibeamte habe vielmehr wohl das Wort „nicht“ vergessen. Sie habe sich nicht quer vor das Fahrzeug des Zeugen Q gestellt und auch nicht mit dem Schlüssel vor die Scheibe geschlagen.
Diese Einlassung der Angeklagten ist widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Q. Dieser hat detailliert und glaubhaft das Geschehen, wie festgestellt, geschildert. Der Zeuge war entsetzt über das Verhalten der Angeklagten, plötzlich auf seine Fahrbahn zu fahren, so dass er nur eine Vollbremsung machen konnte, um eine Kollision zu verhindern. Er schilderte den gesamten Vorgang anschaulich ohne Belastungseifer. Die Schilderung des Vorganges erfolgte mit einer solchen Intensität und Plastizität, dass das Gericht überzeugt ist, dass es sich so, wie vom Zeugen Q berichtet, auch zugetragen hat. Das Gericht glaubt dem Zeugen.
Die Aussage des Zeugen Q wird gestützt, durch die Aussage des Zeugen U. Dieser fuhr nach dem Zeugen Q aus der Ausfahrt und konnte aus der Entfernung das Fahrzeug der Angeklagten sehen, das rauszog und vor dem Fahrzeug des Zeugen Q stand. Da er Konflikten und Streit, die ständig zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen herrschten, aus dem Weg gehen wollte, ist er rechts abgebogen. Soweit die Staatsanwaltschaft daraus in der mündlichen Verhandlung entnehmen wollte, dass dies nicht glaubhaft sein könnte, da er doch hätte zu seinem Kind fahren müssen, konnte das Gericht diesen Schluss nicht. Denn aus der Entfernung hätte der Zeuge U nicht feststellen können, dass sein Kind im Auto saß. Das Gericht glaubt dem Zeugen U, der keinen Belastungseifer an den Tag legte und detailliert aussagte.
Die Angaben der Zeugen der Angeklagten werden durch die Aussagen ihres Bruders nicht gestützt. Und die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Zeugen Q und U auch nicht erschüttert. Der Zeuge T fühlte sich sichtlich unwohl in seiner Zeugenstellung, machte unklare und widersprüchliche Angaben. Das Gericht glaubt dem Zeugen nicht. Das Geschehen hat er nicht gesehen. Später bei der ehelichen Wohnung wird er wohl dabei gewesen sein. Er wollte seiner Schwester erkennbar nicht schaden. Das Gericht ist aufgrund der Aussage des Zeugen Q, der sich sicher war, das Kind und nicht nur den Kindersitz im Auto gesehen zu haben, davon überzeugt, dass das Kind im Auto saß. Etwaig ist es später abgeholt worden oder vom Bruder der Angeklagten mitgenommen worden, damit die Angeklagte zum Kitaelternabend fahren konnte.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihrer Einlassung bzw. auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentral- und dem Fahreignungsregister.
IV. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagte hat sich durch ihr Verhalten einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB strafbar gemacht, indem sie vorsätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vorsätzlich gefährdet hat. Die Angeklagte hat grob verkehrswidrig die Vorfahrt im Sinne des erweiterten Vorfahrtsbegriffs nicht beachtet. Der besonders schwere Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift, hier gegen die Vorfahrtregel, liegt vor. Die Angeklagte fuhr aus dem ruhenden Verkehr plötzlich in die Gegenfahrbahn, in die Fahrbahn des Zeugen Q, um diesen auf diese Weise zum Anhalten zu zwingen. Dieser musste eine Vollbremsung durchführen und konnte eine Kollision mit dem Fahrzeug der Angeklagten gerade noch abwenden. Diese Nichtbeachtung der Vorfahrtsregel war auch rücksichtslos. Hier setzte sich die Angeklagte aus eigensüchtigen Gründen über ihre Pflichten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern hinweg. Das Fahren in die Fahrspur eines anderen, im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers, der dadurch gezwungen wird, eine Vollbremsung auszuführen und nur mit Mühe eine Kollision vermeiden kann, um diesen zur Rede zu stellen, ist im hohen Grade eigensüchtig. Auch der Gefährdungszusammenhang ist gegeben. Durch diese Handlung waren sowohl Personen, das eigene Kind im Fahrzeug und auch der Zeuge Q, an Leib und Leben und auch das Fahrzeug des Zeugen Q als Sache von bedeutsamen Wert durch diesen krassen Vorfahrtsverstoß konkret gefährdet. Die Angeklagte handelt auch vorsätzlich. Es kam ihr gerade darauf an, den Zeugen Q mit ihrem waghalsigen Fahrmanöver zu stoppen. Unter Berücksichtigung ihrer Motivlage, den Zeugen Q als Fahrzeugführer im fließenden Verkehr durch das waghalsige Manöver zur Vollbremsung zu bringen, handelte sie mit Vorsatz hinsichtlich der eigenen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Nichtbeachtung der Vorfahrt. Sie war sich der eigenen Gefährlichkeit ihres waghalsigen Fahrmanövers bewusst. Sie handelte bei dieser Motivlage und der Ausführung ihres waghalsigen Manövers zumindest mit bedingten Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefährdung Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Denn auch der Angeklagten war klar, dass eine naheliegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Kollision bestand. Diese Gefahr war, wie bereits festgestellt, auch konkrete und typische Folge der Tathandlung der Angeklagten
V. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat das Gericht sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe war aus dem Strafrahmen des § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB zu entnehmen. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren vor.
Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sie bislang nicht vorbestraft ist. Auch hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte infolge der Trennung ihres damaligen Ehemannes in einer schwierigen persönlichen Situation gewesen sein dürfte.
Strafschärfend hat das Gericht die Voreintragung im Fahreignungsregister berücksichtigt.
Unter Abwägung aller vorgenannten und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR als tat- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Bemessung der einzelnen Tagessatzhöhe hat das Gericht die Einkommensverhältnisses der Angeklagten berücksichtigt und den einzelnen Tagessatz mit 25,00 € festgesetzt.
Aufgrund des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit der Tat bereits mehr als 2 Jahre vergangen waren, hat das Gericht von der Einziehung der Fahrerlaubnis nebst Anordnung einer Sperre und der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.