Versuchte Strafvereitelung durch Warnen mutmaßlicher Graffiti-Sprayer vor Polizeieintreffen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte warnte Jugendliche, die er für mögliche Graffiti-Täter hielt, vor dem baldigen Eintreffen der Polizei und forderte sie zum Weggehen auf. Streitpunkt war, ob „wissentlich“ i.S.d. § 258 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass der Täter sicher weiß, zugunsten eines Straftäters zu handeln. Das Gericht bejahte bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tätereigenschaft der Vortäter und sah die Voraussetzungen der Strafvereitelung im Übrigen als erfüllt an. Da die Jugendlichen dennoch ermittelt wurden, wurde der Angeklagte nur wegen versuchter Strafvereitelung zu 50 Tagessätzen verurteilt.
Ausgang: Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe (50 Tagessätze)
Abstrakte Rechtssätze
§ 258 Abs. 1 StGB erfordert hinsichtlich der Vereitelungshandlung Wissentlichkeit bzw. Absicht, nicht jedoch sichere Kenntnis der Tätereigenschaft der begünstigten Person.
Für die Frage, ob eine rechtswidrige Vortat und die Tätereigenschaft vorliegen, genügt bei § 258 Abs. 1 StGB bedingter Vorsatz, wenn der Handelnde damit rechnet, einen Täter der Strafverfolgung zu entziehen.
Wer mögliche Täter zur Flucht auffordert, um ihre Ermittlung und Strafverfolgung zu verhindern, kann sich wegen (versuchter) Strafvereitelung strafbar machen, auch wenn sich die Täterschaft erst durch Ermittlungen klären soll.
Bleibt die Bestrafung des Vortäters aus Vereitelungsgründen nicht aus, weil die Strafverfolgungsorgane den Täter dennoch ermitteln, liegt lediglich Versuch der Strafvereitelung vor.
Von der fakultativen Strafmilderung beim Versuch kann abgesehen werden, wenn das Tatunrecht dem einer vollendeten Tat entspricht und die Nichtvollendung auf Zufall beruht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 € kostenpflichtig verurteilt.
Angewendete Vorschriften: §§ 258, 22, 23 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist freiberuflich als Radioreporter tätig und verdient hierdurch netto nach eigenen Angaben monatlich 1.800,00 – 2.000,00 €. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft.
II.
Der Angeklagte erfuhr am 26.10.2001 gegen 17.45 Uhr davon, dass auf einem Spielplatz an der Ecke L1-/H2-Straßein Essen Jugendliche Graffitisprayereien auf eine Tischtennisplatte aufgebracht haben. Möglicherweise war es so gewesen, dass ein ihm bereits bekannter Informant, dessen Namen das Gericht nicht ermitteln konnte, ihm über Handy davon berichtet hatte und außerdem erzählt hatte, dass ein Mann hinter den Kindern, die hieran beteiligt waren, herlaufe. Tatsächlich war es so gewesen, dass der Zeuge E, pensionierter Polizeibeamter, die beiden jugendlichen Zeugen H und C2 dabei beobachtet hatte, wie sie die Graffiti auf die Tischtennisplatte sprühten und sie angesprochen hatte, dass man so etwas hier nicht haben wolle. Ihn ignorierend, hatten daraufhin die beiden Jungen die Spraydosen eingepackt und waren zusammen mit den weiteren, ansonsten unbeteiligten jugendlichen Zeuginnen S1 und S2 über die L1-Straße in Richtung H1-Straße davongegangen. Der Zeuge ging über die parallel verlaufende H3-Straße in Richtung H1-Straße und traf dort auf den Zeugen L, der sich dort zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter befand. Der Zeuge E ist der Onkel der Ehefrau des Zeugen L. Der Zeuge L ist Polizeibeamter, der sich dort in seiner Freizeit aufhielt. Der Zeuge E erzählte ihm von dem Vorfall. Der Zeuge L erklärte, er hole seinen Wagen und man verfolge die Jungen dann mit dem Wagen. An der Ecke L1-Straße/H1-Straße erblickten die beiden Zeugen dann die Jugendlichen auf einem Treppenabsatz sitzend. Die Zeugen parkten das Auto 100 – 150 m entfernt und warteten im Auto ab, was geschieht. Der Zeuge L hatte zwischenzeitlich die Leitstelle der Polizei informiert.
Nun kam der Angeklagte mit seinem PKW angefahren, stieg aus und ging zu den Jugendlichen hin und sprach mit ihnen. Er fragte zunächst danach, ob sie diejenigen seien, die Tischtennisplatte auf dem Spielplatz H2-/H3-Straße mit Graffiti gesprüht hätten. Die Zeugin S1 verneinte dies. Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass, falls sie es doch gewesen seien, sie sich schnell entfernen sollten, weil gleich die Polizei eintreffe. Der Angeklagte entfernte sich nunmehr mit seinem PKW wieder. Die beiden Jungen entfernten sich anschließend auch, die Mädchen blieben zunächst an Ort und Stelle. Die Jungen liefen auf einen Hof auf der H1-Straße. Der Zeuge L, der mit seinem PKW ebenfalls auf einen anderen Hof in der H1-Straße gefahren war, wo er einen Stellplatz für dieses Fahrzeug hat, erfuhr von seiner Frau und seiner Schwiegermutter, dass die beiden Jungen eine oder zwei Einfahrten weiter auf einen Hof gelaufen seien und ging dorthin und fand sie unter einer Rampe. Er sprach sie an und sie kamen dann freiwillig mit ihm.
Der Angeklagte hatte die Jugendlichen gewarnt, um zu verhindern, dass die Polizei ihrer habhaft wird und ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen Sachbeschädigung einleitet.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, im übrigen aufgrund der Aussagen der Zeugen H, C2, S1, S2, L und E.
Der Angeklagte hat sich eingelassen, er sei zu Fuß im Bereich Rüttenscheid zwecks Einkaufs unterwegs gewesen. Er habe dann per Handy einen Anruf von einem Informanten, den er namentlich nicht benennen wolle, erhalten. Dieser habe ihm gesagt, dass Kinder auf dem Spielplatz H2-/H3-Straße die Tischtennisplatte bemalt hätten. Außerdem habe er erzählt, dass er gesehen habe, dass ein Mann hinter den Jugendlichen herlaufe. Anlass des Anrufes sei eigentlich gewesen, dass der Informant ihn habe fragen wollen, ob er seinen Satellitenreceiver reparieren könne. Die weiteren Informationen seien nur nebenbei erfolgt. Nach ca. 5 Minuten habe er 4 – 5 Jugendliche bei sich vor der Tür auf der Treppe sitzen sehen. Da er vorgehabt habe, eine Reportage über Graffitisprayer zu machen, habe er sie angesprochen und gefragt, ob sie diejenigen seien, die die Tischtennisplatte angesprayt hätten. Sie hätten für ihn glaubwürdig verneint. Er habe dann ein Polizeiauto kommen sehen, das in eine Seitenstraße abgebogen sei. Daraufhin habe er zu den Jugendlichen gesagt, dass da die Polizei komme. Auch wenn sie nichts damit zutun hätten, sollten sie lieber gehen.
Er hat hierzu im Hauptverhandlungstermin erklärt, dass es ihm darum gegangen sei, dass die Jugendlichen nicht als Unschuldige in ein Strafverfahren verwickelt werden, weil dies auch für Unschuldige mit erheblichem Aufwand verbunden sei.
Die Einlassung wird, soweit sie sie den unter II. enthaltenen Feststellungen widerspricht, widerlegt durch die im Rahmen der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen.
Der Zeuge C2 hat ausgesagt, dass er und der Zeuge H diejenigen Jungen gewesen seien, die die Tischtennisplatte besprüht hätten. Als sie einige Minuten später auf einer Treppe gesessen hätten, hätte ein Mann sie angesprochen und sie gefragt, ob sie gesprüht hätten. Sie hätten gedacht, dass es ein Polizist ist und die Frage verneint. Dieser Mann sagte dann sinngemäß: Falls Ihr es doch wahrt, haut ab, gleich kommt die Polizei".
Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob der Angeklagte sinngemäß sagte, "Falls Ihr es doch wahrt" und unter eindringlicher Belehrung, dass dies für das Verfahren ganz besonders wichtig sei, erklärte der Zeuge, dass er sich definitiv daran erinnern könne und keinerlei Zweifel habe.
Die Zeugin S1 hat ausgesagt, dass die Zeugen C2 und H diejenigen seien, die die Tischtennisplatte besprüht hätten. Später auf dem Treppenabsatz habe sie ein Mann gefragt, ob sie diejenigen seien, die die Tischtennisplatte besprayt hätten. Sie selbst hätte mit "nein" geantwortet. Er habe dann gesagt, wenn sie das gewesen sein sollten, sollten sie die Beine in die Hand nehmen, weil gleich die Polizei komme.
Zunächst hatte die Zeugin die sinngemäße Angabe der Aussage des Angeklagten ohne den Konditionalsatz genannt. Auf Nachfrage des Gerichts, sie möge bitte genau überlegen und sagen, was der Angeklagte alles in dem Moment sagte, wiederholte sie den Satz unter Hinzufügung des Konditionalsatzes. Auch sie wurde gefragt, ob sie sich sicher sei, dass es so war oder sie Zweifel habe, ob der Angeklagte diesen Zusatz in Form des Konditionalsatzes gemacht habe. Die Zeugin erklärte, sich absolut sicher zu sein.
Der Zeuge H hat die Aussage auf die Frage, ob er die Tischtennisplatte mit Graffiti besprüht habe, verweigert. Er hat dann ausgesagt, dass man zu viert auf den Treppen gesessen habe. Dann sei ein Mann gekommen und der habe gesagt, man solle abhauen, weil gleich die Polizei komme.
Die Aussage des Zeugen lautete zunächst so, dass der Mann gesagt habe, falls sie das mit dem Graffiti gewesen seien, dann sollten sie besser abhauen, weil gleich die Polizei komme.
Auf eindringliche Nachfrage des Gerichts, ob er sich sicher sei, dass der Mann gesagt habe, "Falls sie das mit dem Graffiti gewesen seien", erklärte der Zeuge, dass er sich nicht absolut sicher sei. Der Zeuge hat nach seiner Erinnerung ausgeschlossen, dass zuvor darüber gesprochen worden sei, ob sie die Sprayer gewesen seien.
Die Zeugin S hat ausgesagt, dass der Zeuge H und der Zeuge C2 diejenigen gewesen seien, die die Tischtennisplatte besprüht hätten. Später habe man auf der Treppe gesessen und ein Mann sei gekommen. Dieser habe gefragt, ob sie diejenige gewesen seien, die die Tischtennisplatte besprüht hätten. Die Zeugin S1 hätte dieses verneint. Daraufhin habe der Mann gesagt, falls es einer von ihnen gewesen sei, sollten sie besser abhauen, weil gleich "die Bullen" kämen.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie sich absolut sicher sei, dass diese Aussage so gefallen sei, sagte die Zeugin, dass sie sich sicher sei, dass sie aufgefordert worden seien abzuhauen, weil gleich die Polizei komme. Nach ihrer Ansicht hätte der Mann das Wort "Bullen" benutzt, ganz sicher sei sie sich aber nicht. Dass er außerdem gesagt habe, "falls es einer von ihnen gewesen sei", konnte die Zeugin nicht mehr ganz sicher sagen, meinte aber, dass diese Aussage gefallen sei.
Die beiden weiteren Zeugen haben im Auto nicht verstehen können, was gesprochen wurde.
Für das Gericht steht aufgrund dieser Zeugenaussagen fest, dass der Angeklagte sinngemäß die Aussage getätigt hat, wie sie in den Feststellungen enthalten ist. Die Zeugen C2 und S1 waren sich absolut und ohne jeden Zweifel trotz eindringlicher Belehrung über die Bedeutung ihrer Aussage sicher, dass der Zusatz sinngemäß "falls Ihr es doch wart" gefallen ist. Die weiteren Zeugen meinten, dass diese Aussage gefallen ist, waren sich lediglich nicht absolut sicher. Dies steht der Überzeugungsbildung des Gerichts aber nicht entgegen, da die Aussagen der weiteren Zeugen einen Hinweis darauf geben, dass die beiden Zeugen C2 und S1 recht haben. Keiner der Zeugen hat die vom Angeklagten behauptete Aussage bekundet, dass der Angeklagte gesagt habe, dass sie, auch wenn sie unschuldig seien, abhauen sollten.
Soweit der Angeklagte behauptet hat, zu Fuß zu der Stelle gegangen zu sein, wird diese Behauptung durch die Aussage der Zeugen L und E widerlegt, die sich sicher waren, dass der Angeklagte mit dem PKW vorgefahren ist.
Das Gericht hat keinerlei Grund zu der Annahme, warum die Zeugen in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollten. Selbst wenn man ihnen unterstellen würde, zumindest dem Zeugen L, der erklärt hat, dass ihm der Angeklagte von Person her und auch von seinem Auto her bekannt ist, den Angeklagten belasten zu wollen, hätte keinerlei Veranlassung dafür bestanden, wahrheitswidrig zu behaupten, dass er mit dem PKW zum Tatort gefahren sei.
Die weiteren Zeugen haben den Angeklagten erst bemerkt, als er sie ansprach.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus zur Last gelegt wurde, unbefugt den Polizeifunk abgehört zu haben, hat sich das Gericht im Hauptverhandlungstermin nicht in der Lage gesehen, diese Einlassung als widerlegt anzusehen. Es war der Ansicht, dass die, wenn auch wenig glaubhafte Einlassung des Angeklagten, von einem ihm nicht benannten Informanten wegen des Satellitenreceivers angerufen worden zu sein und nebenbei von der Besprayung der Tischtennisplatte erfahren zu haben, nach dem Grundsatz: "in dubio pro reo" den Feststellungen zugrunde zu legen ist. Das Gericht hatte sich nicht in der Lage gesehen, hierin mit der erforderlichen Sicherheit eine Schutzbehauptung des Angeklagten zu erblicken, auch wenn sich erhebliche Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten feststellen lassen. So ist zum Beispiel durch die Beweisaufnahme widerlegt, dass der Angeklagte nicht zu Fuß zu den Jugendlichen ging, sondern mit dem Auto angefahren kam. Auch muss das Gericht einräumen, dass die Bekundungen des Angeklagten sein Wissen nicht in vollem Umfang zu erklären vermochten.
IV.
Der Angeklagte hat sich danach der versuchten Strafvereitelung strafbar gemacht, Vergehen nach §§ 258 Absatz 1, 22, 23 StGB.
Nach § 258 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.
Ein rechtliches Problem hat das Gericht darin erblickt, dass der Angeklagte hier nicht absolut sicher sein konnte, dass die Jugendlichen, mit denen er sprach, auch die Täter gewesen waren. Er hat es lediglich für möglich gehalten, dass er mit den Tätern sprach und diese möglichen Täter aufgefordert, sich zu entfernen, weil er mit dem Eintreffen der Polizei rechnete. Das Gericht hatte daher die Vorschrift des § 258 Absatz 1 StGB hinsichtlich des Begriffs "wissentlich" auszulegen unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes des § 103 Absatz 2 GG. Den Sinn und Zweck der Beschränkung auf die Vorsatzformen des wissentlichen Handelns oder des absichtlichen Handelns sieht das Gericht darin, dass vom Bürger nicht verlangt werden soll, sich bei jeder Handlung gewahr sein zu müssen, ob diese einen Straftäter vor der Strafverfolgung bewahrt oder nicht, sondern dass nur strafbar sein soll, wenn der Bürger mit direktem Willen hierzu und dem sicheren Wissen handelt. Er soll aber nicht jegliche Handlung zu unterlassen haben, die nach seiner Kenntnis möglicherweise zu einer Behinderung der Strafverfolgung führt. Dagegen ist es nach Überzeugung des Gerichts nicht Sinn der Vorschrift, dass nur dann eine Strafbarkeit besteht, wenn der Täter sicher weiß, dass er zu Gunsten eines Straftäters handelt. Da der Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, dass die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschützt werden soll, hat die Strafbarkeit des Verhaltens bereits dann einsetzen, wenn der Täter damit rechnet, dass er einen anderen vor der Strafverfolgung bewahrt. Denn es ist gerade Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden festzustellen, ob jemand tatsächlich und nicht nur möglicherweise eine rechtswidrige Tat begangen hat. Deshalb genügt hinsichtlich des Bestehens der Vortat, d. h. bezüglich der Tätereigenschaft, bedingter Vorsatz. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 258 Abs.1 StGB. Insoweit schließt sich das Gericht der Kommentierung in Tröndle/Fischer, StGB, § 258 Rn. 10 an.
Da die beiden Jungen letztlich doch als Täter ermittelt werden konnten, ist der Angeklagte lediglich wegen Versuches zu bestrafen.
V.
Für die Tat sieht das Gesetz in § 258 Abs.1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der zu treffenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht bestraft ist.
Von einer Strafmilderung nach § 49 StGB über § 23 StGB hat das Gericht abgesehen, weil die vom Angeklagten begangene Tat in keiner Weise in ihrem Unrechtsgehalt von einer vollendeten abwich. Es beruhte auf der zufälligen Beobachtung durch den Zeugen L und den Zeugen E und auf dem weiteren Zufall, dass die Ehefrau und Schwiegermutter des Zeugen L die beiden Jungen beobachteten, wie sie in einen Hof flüchteten, dass diese als Täter festgestellt werden konnten. Ohne diesen Zufall wäre es zur Vollendung der Tat gekommen. In der Person selbst und in dem Handeln des Angeklagten hat sich damit das volle Unrecht einer vollendeten Tat verwirklicht, die lediglich aus Zufall nicht zur Vollendung gelangte.
Das Gericht hat die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten und angesichts eines monatlichen Einkommens des Angeklagten von zumindest 1.800,00 € netto die Tagessatzhöhe mit 60 € bestimmt.
Die Verurteilung beruht auf der Anwendung der §§ 258 Absatz 1, 22, 23 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.