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Amtsgericht Essen·44 Gs 4178/10·14.10.2010

Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung wegen Verdacht der Unterhaltspflichtverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen ordnet die Durchsuchung von Wohnräumen, Person und Sachen des Beschuldigten sowie die Sicherstellung (ggf. Beschlagnahme) von Beweismitteln, insbesondere finanzieller Unterlagen, an. Grundlage sind §§ 94, 98, 102, 105 StPO; der Beschuldigte steht unter dem Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB). Die Maßnahme ist nach Auffassung des Gerichts verhältnismäßig; eine vorherige Anhörung wurde gemäß § 33 Abs. 4 StPO unterlassen, da sie den Zweck gefährdet hätte.

Ausgang: Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung/ggf. Beschlagnahme wegen Verdacht der Unterhaltspflichtverletzung als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der StPO setzt zureichenden Tatverdacht und ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriff und Schwere der Tat voraus.

2

Die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Unterlagen, die Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten geben (z. B. Kontoauszüge, Lohnabrechnungen), ist zulässig, soweit sie als Beweismittel für den Tatvorwurf erforderlich sind.

3

Von der vorherigen Anhörung des Beschuldigten kann gemäß § 33 Abs. 4 StPO abgesehen werden, wenn eine Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.

4

Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände aufgefunden, die auf die Begehung anderer Straftaten hinweisen, sind diese vorläufig in Beschlag zu nehmen und die Staatsanwaltschaft zu informieren (§ 108 StPO).

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 94 StPO§ 98 StPO§ 102 StPO§ 105 StPO§ 170 StGB§ 33 Abs. 4 StPO

Tenor

wird die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten einschließlich aller Nebenräume, seiner Person, seiner Sachen, insbesondere sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet.

Ferner wird die Sicherstellung eventuell aufgefundener Beweismittel angeordnet:

Schriftliche Unterlagen, die Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geben (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, etc.)

Für den Fall, dass die Beweismittel nicht freiwillig herausgegeben werden, gilt die Anordnung der Sicherstellung als Beschlagnahmeanordnung.

Gründe

2

Die getroffene Entscheidung beruht auf den §§ 94, 98, 102, 105 StPO.

3

Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte verdächtig, sich der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB schuldig gemacht zu haben.

4

Der Beschuldigte ist Vater des am *** geborenen Kindes SL.

5

Seinen Unterhaltspflichten ist er jedoch unentschuldigt seit September 2009 nicht nachgekommen, so dass das Kind durch die Kindesmutter und Dritte unterstützt werden muss.

6

Die Anordnungen der Durchsuchung sowie der Sicherstellung bzw. gegebenenfalls der Beschlagnahme der Beweismittel stehen im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts.

7

Gemäß § 33 Abs. 4 StPO ist von der vorherigen Anhörung des Beschuldigten abgesehen worden, weil sie den Zweck der angeordneten Maßnahme gefährdet hätte.

8

Werden bei der Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, sind diese einstweilen in Beschlag zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft ist hiervon zu verständigen (§ 108 StPO).

9

Essen, den 15.10.2010