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Amtsgericht Essen·42 Ds 515/21·15.12.2021

Freispruch mangels Nachweisens des bewussten Kondomabziehens

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde freigesprochen, weil das Gericht den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte. Zentrale Frage war, ob das Kondom bewusst gegen den erkennbaren Willen abgezogen wurde. Zeugenaussagen wiesen Widersprüche und Belastungstendenzen auf; die Einlassung des Angeklagten, das Kondom sei abgerutscht, blieb unzureichend widerlegt. Die Landeskasse trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Angeklagter freigesprochen, da die Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte; Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt voraus, dass die Schuld des Angeklagten nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt ist; bei Zweifeln ist freizusprechen (in dubio pro reo).

2

Bei Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen sind Aussagekonstanz und mögliche Belastungstendenzen des Zeugen maßgeblich für die Beweiswürdigung; erhebliche Widersprüche können die Überzeugungsbildung erschüttern.

3

Die glaubhafte Einlassung des Beschuldigten bleibt zu berücksichtigen; fehlt ein widerlegender Beweis, kann diese Einlassung begründete Zweifel an der behaupteten Tathandlung hervorrufen.

4

Bei einem Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Insoweit konnte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sich der Angeklagte bewusst und gegen den ausdrücklichen bzw. erkennbaren Willen das von ihm getragene Kondom abgezogen hat.

6

Der Angeklagte hat insoweit ausgeführt, dass das Kondom aufgrund des verwendeten Gleitgels im Rahmen von intensiven Geschlechtsverkehr abgerutscht sei. Diese Einlassung war nicht zu widerlegen. Insbesondere konnte den Angaben des Zeugen X nicht gefolgt werden. Im Rahmen der hier vorliegenden Aussage- gegen-Aussage-Konstellation war die Aussagekonstanz des Zeugen X nicht gegeben. Der Zeuge hat sowohl bei seinen zwei Vernehmungen bei der Polizei, als auch bei seiner gerichtlichen Vernehmung unterschiedliche Angaben gemacht, die auch das Kerngeschehen betrafen. Zudem wies der Zeuge auch eine erhebliche Belastungstendenz auf. So gab er an, dass er nur deswegen zur Polizei gegangen sei, da er das Gesundheitszeugnis des Angeklagten erhalten wollte, da er Angst vor einer HIV-Infektion gehabt habe.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.