Bedrohung eines Polizeibeamten („Anschlag auf deinen Kopf“): 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen der Äußerung „Ich mach einen Anschlag auf deinen Kopf“ gegenüber einem Polizeibeamten verurteilt. Streitpunkt war, ob diese Drohung im Rahmen einer Auseinandersetzung über das Abstellen eines Einsatzfahrzeugs gefallen ist. Das Gericht folgte den übereinstimmenden Zeugenaussagen zweier Polizeibeamter und sah den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB als erfüllt an. Wegen einschlägiger Vorbelastungen und laufender Bewährung verhängte es eine dreimonatige Freiheitsstrafe, setzte deren Vollstreckung jedoch nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagter wegen Bedrohung zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Äußerung, mit der gegenüber einer konkreten Person ein „Anschlag“ bzw. „Attentat“ auf deren Kopf angekündigt wird, kann den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB erfüllen.
Für die richterliche Überzeugungsbildung kann auf übereinstimmende, detailreiche und in sich widerspruchsfreie Zeugenaussagen abgestellt werden, wenn Erinnerungslücken offen eingeräumt werden und keine Belastungstendenz erkennbar ist.
Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB sind sowohl tatbezogene Umstände als auch die Täterpersönlichkeit, insbesondere einschlägige Vorverurteilungen und Bewährungslage, in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten setzt nach § 47 Abs. 1 StGB voraus, dass sie nach Gesamtwürdigung zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist; wiederholte Delinquenz trotz Vorstrafen kann dies tragen.
Trotz ungünstiger Vorprognosegesichtspunkte kann eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, wenn aufgrund einer Gesamtbewertung von Tat und stabilisierenden Lebensumständen eine künftige Straffreiheit erwartet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31 NBs 50/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschrift: § 241 Abs. 2 StGB
Gründe
Dem Urteil gegen den Angeklagten ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Strafmaß vorausgegangen.
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Q. (Irak) geboren. Er ist irakischer Staatsbürger, nach islamischem Recht verheiratet und hat eine kleine Tochter, die auch bei ihm und seiner Frau lebt. Der Angeklagte geht einer Teilzeittätigkeit als Kellner nach und verdient ca. 560,00 EUR netto im Monat. Sozialleistungen bezieht er nicht.
Der Angeklagte ist bereits umfangreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist die neun folgenden Eintragungen auf:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Erschleichen von Leistungen drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 eine nachträgliche Gesamtstrafe i.H.v. 130 Tagessätzen zu je 13,00 EUR gebildet. Einbezogen wurden die Entscheidung des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000.
mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 angeordnet.
Durch Urteil des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen 10,00 EUR verurteilt.
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 20.12.2024. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 20.12.2025.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagter wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
II.
Hinsichtlich des Tatgeschehens zur Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
Am 00.00.0000 kam es während eines Polizeieinsatzes an der X.-straße in V. zu einer Diskussion zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen PK T.. Dieser hatte das Einsatzfahrzeug vor einem Restaurant halb auf dem Bürgersteig und halb auf der Straße geparkt. Der Angeklagte war der Auffassung, dass das Fahrzeug an dieser Stelle nicht abgestellt werden darf und regte sich sehr darüber auf. Im Rahmen dieser Diskussion zeigte der Angeklagte dann mit dem Zeigefinger auf den Zeugen PK T. und äußerte die Worte: "Ich mach einen Anschlag auf deinen Kopf".
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000.
Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Dies folgt aus der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, als auch insbesondere aus den Angaben der Zeugen T. und W..
Der Angeklagte räumte ein, dass es zwischen ihm und einem der Polizisten am Tattag zu einem Streit gekommen ist. Es sei während des Ramadan gewesen und er habe gefastet. Er habe erst kurz vor dem Vorfall das Fasten gebrochen und Wasser getrunken.
Darüber hinaus ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er dann aus einem Restaurant hinausgegangen ist. Die Polizei sei gekommen. Er habe auf dem Gehweg gestanden und der Polizeiwagen sei dann beim Einparken rückwärtsgefahren und hätte ihn fast angefahren. Er habe hinter dem Polizeiwagen gestanden. Die Polizei habe dort gar nicht parken dürfen. Dann seien mehrere Polizisten ausgestiegen. Der Zeuge T. habe zu ihm gesagt: „Halt die Fresse!“ Er habe da noch gar nichts zu den Beamten gesagt gehabt. Erst dann habe er auch zu dem Polizisten gesagt, dass dieser die Fresse halten solle. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass er einen Anschlag auf den Kopf des einen Polizisten machen werde. Er habe sich normal verhalten. Bevor der Polizist ausgestiegen sei, habe er an dessen Fenster geklopft und gesagt, dass er dort nicht parken dürfe. Seit er verheiratet sei, habe er keinen Stress mehr gemacht. Dies sei auch an diesem Tag nicht so gewesen.
Der Angeklagte ist überführt aufgrund der Aussagen der Zeugen T. und W..
Der Zeuge T. erklärte, dass er und seine Kollegen sich anlässlich eines Polizeieinsatzes an der X.-straße befanden. Sie hätten den Auftrag gehabt, dort das Umfeld aufzuklären. Er habe eines der Einsatzfahrzeuge gefahren. Er habe das Fahrzeug dann halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße abgestellt. Der Angeklagte sei dann, während er selbst sich noch im Fahrzeug befunden habe, an dem Fahrzeug vorbeigelaufen und habe wild gestikuliert. Es sei erkennbar gewesen, dass der Angeklagte sehr aufgeregt gewesen sei. Er habe den Angeklagten durch das Fenster nicht verstanden. Er sei dann ausgestiegen. Der Angeklagte sei aber auch derart in Rage gewesen, dass kein richtiges Gespräch möglich gewesen sei. Er habe den Angeklagten gefragt, wo denn das Problem sei. Er sei dabei auch lauter geworden, da der Angeklagte permanent geredet und laut geschrien habe. Da kein Gespräch möglich gewesen sei, habe er nicht herausfinden können, was das Problem gewesen sei. Zumindest könne er sich nicht mehr daran erinnern. Es könne sein, dass er dem Angeklagten irgendwann gesagt habe, dass dieser „die Fresse“ halten solle. Anders habe er sich gar kein Gehör verschaffen können. Allerdings habe es auch so nicht geklappt. Er habe das Gespräch mit dem Angeklagten dann beendet und diesen aufgefordert, wieder zu gehen. Der Angeklagte habe sich dann beim Weggehen umgedreht, mit dem Finger auf ihn gezeigt und folgendes gesagt: „Ich werde einen Anschlag auf deinen Kopf machen.“
Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Angeklagte sich hinter dem Polizeifahrzeug befunden habe, als er eingeparkt habe. Er habe hinten niemanden gesehen. Der Angeklagte habe sich vor Ort auch nicht darüber beschwert, dass er beim Einparken fast angefahren worden sei.
Im Nachgang sei der Vater des Angeklagten zu ihm gekommen und habe sich für seinen Sohn entschuldigen wollen.
Der Zeuge W. erklärte, dass er und seine Kollegen sich anlässlich eines Polizeieinsatzes als Bereitschaftspolizei aus C. an der X.-straße befanden. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, aus welchem Grund dieser Einsatz zustande gekommen sei. Sie seien Raumschutz gefahren. Sein Kollege T. habe den Gruppenwagen dann geparkt. Er selbst habe sich dann abseits dieses Wagens befunden und den Anfang der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten deswegen nicht mitbekommen. Es sei dann jedenfalls lauter geworden und der Zeuge T. sei ausgestiegen. Er selbst sei dann dazugekommen. Er könne sich erinnern, dass der Zeuge T. mehrfach versucht habe, dem Angeklagten etwas zu erklären. Es sei wohl darum gegangen, dass der Angeklagte mit dem Parkplatz des Gruppenwagens nicht einverstanden gewesen sei. Der Angeklagte habe an dieser Stelle wohl selbst einmal einen Strafzettel erhalten und sei jetzt wütend gewesen, dass die Polizei dort parken dürfe. Der Zeuge T. habe dem Angeklagten erklärt, dass der Wagen jetzt da stehe, wo er stehe. Der Angeklagte sei sehr laut und aufgebracht gewesen. Der Zeuge T. habe nicht zu dem Angeklagten durchdringen können. Schließlich habe er zu dem Angeklagten gesagt, dass es jetzt reiche. Im Laufe dieser Diskussion sei auch der Zeuge T. irgendwann lautstark geworden. Anders habe er sich bei dem Angeklagten gar kein Gehör verschaffen können. Dieser sei viel zu aufgebracht und selbst laut gewesen. Es könne auch sein, dass der Zeuge T. irgendwann sinngemäß etwas wie „Halte die Fresse“ gesagt habe. Der Zeuge T. habe das Gespräch dann beendet und dem Angeklagten gesagt, dass er wieder zurück in den Laden gehen solle. Daraufhin habe der Angeklagte zum Zeugen T. gesagt: „Ich mach ein Attentat auf deinen Kopf.“
Das Gericht glaubt den Zeugen T. und W.. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Die Ausführungen waren jeweils detailliert und widerspruchsfrei. Die Zeugen gaben bestehende Erinnerungslücken unumwunden zu und konnten diese dem Gericht auch nachvollziehbar erklären. Besondere Belastungstendenzen konnten nicht festgestellt werden. Beide Zeugen konnten sich an die Wortwahl des Angeklagten noch im Wortlaut erinnern, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Somit gelangt das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen T. und W. mit ausreichender Sicherheit zu der Feststellung, dass der Angeklagte sehr aufgebracht war und zu dem Zeugen T. gesagt hat, dass er einen Anschlag auf seinen Kopf machen wird.
IV.
Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er handelte vorsätzlich und auch rechtswidrig und schuldhaft.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung war zunächst der zur Verfügung stehende Strafrahmen zu bestimmen.
Ausgangspunkt der Strafrahmenwahl war vorliegend § 241 Abs. 2 StGB, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafe war gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rn. 14).
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zur Tatzeit aufgrund des Ramadans fastete und kurz vor der Tat gerade erst mit dem Trinken von Wasser das Fasten gebrochen hatte und sich deswegen in einer gereizten Stimmung befand.
Diesem positiven Gesichtspunkt stehen jedoch auch schwerwiegende Strafschärfungsgesichtspunkte gegenüber. So weist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten bereits mehrfache Vorverurteilungen auf. Auch ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft. Das Gericht hat hierbei in den Blick genommen, dass der Angeklagte bereits mehrfach zu Geldstrafen und auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafen den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten haben. Zudem stand der Angeklagte bei der Tatbegehung unter laufender Bewährung.
Unter Abwägung vorgenannten Umstände ist eine
Freiheitsstrafe von drei Monaten
als tat- und schuldangemessen anzusehen.
Auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 47 Abs. 1 StGB und unter Beachtung des Übermaßverbots hält das Gericht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für erforderlich. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur dann verhängt werden, wenn diese Sanktion nach einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände unerlässlich ist, und zwar entweder zur Einwirkung auf den Täter, d.h. aus spezialpräventiven Gründen, oder zur Verteidigung der Rechtsordnung, d.h. aus generalpräventiven Gründen. Insbesondere das Vorleben des Angeklagten zeigt, dass er sich nicht hinreichend durch eine Geldstrafe beeindrucken lässt. Der Angeklagte ist bereits in erheblichen Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten und stand während der Tat auch unter laufender Bewährung. Das Gericht erachtet deshalb die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe aufgrund der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände zur Einwirkung auf ihn als schlichtweg unerlässlich.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe konnte trotz Bedenken noch einmal gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind erfüllt, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, zugunsten sowie zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird.
Nicht übersehen worden ist, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit als labil sowie unzuverlässig erwiesen hat und eine Strafaussetzung zur Bewährung auf den Angeklagten bislang nicht nachhaltig eingewirkt hat, weil er bei laufender Bewährung erneut straffällig geworden ist. Zudem wurde nicht übersehen, dass der Angeklagte bereits auch mehrfach wegen Bedrohungen und Beleidigungen straffällig geworden ist und er teilweise nicht unter Kontrolle hat.
Andererseits darf folgendes nicht außer Acht gelassen werden: Der Angeklagte erklärte, dass er zur Tatzeit aufgrund des Ramadans fastete und erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei das Fasten gebrochen hatte, indem er Wasser getrunken hatte. Es ist davon auszugehen, dass er auch deswegen in einer gereizten Stimmung befand.
Der Angeklagte befindet sich zudem in einer gefestigten Beziehung und ist nun nach islamischen Recht verheiratet und lebt auch mit seiner Frau zusammen. Er hat mit seiner Frau eine gemeinsame kleine Tochter, die auch bei den beiden wohnt und die er aufzieht. Zudem ist der Angeklagte, wenn auch in geringen Umfang, erwerbstätig als Kellner und verdient ca. 560,00 EUR netto im Monat für den Familienunterhalt.
Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte aufgrund seiner Partner- und Vaterschaft in stabilen sozialen Verhältnissen lebt und dadurch und durch seine Erwerbstätigkeit eine strukturierte Tagesgestaltung vorhanden ist.
Das Gericht hegt daher insgesamt die Erwartung, dass durch die erteilten Auflagen eine ausreichende Struktur erarbeitet werden kann, welche der Begehung neuer Taten entgegenstehen wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.