Bewährung mit Auflagen: Geldbuße, Ratenzahlung und Schadenswiedergutmachung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen setzt die Bewährungszeit auf vier Jahre und verhängt mehrere Auflagen. Der Angeklagte muss ein straffreies Leben führen, jeden Wohnungswechsel mitteilen, eine Geldbuße von 9.600 € in Raten zahlen und an der Wiedergutmachung eines Schadens in Höhe von 50.000 € mitwirken. Falls die empfangende Stiftung innerhalb von drei Jahren nicht unabhängig vom Angeklagten ist, werden die bereits geleisteten Mittel an benannte soziale Einrichtungen umgeleitet.
Ausgang: Bewährung mit Auflagen angeordnet: 4 Jahre Bewährungszeit, Ratenzahlung der Geldbuße und Anordnung der Schadenswiedergutmachung
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen und eine Bewährungszeit mit konkreten Auflagen verbinden.
Bewährungsauflagen können Verhaltenspflichten (z. B. straffreies Leben, Mitteilungspflichten) enthalten, um die Überwachung des Verhaltens zu ermöglichen.
Gerichte dürfen finanzielle Auflagen bestimmen, insbesondere Geldbußen in Raten und die Auszahlung an benannte Zahlungsempfänger festlegen.
Schadenswiedergutmachung kann angeordnet und — wenn der vorgesehene Empfänger innerhalb einer Frist nicht unabhängig ist — zugunsten geeigneter sozialer Einrichtungen umgewidmet werden.
Tenor
Die Bewährungszeit dauert 4 Jahre.
Der Angeklagte hat
1. ein straffreies und geordnetes Leben zu führen,
2. jeden Wohnungswechsel dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
3. Eine Geldbuße in Höhe von 9600 Euro in monatlichen Raten von 200 Euro an den Z., IBAN: N01, ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen.
4. Den durch die Taten angerichteten Schaden gegenüber der T. Stiftung in Höhe von 50.000 Euro, die bereits an die Gerichtskasse gezahlt worden sind, teilweise wieder gut zu machen.
Sollte die Stiftung binnen drei Jahren dem Gericht nicht nachgewiesen haben, dass sie nicht mehr führungslos und unabhängig vom Angeklagten ist, so wird der bereits geleistete Betrag zur Schadenswiedergutmachung an noch vom Gericht zu benennende soziale Einrichtungen zugunsten benachteiligten Kindern zugewandt.