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Amtsgericht Essen·40 OWi 852/03·17.06.2004

Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen BauKaG NRW – Geldbuße und Kostenfolge

Öffentliches RechtBaurechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen verurteilt den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das BauKaG NRW zu einer Geldbuße von 300 EUR. Das Urteil wurde ohne schriftliche Begründung gemäß § 77b OWiG erlassen. Die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen eigenen Auslagen trägt der Betroffene nach §§ 22 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 BauKaG NRW.

Ausgang: Antrag/Staatsanwaltschaft: Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen BauKaG NRW wurde stattgegeben; Geldbuße und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fahrlässiger Verstoß gegen bauaufsichtsrechtliche Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

2

Gesetzliche Kostenregelungen können vorsehen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen vom Betroffenen zu tragen sind (vgl. §§ 22 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 BauKaG NRW).

3

Ein Gericht kann von einer schriftlichen Urteilsbegründung nach § 77b OWiG absehen, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

4

Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Verschulden (hier: Fahrlässigkeit) und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 77b OWiG§ 22 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 BauKaG NRW

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das BauKaG NRW zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 22 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 BauKaG NRW).

Rubrum

1

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.