Kuss gegen den Willen der Schülerin als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, Betreiber einer Musikschule, wurde wegen eines erzwungenen Kusses während einer Unterrichtsstunde verurteilt. Streitig war, ob eine strafbare Handlung vorliegt und ob das Verhalten lediglich eine Distanzüberschreitung darstellt. Das Gericht sah aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage als erwiesen an, dass der Angeklagte trotz mehrfacher Abwehr die Zeugin an sich zog und auf den Mund küsste. Dies erfülle als Überwinden des Widerstands den Gewaltbegriff des § 240 StGB; eine in der Anklage genannte Beleidigung konnte hingegen nicht festgestellt werden.
Ausgang: Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt; ein weiterer Tatvorwurf wurde eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel eine Handlung, Duldung oder Unterlassung erzwingt.
Das gegen den erkennbaren Willen erzwungene körperliche Annähern und Küssen kann Gewalt i.S.d. § 240 StGB darstellen, wenn hierbei ein geleisteter Widerstand körperlich überwunden wird.
Für die Annahme von Gewalt i.S.d. § 240 StGB genügt nicht jede bloße Distanzüberschreitung; erforderlich ist ein physisch vermittelter Zwang mit Überwindung oder Ausschaltung des entgegenstehenden Willens.
Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung setzt einen feststellbaren ehrverletzenden Inhalt der Äußerung oder Handlung voraus; fehlt es daran, scheidet eine Verurteilung wegen Beleidigung aus.
Bei der Strafzumessung kann eine Vertrauensverletzung im Lehrer-Schüler-Verhältnis strafschärfend berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Tat während laufender Bewährung begangen wird.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € kostenpflichtig verurteilt.
Angewendete Vorschriften: § 240 Abs. 1 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am **.**.**** in C geboren. Er ist geschieden und lebt in einer festen Partnerschaft. Nach dem Fachabitur hat der Angeklagte Sozialpädagogik und Informatik studiert. Darüber hinaus ist er gelernter Friseur, Maurer und ausgebildeter Gitarrist. Seit 2009 betreibt der Angeklagte in Essen eine Musikschule. Er arbeitet ca. 70 bis 80 Stunden in der Woche und verdient mit der Erteilung von Gesangs- und Gitarrenunterricht zwischen 500,00 € und 1.000 € monatlich. In der Vergangenheit war der Angeklagte drogenabhängig. Von der Sucht konnte er sich endgültig lösen und erfolgreich eine neue Existenz aufbauen. Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.05.2012 enthält folgende Eintragungen:
1.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.10.1979 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall zu 4 Freizeiten Jugendarrest verurteilt. Es erging eine richterliche Weisung und eine Verwarnung.
2.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.12.1979 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung zu Ziff. 1. zu 4 Freizeiten Jugendarrest verurteilt. Es erging eine richterliche Weisung.
3.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.05.1980 wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung, versuchten Diebstahls im schweren Fall und Leistungserschleichung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus den Verurteilungen zu Ziff. 1. und 2. zu 3 Wochen Jugendarrest verurteilt.
4.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund von 11.08.1980 wurde der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 6 Monaten Jugendstrafe zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.
5.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.03.1981 wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu 2 Wochen Jugendarrest verurteilt.
6.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.11.1981 wurde der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
7.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.03.1983 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis, Handeltreiben mit und Einfuhr von nicht geringen Mengen Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil zu Ziff. 6. zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es wurde Führungsaufsicht angeordnet.
8.
Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29.10.1985 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Es wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
9.
Durch Urteil der Arrondissementsrechtsbank in Amsterdam, NL, wurde der Angeklagte wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu 6 Wochen Freiheitsstrafe anderer Art verurteilt.
10.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.1989 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.
11.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.08.1989 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.
12.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.08.1990 wurde der Angeklagte wegen Hehlerei und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt.
13.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.02.1991 wurde aus den Strafen aus den Verurteilungen zu Ziff. 11. und 12. nachträglich eine Gesamtstrafe von 7 Monaten und 1 Woche zur Bewährung gebildet. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.
14.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.09.1992 wurde der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Raub, tateinheitlich mit Körperverletzung, Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zurückgestellt, die Zurückstellung widerrufen. Der Strafrest wurde zu Bewährung ausgesetzt.
15.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.12.1993 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Tat wurde auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung wurde zurückgestellt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
16.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 08.02.1996 wurde der Angeklagte wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 25,00 DM verurteilt.
17.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.09.1996 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde zurückgestellt und letztlich der Strafrest zu Bewährung ausgesetzt.
18.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.10.1997 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Eine Fahrerlaubnissperre bis zum 30.09.1998 wurde verhängt.
19.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.03.1998 wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Unterschlagung und Leistungserschleichung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt. Die Strafe aus der Verurteilung zu Ziff. 18. wurde einbezogen.
20.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.1998 wurde der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 2 Fällen, Diebstahls in 4 Fällen und Leistungserschleichung in 5 Fällen sowie Sichverschaffens von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Taten wurden auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung wurde zurückgestellt. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde zurückgestellt, jedoch widerrufen.
21.
Durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 12.09.2006 wurde der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde um 1 Jahr verlängert.
22.
Durch Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 04.06.2007 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz in 8 Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
23.
Durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19.07.2007 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
24.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 09.08.2007 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen, Diebstahls in 8 Fällen, Betrug in 11 Fällen, Leistungserschleichung in 5 Fällen, unerlaubten Erwerbs von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Tat wurde auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung wurde zurückgestellt und der Strafrest letztlich zur Bewährung ausgesetzt bis zum 13.01.2012.
25.
Durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02.11.2007 wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil zu Ziff. 23. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
II.
Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
Am 05.11.2011 suchte die Zeugin L die Musikschule des Angeklagten in der Essener Innenstadt auf, um bei diesem Gitarrenunterricht zu nehmen. Nachdem sie zunächst an einer Gruppenstunde teilnahm, bei der sie als Anfängerin mit den fortgeschrittenen Teilnehmern nicht Schritt halten konnte, machte eine Schülerin aus der Gruppe der Zeugin den Vorschlag, sie solle eine Einzelstunde buchen, um schneller Fortschritte zu erzielen. Infolgedessen vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin eine Einzelstunde für den 08.11.2011.
Während einer Unterrichtspause sprach der Angeklagte die Zeugin L mit den Worten an, sie würde ihn anmachen und er finde sie nett. Die Zeugin L erwiderte demgegenüber, dass sie in einer festen Beziehung lebe und er mit diesen anzüglichen Sprüchen aufhören solle. Obwohl die Zeugin hierdurch dem Angeklagten gegenüber deutlich gemacht hatte, dass sie keinen näheren Kontakt zu ihm wünschte, zog er die Zeugin zu sich und versuchte sie zu umarmen. Die Zeugin L schubste den Angeklagten von sich weg und sagte erneut, dass sie das nicht wolle. Gleichwohl zog der Angeklagte die Zeugin L an sich heran und küsste sie auf den Mund. Die Zeugin wich von dem Angeklagten zurück und sagte ihm erneut deutlich, dass sie seine Nähe nicht will.
Die Zeugin und der Angeklagte setzten den Einzelunterricht für weitere 15 Minuten fort. Während der restlichen Unterrichtsstunde forderte der Angeklagte die Zeugin mehrfach auf, ihren Wollpullover auszuziehen. Dabei erwähnte er, dass er ja nicht wisse, was die Zeugin darunter trage.
Die Zeugin verließ die Musikschule nach Unterrichtsschluss. Eine bereits vereinbarte weitere Gitarrenstunde nahm die Zeugin nicht mehr wahr.
III.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte so eingelassen, wie festgestellt. Die Feststellungen zu den früheren Strafverfahren beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zur Tat ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Angaben der Zeugin L.
Der Angeklagte hat die Begehung einer Straftat in Abrede gestellt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass die Zeugin L seine Musikschule am 05.11.2011 im Rahmen einer sogenannten Groupon-Gutschein-Aktion besucht habe. Er habe ihr gegenüber ein paar lockere Sprüche gemacht, da die Zeugin erwähnt habe, dass sie am Wochenende auf einem Gothic-Festival gewesen sei. Die Zeugin habe auch entsprechende Fotos von sich in Lack- und Lederkleidern ihm und den anderen Schülern gezeigt. Er habe die Zeugin L weder am 05.11., noch am 08.11.2011 berührt oder geküsst.
Diese Einlassung ist jedoch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L widerlegt. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass sie von ihrem Lebensgefährten einen Gutschein für einen Gitarrenkurs geschenkt bekommen habe. Sie habe am ersten Tag in der Gitarrenschule mit den weiter fortgeschrittenen Schülern nicht gut mithalten können, so dass ein Mädchen aus der Runde ihr vorgeschlagen habe, dass sie eine Einzelstunde nehmen solle. Während der sodann vereinbarten Einzelstunde am 08.11.2011 habe der Angeklagte ihr gegenüber permanent Anzüglichkeiten geäußert. Insbesondere seien die Worte gefallen, sie würde ihn anmachen und er finde sie nett. Sie habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass sie vergeben sei und seine Nähe nicht wolle. Hierauf habe der Angeklagte gesagt, auch er sei ja in einer Beziehung, sie solle sich keine Sorgen machen, von hier würde nichts nach draußen dringen. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte mehrfach versucht habe, sie in den Arm zu nehmen, sie habe sich dem jeweils entzogen und ihn von sich weggeschubst. Dennoch sei es dem Angeklagten gelungen, sie zu küssen. Dies habe sie als eklig empfunden, sie habe auch Angst gehabt und gezittert. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass sie dem Angeklagten erneut gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Auch wenn sie an Gothic-Partys teilnehme, gebe das dem Angeklagten nicht das Recht, sich derart distanzlos zu verhalten. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, dass sie an sich nicht daran interessiert gewesen sei, den Unterricht weiter fortzuführen. Sie dachte sich jedoch, dass sie die letzten 15 Minuten noch schaffen würde. Während der letzten Viertelstunde sei der Ärmel ihres Wollpullovers beim Gitarrenspiel immer wieder heruntergerutscht. Hierauf habe der Angeklagte mit den Worten reagiert, sie könne den Pulli doch ausziehen, er wisse ja nicht, was sie darunter habe. Sie habe die Musikschule letztlich verlassen und habe dort keinen weiteren Unterricht genommen, auch wenn bereits ein weiterer Termin vereinbart gewesen sei.
Die Aussage der Zeugin L ist glaubhaft. Sie hat ihre Aussage konstant und in neutraler Art und Weise getätigt. Zu keinem Zeitpunkt konnte das Gericht den Eindruck gewinnen, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belastet hat. Darüberhinaus war die Aussage der Zeugin sowohl hinsichtlich des Randgeschehens als auch im Kernbereich detailreich. Ferner hat die Zeugin überzeugend ihre durch die Tat entstandenen Emotionen geschildert. Demgegenüber hat der Angeklagte die Zeugin im Rahmen seiner Einlassung mehrfach abfällig bewertet, unter anderem weil sie mit einer Gitarre aus einem eher niedrigen Preissegment bei ihm erschienen sei. Außerdem hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung stets versucht, das Verhalten der Zeugin ins Lächerliche zu ziehen und sich über ihre Affinität zu Gothic-Veranstaltungen und –Kleidung lustig gemacht. Das Gericht hat hierbei festgestellt, dass sich der Angeklagte weitschweifig zu derartigen Randdetails äußerte, während er bei der Schilderung des Unterrichts eher knapp antwortete. Der Angeklagte hat im Gegensatz zur Zeugin auch durchaus ein Motiv zur Lüge, da er sich in den letzten Jahren mühsam eine neue Existenz aufgebaut hat, um die er jetzt auf Grund des Strafverfahrens fürchtet. Dem Angeklagten wurde seitens des Gerichts vorgehalten, dass gegen ihn im letzten November insgesamt drei Anzeigen erstattet wurden, da er sich Schülerinnen unangemessen genähert haben soll. Der Angeklagte tat dies lapidar mit der Aussage ab, es habe sich da wohl um eine „Flatrate“ von Anzeigen gehandelt, irgendjemand wolle ihm schaden. Das Gericht vermochte dieser Verschwörungstheorie nicht zu folgen, da keinerlei Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Anzeigeerstatterinnen ersichtlich ist, weder was Herkunft, noch Alter und Reaktion auf die vorgeworfenen Taten betrifft.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.
Das Gericht hat den Bewährungshelfer gehört, der bekundet hat, dass der Angeklagte im Rahmen der Bewährung gut mitarbeite. Das Kontaktverhalten sei nicht zu beanstanden, die Bewährungsauflagen halte er ein. Wenn man seine Vergangenheit bedenke, so habe er sich äußerst positiv entwickelt.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch die festgestellte Tat der Nötigung schuldig gemacht;
strafbar gemäß § 240 Abs. 1 StGB.
Soweit dem Angeklagten hinsichtlich des Tatgeschehens vom 08.11.2011 in der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen eine Beleidigung zur Last gelegt worden ist, so konnte dies in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Das Tatgeschehen hat sich vielmehr als Nötigung dargestellt, da nicht festzustellen war, dass der Handlung des Angeklagten ein ehrverletzender Inhalt beizumessen war. Dass der Angeklagte durch seine Handlung eine herabsetzende Bewertung der Geschädigten vornehmen wollte, ergab sich insbesondere nicht aus den Angaben der Zeugin oder den sonstigen Umständen der Tat.
Das Küssen stellt letztlich auch nicht nur eine Distanzüberschreitung ohne strafrechtliche Relevanz dar, sondern erfüllt den Gewaltbegriff des § 240 StGB. Die Zeugin L hat dem Angeklagten gegenüber mehrfach klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Annäherungsversuche unterlassen solle. Auch hat sie ihn mehrfach körperlich durch Wegschubsen auf Distanz gehalten. Er hatte demnach Kenntnis von ihrem entgegenstehenden Willen, was die Annäherung durch ihn anbelangte. Dennoch zog er die sich sträubende Zeugin an sich heran und küsste sie auf den Mund. Hierbei handelte es sich nicht nur um ein kurzes, flüchtiges Halten der Zeugin, sondern um ein Überwinden ihres Widerstands.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist der weitere Tatvorwurf aus der Anklage vom 28.03.2012 (Tat vom 02.11.2011) im Hinblick auf die oben festgestellte Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
V.
Innerhalb der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht. Bei der Festlegung der konkreten Strafe nach § 46 StGB waren die Schuld des Angeklagten, sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen.
Zu Gunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass seine letzte Verurteilung bereits über vier Jahre zurückliegt und die Bewährungszeit bislang unauffällig verlaufen ist.
Strafschärfend hat sich neben den Vorstrafen ausgewirkt, dass der Angeklagte bei der Tat das besondere zwischen Lehrern und Schülern gegebene Vertrauensverhältnis verletzt hat. Zu Lasten des Angeklagten war auch zu werten, dass er bei Begehung der Tat unter laufender Bewährung stand.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 € für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.