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Amtsgericht Essen·41 Ds-39 Js 1914/21-106/22·07.12.2022

Strafurteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Bewährung, Fahrverbot und Sperrfrist

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§21 Abs.1 Nr.1 StVG). Streitpunkt waren Tatbestand, Schuldfähigkeit und Strafrahmen; das Gericht verhängte 4 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ergänzend ordnete es ein sechsmonatiges Fahrverbot und eine zweijährige Sperrfrist nach §69a StGB an. Geständnis milderte, wiederholte Vorstrafen wirkten erschwerend.

Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, zusätzlich 6‑monatiges Fahrverbot und 2‑jährige Sperrfrist angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis nach §21 Abs.1 Nr.1 StVG liegt vor, wenn der Täter bewusst ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt.

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Bei der Strafzumessung nach §46 StGB sind Schuld, Täterpersönlichkeit und die auf das künftige Leben des Täters wirkende Bedeutung der Strafe zu berücksichtigen; Geständnis kann strafmildernd, Vorstrafen strafschärfend wirken.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann gemäß §56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose besteht und die Aussetzung der Einwirkung auf den Verurteilten entspricht.

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Nebenstrafen wie ein Fahrverbot (§44 StGB) und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§69a StGB) können ergänzend verhängt werden, wenn sie verhältnismäßig sind und der Erziehung sowie Gefahrenabwehr dienen.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 69 Abs. 1 StGB§ 69a StGB§ 257c StPO§ 46 StGB§ 56 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24 Ns 21/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten kostenpflichtig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 6 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Vor Ablauf von 2 Jahren darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 44, 69 Abs. 1, 69a StGB.

Gründe

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Dem Urteil gegen den Angeklagten ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Strafmaß vorausgegangen.

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in B. geboren, er ist irakischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Zurzeit hat er monatliche Einkünfte von ca. 500,00 – 600,00 € netto.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang elfmal in Erscheinung getreten.

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II.

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Bezüglich des Tatgeschehens konnte folgender Sachverhalt durch das Gericht im Hauptverhandlungstermin vom 08.12.2022 festgestellt werden:

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Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 23:45 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die U.-straße in Y.. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.

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III.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Protokoll vom 08.12.2022 ergibt, fest.

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IV.

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Auf Grund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

13

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

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V.

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Ausgangspunkt der Strafrahmenwahl war vorliegend § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

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Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafe waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen.

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Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung berücksichtigt.

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Diesem Gesichtspunkt standen jedoch gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte gegenüber. Insbesondere ist der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft.

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Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hat das Gericht eine

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Freiheitsstrafe von vier Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten derzeit eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein deren Ausspruch hinreichend zur Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

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VI.

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Das Gericht hat zudem gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Darüber hinaus ist ein sechsmonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB neben der Hauptstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, entspricht seiner Schuld sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und führt zu keiner unangemessen harten Sanktion der Tat.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.