Widerstand bei Zugräumung: Verurteilung wegen § 113 StGB, Körperverletzung und Beleidigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte verweigerte im ICE-Sprinter die Zahlung eines erforderlichen Zuschlags, gab seine Personalien nicht an und weigerte sich, den Zug zu verlassen. Polizeibeamte führten ihn nach Androhung unmittelbaren Zwangs aus dem Zug; dabei leistete er massiven körperlichen Widerstand, wodurch zwei Beamte verletzt wurden, und beleidigte sie als „Rassisten“/„Nazis“. Das Gericht hielt die Maßnahmen für rechtmäßig und verurteilte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu 90 Tagessätzen. Eine Strafmilderung wegen Irrtums über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung lehnte es ab, da ein etwaiger Irrtum vermeidbar war und es an Einsicht fehlte.
Ausgang: Angeklagter wegen Widerstands, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu 90 Tagessätzen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzt eine rechtmäßige Diensthandlung voraus; ist die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, sind Widerstandshandlungen tatbestandsmäßig und rechtswidrig.
Körperlicher Widerstand gegen ein polizeiliches Herausführen kann bereits durch Sich-Festhalten, Wegdrehen und aktives Sperren geleistet werden, wenn dadurch die Vollstreckungshandlung erschwert oder verhindert werden soll.
Ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung führt nur bei Unvermeidbarkeit zum Entfallen der Strafbarkeit nach § 113 StGB; wiederholte und nachvollziehbare Aufklärung kann einen Irrtum vermeidbar machen.
Wer durch anhaltenden körperlichen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Verletzungen der Beamten zumindest billigend in Kauf nimmt, handelt hinsichtlich der Körperverletzung zumindest mit Eventualvorsatz.
Das Bezeichnen von Polizeibeamten als „Rassisten“ oder „Nazis“ in einer Konfliktsituation kann den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, wenn es als herabsetzendes Werturteil verstanden wird.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-- EUR kostenpflichtig verurteilt. Der Angeklagte trägt auch die außergerichtlichen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften §§ 113 Abs. 1, 185, 223 Nr. 1, 52 StGB
Gründe
Der Angeklagte wurde am 20.09.1967 in B1 in L geboren. Er ist ledig und hat 5 Kinder. Er hat angegeben, dass er eine Ausbildung als Sozialpädagoge habe und derzeit arbeitslos sei. Er erhält laut seinen Angaben Leistungen nach dem Hartz-IV-Gesetz.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Am 04.08.2006 wollte der Angeklagte mit dem Zug von I nach C fahren. Er hatte sich zuvor am Schalter ein Zugticket gekauft. Er benutzte den ICE Sprinter, für den er einen Zuschlag von 10,- Euro (am Schalter) bzw. 12,- Euro (im Zug) zu zahlen hatte. Er wurde im Zug durch den Zugchef, den Zeugen T kontrolliert und dieser teilte ihm mit, dass er einen Zuschlag von 12,- Euro zu zahlen habe. Aus Kulanzgründen forderte der Zeuge T von dem Angeklagten die Zahlung des Zuschlages von lediglich 10,- Euro. Der Angeklagte weigerte sich, diesen Zuschlag zu entrichten. Daraufhin teilte der Zeuge T ihm mit, dass er dann als Fahrgast ohne gültigen Fahrschein reise und wollte seine Personalien feststellen. Der Angeklagte weigerte sich aber, seine Personalien bekannt zu geben, woraufhin der Zeuge T ihn von der Weiterfahrt ausschloss und ihn aufforderte, den Zug an der nächsten Haltestelle zu verlassen. Weil der Angeklagte dem nicht Folge leisten wollte und auch zur Feststellung der Personalien benachrichtigte der Zeuge T die Polizei. Beim nächsten Halt des Zuges am Hauptbahnhof in F1 bestiegen die Polizeibeamten Q und G1 den Zug, wurden vom Zeugen T über den Sachverhalt informiert und forderten den Angeklagten wiederholt auf, den Zug zu verlassen, nachdem er auch ihnen gegenüber erklärt hatte, die 10,- Euro Zuschlag nicht zahlen zu wollen. Da der Angeklagte dieser Aufforderung nicht Folge leisten wollte, drohten sie ihm körperlichen Zwang an. Da der Angeklagte auch daraufhin den Zug nicht freiwillig verlassen wollte, wurde er von den Zeugen am Arm gefasst, um aus dem Zug geführt zu werden. Dies versuchte der Angeklagte dadurch zu verhindern, dass er sich am Sitz festhielt, seinen Körper wegdrehte und durch Krafteinwirkung versuchte zu verhindern, dass er aus dem Zug geführt wird. Durch diese Widerstandshandlung prallte die Zeugin G1 mit der linken Seite gegen das Innere des Zuges und verletzte sich an der Schulter.
Nur unter größter Kraftanstrengung gelang es den Zeugen Q und G1 den Angeklagten zur Tür des Zuges zu bringen, wo sich der Angeklagte erneut an den dort angebrachten Haltegriffen festklammerte. Die Zeugen Q und G1 hatten zwischenzeitlich Verstärkung angefordert und nur zusammen mit den inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten C1 und H1 konnte der Angeklagte dann aus dem Zug gebracht werden, wo er am Bahnsteig in Bodenlage verbracht wurde und ihm Handfesseln angelegt wurden, weil er sich weiter wehrte. Bei der anschließenden Verbringung zur Wache über den Bahnsteig beleidigte der Angeklagte die Polizeibeamten u. a. mit dem Wort "Rassisten". Die Zeugin G1 wurde bei dem Einsatz an der linken Schulter, der Zeuge Q am Handgelenk verletzt und beide waren anschließend für einige Tage dienstunfähig.
Dieser festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt wird und dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er am fraglichen Tag überzeugt gewesen sei, ein gültiges Ticket für den Zug zu besitzen. Man habe ihn am Schalter vorher nicht darauf hingewiesen, dass er für diesen Zug einen Zuschlag zahlen müsse. Der Zeuge T habe ihn dann aufgefordert, den Zuschlag zu zahlen, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen, obwohl er mehrfach nach einer Begründung gefragt habe. Als die Polizeibeamten gekommen seien hätten diese auch nur wenig mit ihm geredet, hätten das Ticket von ihm gar nicht ansehen wollen und seien dann sofort ihm gegenüber tätlich geworden, indem sie ihn zu Boden gestoßen hätten. Er habe sich in keiner Weise gewehrt, weil er dazu aufgrund der Brutalität der Polizeibeamten gar nicht in der Lage gewesen sei. Man habe ihn noch im Zug zu Fall gebracht, geschlagen, getreten, schließlich aus dem Zug gebracht und gefesselt. Auch auf der Wache habe man ihn weiter mehrfach geschlagen und misshandelt. Er gab weiter an, dass er sich nicht daran erinnern könne, Beleidigungen wie "Rassisten" oder "Nazis" gegenüber den Polizeibeamten geäußert zu haben.
Diese Einlassung des Angeklagte wird widerlegt durch die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Zeugen T, Q, C1 und H1.
Der Zeuge T, der an dem Tattag als Zugchef den Angeklagten kontrolliert hatte, hat angegeben, dass der von dem Angeklagten benutzte Zug für alle Fahrgäste zuschlagpflichtig gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus den allgemeinen Tarifbedingungen der Bahn. Der Angeklagte hätte also nur eine gültige Fahrkarte gehabt, wenn er diesen Zuschlag bezahlt hätte. Der Zuschlag könne entweder bereits am Schalter oder später im Zug bezahlt werden. Nachdem er festgestellt habe, dass der Angeklagte diesen Zuschlag nicht bezahlt hatte, habe er ihn über den Sachverhalt aufgeklärt, 10,- Euro von dem Angeklagten verlangt und ihm erklärt, warum er diesen zahlen müsse. Der Angeklagte habe aber zunächst gar nicht mit ihm reden wollen und habe sogar gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Der Zeuge T hat weiter bekundet, dass er dann zunächst einige anderen Fahrgäste kontrolliert habe und dann erneut zu dem Angeklagten gegangen sei, um ihm nochmals die Möglichkeit zu geben, die 10,- Euro zu bezahlen. Weil der Angeklagte sich aber erneut geweigert habe, habe er dessen Personalien feststellen wollen, damit später ein erhöhtes Beförderungsentgelt hätte erhoben werden können. Da der Angeklagte auch dies verweigert habe, habe er ihn in seiner Eigenschaft als Zugchef von der Weiterfahrt ausgeschlossen und aufgefordert, an der nächsten Haltestelle den Zug zu verlassen. Außerdem habe er die Polizei zum Zwecke der Personalienfeststellung informieren lassen. Beim nächsten Halt in F1 habe er die Polizeibeamten Q und G1 dann von dem Sachverhalt informiert und auch erläutert, warum der Angeklagte von der Weiterfahrt ausgeschlossen worden sei. Die beiden Polizeibeamten hätten dann zunächst freundlich mit dem Angeklagten geredet, ihn auch nochmals aufgefordert, den Zuschlag zu bezahlen, damit er weiter fahren könne, der Angeklagte habe sich aber weiter geweigert. Dies ist auch von dem Zeugen Q bei seiner Vernehmung bestätigt worden. Dieser hat ausgesagt, dass er und seine Kollegin G1 "mit Engelszungen" auf den Angeklagten eingeredet hätten, um ihn zur Entrichtung des Zuschlags zu bewegen. Da der Angeklagte dies jedoch nicht gemacht habe und auch den Zug nicht freiwillig habe verlassen wollen, sei ihm dann körperlicher Zwang angedroht worden. Weil der Angeklagte auch dann nicht der Aufforderung, den Zug zu verlassen Folge leisten wollte, hätten sie dann körperlichen Zwang angewendet und den Angeklagten bis zur Tür des Zuges verbracht. Bereits auf dem Weg dorthin habe der Angeklagte sich heftig gewehrt und gesperrt und versucht, sich festzuhalten. Dabei sei die Zeugin G1 mit der linken Seite gegen die Innenseite des Zuges geprallt und habe sich an der linken Schulter verletzt. Als sie an der Tür angelangt seien, habe der Angeklagte sich mit den Händen an den dortigen Haltegriffen festgeklammert und sich weiter gewehrt, so dass sie Verstärkung angefordert hätten. Die Zeugen C1 und H1 seien schließlich hinzugekommen und durch ihre Mithilfe sei der Angeklagte dann aus dem Zug und zu Boden gebracht worden, wo er sich noch weiter gewehrt habe und anschließend gefesselt worden sei. Der Zeuge Q hat weiter angegeben, dass auch er bei dieser Aktion am Handgelenkt verletzt worden sei. Er hat dazu erklärt, dass er danach Schmerzen am Handgelenk gehabt habe und auch einen Arzt aufgesucht habe und einige Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Die Zeugen C1 und H1 haben bekundet, dass sie bei ihrem Eintreffen am Zug gesehen haben, dass der Angeklagte sich an den Türgriffen festgehalten habe und er sich gegen die Zeugen G1 und Q gewehrt habe. Der Zeuge H1 habe dann durch einen Griff um den Kopf und einen leichten Tritt in die Kniekehle des Angeklagten diesen zu Fall gebracht, ihn dann aufgefangen und sanft zu Boden gleiten lassen. Dort sei der Angeklagte dann gefesselt worden und anschließend zur Wache gebracht worden. Alle drei Polizeibeamte haben bekundet, dass der Angeklagte insgesamt sehr aggressiv gewesen sei, sich permanent gewehrt habe sie dabei auch beleidigt habe. Der Zeuge T hat angegeben, dass der Angeklagte das Wort "Nazi" geäußert habe, die Zeugen Q und H1 haben angegeben, dass er sie auf dem Bahnsteig u. a. als "Rassisten" bezeichnet habe. Dies hätten viele umstehende Reisende gehört.
Die Zeugen Q und T haben danach übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte nachdem er wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass und warum er die 10,- Euro Zuschlag zahlen müsse, der Aufforderung aus dem Zug zu steigen nicht nachgekommen sei. Außerdem haben die Zeugen T, Q, C1 und H1 übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte dann, als die Polizeibeamten ihn aus dem Zug führen wollten, massiv Widerstand geleistet habe, indem er sich insbesondere gesperrt und weggedreht habe. Die Zeugen, insbesondere der Zeuge T haben weiter bekundet, dass der Angeklagte von den Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt geschlagen oder getreten worden sei. Alle vier haben bestätigt, dass der Angeklagte sehr aggressiv gewesen sei und beleidigende Äußerungen ausgestoßen habe.
Das Gericht hält die Aussagen der Zeugen T, Q, C1 und H1 für glaubwürdig.
Der Zeuge T war bei seiner Aussage sehr sicher und ruhig. Er hat ohne erkennbare Belastungstendenz den Sachverhalt sachlich geschildert und insbesondere bekundet, dass er dem Angeklagte mehrfach erklärt habe, warum er den Zuschlag zahlen müsse, was der Angeklagte bestritten hat. Der Zeuge T hat außerdem bekundet, dass der Angeklagte zunächst geäußert habe, dass der Zeuge T weiter gehen solle und später sehr aggressiv geworden sei. Diese Darstellung erscheint auch gerade vor dem Hintergrund des Verhaltens des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin glaubhaft, denn auch hier hat der Angeklagte sich sehr aggressiv verhalten, er wurde schnell und häufig laut, hat andere Beteiligte ständig unterbrochen und musste immer wieder zur Ordnung gerufen werden. Der Zeuge T hat auch bestätigt, dass die Polizeibeamten zunächst ruhig mit dem Angeklagten geredet haben und ihn dann schließlich versucht haben, aus dem Zug zu bringen, wobei der Angeklagte sich massiv gewehrt habe. Während der Angeklagte angegeben hat, dass er sogleich von den Polizeibeamten zu Boden gestoßen worden sei, ist dies von dem Zeugen T und auch von den anderen Zeugen nicht bestätigt worden. Der Zeuge T hat außerdem bekundet, dass der Angeklagte von den Polizeibeamten in seinem Beisein nicht geschlagen worden sei. Das Gericht hat keinen Grund oder Anlass, hier anzunehmen, dass der Zeuge T den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt und zugunsten der Polizeibeamten eine falsche Aussage gemacht hat. Gerade auch aufgrund der Bestätigung durch den Zeugen T hält das Gericht auch die Zeugen Q, C1 und H1 für glaubwürdig. Die Zeugen Q, C1 und H1 sind nacheinander vernommen worden und haben den Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend geschildert.
Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten spricht auch Folgendes: Der Angeklagte hat behauptet, dass er von den Polizeibeamten mehrfach geschlagen, getreten und misshandelt worden sei. Trotzdem hat er angegeben, dass er anschließend, nach der Entlassung von der Wache weiter nach C gefahren sei und dort eine Veranstaltung durchgeführt habe. Zum Arzt sei er nicht gegangen. Verletzungen sind auch nicht später attestiert worden. Wenn der Angeklagte aber so wie von ihm behauptet von den Polizeibeamten geschlagen und getreten worden wäre, so hätten aller Wahrscheinlichkeit nach auch sichtbare Verletzungsfolgen vorliegen müssen. Insbesondere weil der Angeklagte später gegen die Polizeibeamten eine Strafanzeige erstattet hat, hätte es auch nahegelegen, einen Arzt aufzusuchen und sich etwaige Verletzungsfolgen bescheinigen und dokumentieren zu lassen. Das hat der Angeklagte nicht gemacht. Es wurden lediglich Fotos von den Händen des Angeklagten angefertigt, die dem Gericht nur als Kopien vorlagen und auf denen Verletzungen wegen der schlechten Qualität der Kopien kaum erkennbar waren. Etwaige Verletzungen an den Händen lassen sich aber durchaus darauf zurückführen, dass der Angeklagte sich an den Haltegriffen der Zugtür festgehalten hat und durch Gewalteinsatz davon gelöst werden musste.
Danach hat der Angeklagte sich wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB, wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB und Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte hatte zwar ein Zugticket für den von ihm benutzten Zug. Für diesen Zug ist aber von allen Fahrgästen ein Zuschlag von 10,- bzw. 12,- zu zahlen. Diesen Zuschlag hatte der Angeklagte nicht entrichtet. Selbst wenn man unterstellt, dass er davon beim Kauf des Tickets nicht informiert worden ist, so ist er jedenfalls von dem Zeugen T nach dessen glaubwürdiger Aussage ausführlich darüber aufgeklärt worden und wiederholt aufgefordert worden, den Zuschlag zu zahlen. Da er diesen Zuschlag aber nicht entrichten wollte, hatte er keinen vollständigen gültigen Fahrausweis und er war wie ein Fahrgast ohne Fahrschein zu behandeln und der Zeuge musste seine Personalien feststellen, um ein erhöhte Beförderungsentgelt erheben zu können. Wenn der Angeklagte damit nicht einverstanden war, hätte er die 10,- Euro zunächst unter Vorbehalt zahlen können und die Sache jederzeit später mit der E AG klären können. Er hat aber auch die Bekanntgabe seiner Personalien verweigert, so dass der Zugchef ihn zu Recht von der Weiterfahrt ausgeschlossen hat. Da der Angeklagte der Aufforderung, den Zug zu verlassen nicht freiwillig nachgekommen ist, hat der Zugchef die Polizeibeamten informiert, damit diese den Angeklagten aus dem Zug bringen. Das Gericht hat insoweit auch keinerlei Zweifel daran, dass die Maßnahmen der Polizei insoweit rechtmäßig waren und somit die Widerstandshandlungen gegen die Maßnahmen der Polizei rechtswidrig. Der Angeklagte hat der wiederholten Aufforderung durch die Polizeibeamten, den Zug zu verlassen, nicht Folge geleistet und deshalb waren sie nach entsprechender vorheriger Androhung auch berechtigt, körperliche Gewalt anzuwenden, um den Angeklagten aus dem Zug zu bringen.
Gem. § 113 Abs. 4 Satz 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter bei Begehung der Tat irrig annimmt, dass die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Der Angeklagte ist hier mehrfach durch den Zeugen T und auch durch die Polizeibeamten darüber aufgeklärt worden, warum er den Zuschlag zahlen muss und warum er den Zug verlassen muss. Auch wenn er diese Erklärungen nicht akzeptieren wollte, musste er wissen, dass die Diensthandlung rechtmäßig ist. Selbst wenn man hier aber zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass er der Meinung war, dass die Diensthandlung nicht rechtmäßig war, hat das Gericht sich hier gegen eine Milderung entschieden, insbesondere weil der Angeklagte bis zuletzt in keinster Weise einsichtig war und sein Verhalten überhaupt nicht bereut hat.
§ 113 Abs. 4 Satz 2 StGB bestimmt, dass eine Strafbarkeit nach § 113 Abs. 1 StGB entfällt, wenn der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung für den Täter nicht vermeidbar war. Dies war hier aber nicht der Fall. Wie oben bereits mehrfach ausgeführt, wurde der Angeklagte wiederholt und ausführlich darüber aufgeklärt, warum er den Zug verlassen muss. Insofern war der Irrtum vermeidbar.
Die Polizeibeamten Q und G1 sind durch die Widerstandhandlungen des Angeklagten verletzt worden. Dies ist durch den Zeugen Q so bestätigt worden und wurde außerdem durch die vorgelegten Atteste und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Der Angeklagte hat sich über mehrere Minuten gegen die Polizeibeamten massiv gewehrt und damit nach Überzeugung des Gerichts auch billigend in Kauf genommen, dass die Polizeibeamten dabei verletzt werden, so dass das Gericht davon ausgeht, dass zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Körperverletzung gegeben ist.
Schließlich hat der Angeklagte die Polizeibeamten vor den Ohren mehrerer Passanten als "Rassisten" und "Nazis" bezeichnet, was eine Beleidigung darstellt.
Die Taten wurden tateinheitlich begangen, § 52 StGB.
Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt.
Das Gesetz sieht in § 113 Abs. 1 eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. Für die vorsätzliche Körperverletzung sieht in § 223 Abs. 1 StGB das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Die Beleidigung ist gem. § 185 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen.
Da der Angeklagte nicht vorbelastet ist, hält das Gericht hier eine Geldstrafe noch für ausreichend.
Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbelastet ist. Die Verletzungsfolgen bei den Zeugen G1 und Q waren nicht erheblich.
Strafschärfend wurde allerdings berücksichtigt, dass der Angeklagte bis zuletzt in keinerlei Hinsicht sein Verhalten bedauert hat oder eingesehen hat, dass er sich falsch verhalten hat. Auch während der Hauptverhandlung hat er sich äußerst aggressiv und aufbrausend verhalten und hat ständig die Beweisaufnahme gestört. Als der Zeuge Q von seinen Verletzungen berichtet hat, hat der Angeklagte ihn verhöhnt und ungefragte Kommentare dazu abgegeben. Während der Verhandlung hat er die Polizeibeamten außerdem als "Bullen" bezeichnet.
Der Angeklagte glaubt offensichtlich, dass dieser ganze Vorfall sich nur wegen seiner dunklen Hautfarbe ereignet habe, denn das hat er mehrfach sinngemäß in der Hauptverhandlung so geäußert und erkennt nicht, dass er allein durch sein Verhalten und seine Uneinsichtigkeit die Situation herbeigeführt hat.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an den vom Angeklagten angegebenen Einkommensverhältnissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465, 472 StPO.