AG Essen: Freispruch bei Widerstandsvorwurf wegen nicht rechtmäßiger Polizeimaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Den Angeklagten wurde nach einer nächtlichen Verkehrskontrolle Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen, nachdem es im Zuge einer eskalierenden Kontrolle zu körperlichen Zwangsmaßnahmen und Pfeffersprayeinsatz kam. Das Gericht hatte zu klären, ob eine Diensthandlung im Sinne der §§ 113, 114 StGB vorlag und ob diese rechtmäßig war. Es sprach beide Angeklagte frei, weil eine rechtmäßige Diensthandlung nicht feststellbar war und sich zudem kein relevantes Widerstandsverhalten belegen ließ. Maßgeblich waren insbesondere eine Handyaufnahme und Zeugenaussagen, die den Einsatz von Gewalt und Pfefferspray ohne hinreichende vorherige Durchsetzung/Akündigung nahelegten.
Ausgang: Angeklagte vom Widerstandsvorwurf freigesprochen; Kosten und Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) oder tätlichen Angriffs (§ 114 StGB) setzt voraus, dass eine Diensthandlung vorliegt und diese rechtmäßig ist.
Eine polizeiliche Aufforderung, die Hände aus den Taschen zu nehmen, stellt für sich genommen keine Diensthandlung im Sinne der §§ 113, 114 StGB dar.
Der Einsatz unmittelbaren Zwangs (insbesondere Pfefferspray) ohne vorherige hinreichende Ankündigung und ohne Gewährung einer realen Befolgungsmöglichkeit kann die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme in Frage stellen.
Kann aufgrund objektiver Beweismittel (z.B. Video-/Tonaufnahme) ein behaupteter mehrmaliger behördlicher Warn- und Aufforderungsablauf nicht festgestellt werden, geht dies bei verbleibenden Zweifeln zulasten der Anklage.
Bei fehlender Feststellbarkeit einer rechtmäßigen Diensthandlung und eines Widerstandsverhaltens ist der Angeklagte vom Vorwurf nach §§ 113, 114 StGB freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31 Ns 31/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Angeklagten L und Q werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten L und Q werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte Q wurde am **.**.**** in B geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und zurzeit Berufssoldat und hat zwei Kinder im Alter von x und x Jahren.
Der Angeklagte L wurde am ##.##.#### in F geboren. Er ist ledig, deutscher Staatsangehöriger und gibt den Beruf des Managers an.
Die Angeklagten befuhren am 20.12.2019 gegen 02:45 Uhr als Mitfahrer mit dem Zeugen I die H Straße in Essen. Im Rahmen einer Standkontrolle wurde durch Gruga **/** und Gruga **/** eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Fest steht, dass die Angeklagten am fraglichen Tag im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten wurden. Der Zeuge J ist auf den PKW, in dem die Angeklagten saßen zugekommen und nach Angaben der Angeklagten sowie des Zeugen I kam der Zeuge J an die Scheibe des PKW und fragte, ohne sich vorzustellen, wo kommt ihr her, wo fahrt ihr hin. Als dem Zeugen dieser Vorhalt in Rahmen seiner Zeugenvernehmung gemacht wurde und er gefragt wurde, warum er sich nicht vorgestellt habe und die Maßnahme erklärt habe – hier eine allgemeine Verkehrskontrolle – erklärte dieser, es könne schon sein, dass er mit diesen Worten an die Scheibe des Autos in dem die Angeklagten saßen herangetreten sei. Im weiteren Verlauf kam es dann offensichtlich zu einer massiven Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und den vor Ort anwesenden Polizeibeamten, die immer mehr eskalierte. Die Angeklagten befanden sich offensichtlich in launiger Stimmung und erklärten dem Zeugen J, dass dieser nicht die Mutter der Angeklagten sei und fragen könne wo sie hinfahren und wo sie herkommen. Das offensichtlich verärgerte den Zeugen derart, dass er veranlasste, dass die Angeklagten aus dem Auto stiegen. Der Angeklagten L verließ den PKW und wurde aufgefordert, sich im räumlichen Abstand zu dem PKW aufzuhalten. Offensichtlich nahm der Angeklagte L sein Handy und versuchte den Polizeieinsatz zu filmen. Zwischenzeitlich waren die Zeugen M und E ebenfalls am Tatgeschehen eingetroffen. Der Zeuge M gab an, dass er mit seinem Chef, dem Zeugen E am fraglichen Tag zusammen im PKW gesessen habe. Sein Chef habe sich dann entschlossen, an der Kontrolle der fraglichen PKW zu beteiligen. Wörtlich gab der Zeuge an, er habe den Eindruck gehabt, „Sein Chef wolle zeigen, dass er mit arbeitet und auch präsent ist“. Der Zeuge M erklärte, dass der Angeklagte L mit dem Handy in der Hand auf ihn und seinen Chef zugegangen sei. Er habe das Verbot zu filmen missachtet. Nachdem er dies zunächst bejaht hatte räumte er ein, dass es aus seiner Sicht so ausgesehen habe, als habe der Angeklagte zum Schlag ausgeholt. Das Gericht hakte immer wieder nach, ob er eine Widerstandshandlung definitiv gesehen habe, dies musste der Zeuge letztendlich jedoch verneinen. Der Zeuge E gab an, dass es sofort, nachdem er das Handy in Besitz genommen habe, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, dessen Ablauf er jedoch nicht mehr schildern könne. Er erklärte in der Hauptverhandlung, der Angeklagte L sei auf die Beamten zugekommen und habe ausgeholt. Daraufhin sei L zu Boden gegangen. Ob das Handy weggeflogen sei, könne er nicht mehr sagen. Schließlich habe man L fixiert auf den Boden. Auf Rückfragen des Gerichts, ob der auf dem Boden liegende Angeklagte L gegen den Kopf getreten wurde, verneinte der Zeuge dies vehement. Da der Zeuge offensichtlich das Handy nicht ausschaltete, wurde der gesamte weitere Geschehensablauf aufgenommen und dem Gericht sowohl im Wortprotokoll vorgelegt wie auch vorgespielt. Dann hat sich der Angeklagte Q in das Tatgeschehen eingemischt, als er gesehen hat, dass sein Freund L massiv von den Polizeibeamten angegangen wurde. Auf der Handyaufnahme ist zu hören, dass Q immer wieder schreit Die hauen auf ihn ein. Auch ist der Angeklagte L im Hintergrund zu hören, der immer wieder schreit Ich kriege keine Luft mehr, ich kriege keine Luft mehr. Im weiteren Verlauf des Geschehens hört man den Angeklagten Q, wie er zu den bei ihm stehenden Polizeibeamten sagt“ Ihre zwei Kollegen treten auf den ein“. Weiter hört man“ Der schlägt mit den Ellbogen auf den ein“. Ein Polizist, der offensichtlich ebenfalls an dem Geschehen beteiligt ist, erklärt „Ja, wenn der sich so benimmt wie ne offene Hose, dann ist das so“. Der Zeuge I, der zum fraglichen Zeitpunkt das Auto führte, erklärte in seiner Vernehmung, er habe erst gesehen, dass sein Freund L auf dem Boden lag. Obwohl dieser sich nicht bewegt habe, hätten die Polizeibeamten auf ihn eingetreten und geboxt. Auf mehrfaches Befragen des Gerichts gab der Zeuge I an, dass der Angeklagte L sich definitiv nicht gewehrt habe. Er habe allerdings mitbekommen, dass der Angeklagte Q sich sehr über das Verhalten der Beamten aufgeregt habe. Neben den Zeugenaussagen und der Aufnahme auf dem Handy hat das Gericht die Zeugenaussage der Zeugin N überzeugt. Diese gab an, dass sie mit dem Angeklagten L verabredet gewesen sei. Dieser habe sie angerufen und ihr erklärt, dass er in einer Polizeikontrolle sei. Sie sei dann entgegen gefahren und habe an einer Tankstelle angehalten, die unmittelbar wenige Meter von dem Ort entfernt war, wo die Polizeikontrolle stattfand. Sie habe gesehen, wie der Angeklagte L, mit dem sie befreundet gewesen sei, ein Stück vom Auto entfernt stand und mit seinem Handy hantierte. Einer der Beamten habe sich immer wieder in das Bild gestellt. Sie habe auch gesehen, dass der Angeklagte L angesprochen worden sei, habe den Wortlaut aber aufgrund der Entfernung nicht genau verstehen können. Der Angeklagte L sei dann zweimal geschubst und offensichtlich aufgefordert worden, er solle kein Video machen. Danach sei das Handy aus der Hand ihres ehemaligen Freundes geschlagen worden. Der ältere Beamte habe dann grundlos an den Hals von L gegriffen und der weitere Beamte habe ihn mit dem Knie zu Boden gestoßen. Der Angeklagte L sei durch den Stoß mit dem Knie regelrecht zu Boden gesackt. Nachdem der Angeklagte am Boden lag habe ein Beamter auf ihm gesessen und festgehalten und der andere Beamte habe mehrfach zugetreten. Der Angeklagte L habe immer wieder geschrien er bekomme keine Luft mehr. Sie habe auch mitbekommen, dass der Angeklagte Q immer wieder fragte warum die Beamten sich so verhalten würden. Offensichtlich durch die massive Gewaltanwendung, die die Zeugin N mitbekommen hatte, beeindruckt, brach die Zeugin immer wieder in Tränen aus und war sichtlich ergriffen. Sie erklärte gegenüber dem Gericht, sie habe so etwas nicht für möglich gehalten. In einer ähnlichen Situation hätte man die Polizei gerufen, hier sei es jedoch die Polizei gewesen, die diese massiven Angriffe auf ihren Freund durchgeführt habe. Hinsichtlich des Angeklagten Q steht nach Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest. Der Angeklagte Q wurde aus dem Auto gebeten ER gab an, dass er sich an das Auto gestellt habe und die Hände in die Tasche genommen habe. Nachdem er die Übergriffe auf seinen Freund, den Angeklagten L, mitbekommen habe, habe er massive Angst gehabt, dass ihm ähnliches passiert. Er sei Berufssoldat und bei möglichen Übergriffen oder Anzeigen habe er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu rechnen, was ihm zum damaligen Zeitpunkt sehr bewusst war, sodass er jegliche Aggressionen habe vermeiden wollen. Der Zeuge X gab gegenüber dem Gericht an, dass der Angeklagte Q aus mehrfachen Anforderungen die Hände nicht aus den Taschen genommen habe, sondern sinngemäß geäußert habe, fühlt ihr euch jetzt cool, ich mache was ich will, was wollt ihr überhaupt. Nachdem der Angeklagte auf mehrfache Ansprache die Hände nicht aus der Tasche genommen habe, habe der Zeuge J Pfefferspray eingesetzt und die Zeugen T und J hätten diesen zu Boden gebracht. Der Zeuge gab an, dass er zwar von dem Angeklagten Q im Gesicht getroffen worden sei, dies sei aber kein gezielter Schlag gewesen. Auf ausdrückliches Befragen des Gerichts erklärte er, ich habe die Worte Scheiß Hände auf den Rücken, sonst breche ich dir den Arm du Wichser, nicht gehört.
Der Zeuge J gab auf mehrfache Rückfragen des Gerichts an, dass der Angeklagte Q mindestens dreimal aufgefordert worden sei, die Hände aus den Taschen zu nehmen, bevor das Pfefferspray eingesetzt wurde. Der Angeklagte habe eine dicke Winterjacke angehabt und deshalb habe man befürchtet, dass in den Taschen, in denen die Hände steckten, möglicherweise irgendwelche Gegenstände seien.
Es liegt eine Aufnahme vor. Dort ist der Zeuge J zu hören, wie er den Angeklagten Q aufforderte, die Hände aus den Taschen zu nehmen. Weiter wird geäußert, “pack deine Hände auf den Rücken, die Scheiß Hände auf den Rücken. Ich brech dir den Scheißarm, du Wichser.“ Daraufhin antwortete der Angeklagte Q, ey, ich mach doch. Ich wehr mich doch nicht. Daraufhin hört man wieder den genannten Zeugen, ich habe gesprüht, geil. Von der dreifachen Aufforderung, die Hände auf den Rücken zu nehmen, ist auf der Aufnahme nichts zu hören. Offensichtlich kommt es danach noch zu einem Gemenge, indem dem Angeklagten der Arm umgedreht wird. Daraufhin hört man die Stimme eines weiteren Polizisten mit den Worten „Kommt ein Ding und ich schlage dir dein Genick ein“. Daraufhin erklärt der Angeklagte Q Ich mach doch nichts. Sie brauchen mich nicht fixieren.
Während das Gericht hinsichtlich der Wegnahme des Handys noch eine dienstliche Maßnahme erkennen konnte, war dies bei dem Angeklagten Q nicht der Fall. Die Aufforderung, die Hände aus den Taschen zu nehmen, stellt keine Diensthandlung im Sinne von § 113 oder 114 dar. Unabhängig hiervon setzten beide Tatbestände voraus, dass die Diensthandlung rechtmäßig war. Hiervon kann jedoch nach Auffassung des Gerichts in keinem Fall ausgegangen werden.
Soweit es den Angeklagten L betrifft, ist auf den mitgeführten Mitschnitt des Telefons sowie dem wortgleich erstellten Protokoll zu hören, dass sich auch dieser Angeklagte keinesfalls gewehrt hat. Er wurde offensichtlich zu Boden gebracht und auf den am Boden liegenden Angeklagten noch einmal eingetreten. Auch hinsichtlich des Angeklagten Q konnte das Gericht nicht im Ansatz eine rechtmäßige Diensthandlung erkennen. Entgegen der Aussagen der Polizeibeamten vor Gericht, es habe eine dreimalige Aufforderung gegeben, die Hände aus den Taschen zu nehmen, ist hiervon nichts zu hören. Vielmehr wurde der Angeklagte lediglich einmal aufgefordert, die Hände aus den Taschen zu nehmen. Danach folgte direkt der Einsatz von Pfefferspray, was dadurch dokumentiert wurde, dass der Angeklagte offensichtlich vor Schmerzen bedingt laut aufschrie.
Kurz vor dem Einsatz des Pfeffersprays hört man, wie der Zeuge J zu seinen Kollegen ruft „weg, weg, weg“ und damit sicherstellen wollte, dass diese nicht von dem Einsatz des Pfeffersprays getroffen werden. Vor Einsatz des Pfeffersprays wäre es erforderlich gewesen, die Maßnahme anzukündigen und dann bei Nichtbefolgen der Aufforderung durchzusetzen. Dies ist vorliegend jedoch nicht passiert. Offensichtlich wollte man von Beginn an das Pfefferspray einsetzen, ohne dem Angeklagten Q die Möglichkeit zu geben, die Hände aus den Taschen zu nehmen und so zu positionieren, dass eindeutig kein Angriff von ihm ausgehen konnte.
Neben den unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten eingesetzten Einsatz von Pfefferspray war auch erkennbar, dass die während des Übergriffs auf den Angeklagten Q tätigen Beamten diesen zusätzlich duzten und ihn als Wichser beschimpften. Auch die Drohung „kommt ein Ding und ich schlag dir das Genick ein“, ist aus Sicht des Gerichts nicht im Ansatz hinnehmbar.
Nach alledem ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass den Angeklagten der Vorwurf der Widerstandshandlung nicht gemacht werden kann.
Vielmehr bietet das vorliegende Verfahren Anhaltspunkte dafür, die massiven Übergriffe der vor Ort befindlichen Polizeibeamten auf die Angeklagten L und Q zu überprüfen.
Da die Angeklagten freigesprochen wurden, waren der Landeskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.