Einstellung mangels Nachverfolgung wegen Doppelverfolgung (§206a StPO i.V.m. §84 OWiG)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht stellte das Verfahren gemäß § 206a StPO i.V.m. §§ 46, 84 OWiG ein, weil eine Doppelverfolgung vorliegt. Grundlage war ein bereits rechtskräftiger Bußgeldbescheid zu demselben historischen Vorgang (Ort/Zeit). Die Entscheidung betont, dass ein geschichtlicher Vorgang eine natürliche Handlungseinheit bildet und die Rechtskraft eine Sperrwirkung für weitere Verfolgungen entfaltet; fehlende materielle Zuständigkeit der ersten Behörde steht dem nicht entgegen.
Ausgang: Verfahren wegen Doppelverfolgung gemäß § 206a StPO i.V.m. § 84 OWiG auf Kosten der Landeskasse eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid schließt die nochmalige Verfolgung derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinn als Verfolgungshindernis nach § 84 Abs. 1 OWiG aus.
Ein geschichtlicher Vorgang, der mehrere tatbestandliche Verletzungen umfasst, bildet eine natürliche Handlungseinheit und ist als eine einheitliche ‚Tat‘ im verfahrensrechtlichen Sinn zu behandeln.
Bei Vorliegen einer Doppelverfolgung ist das Verfahren gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG einzustellen; die Kosten sind der Landeskasse aufzuerlegen, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Die fehlende materielle Zuständigkeit der zunächst tätig gewordenen Verwaltungsbehörde für einzelne in einem historischen Vorgang liegende Tatbestände steht der Sperrwirkung der Rechtskraft nicht entgegen; die erlassende Behörde trifft eine umfassende Untersuchungs- und Kognitionspflicht.
Tenor
wird das Verfahren gemäß § 206 a StPO i. V. m. 46 OWiG auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, eingestellt.
Gründe
Das Verfahren war gemäß § 206 a StPO i. V. m. §§ 46, 84 Abs. 1 OWiG einzustellen, weil eine Doppelverfolgung vorliegt.
Der Betroffene wurde am 11.06.2015 um 11:00 Uhr mit dem LKW G, Kennzeichen ###, in F, L-straße von den Polizeibeamten I und T kontrolliert. Wegen dort von den Polizeibeamten festgestellter Verstöße wurden in der Folgezeit mehrere Bußgeldbescheide erlassen und zwar am 24.06.2015 zu Aktenzeichen *** mit folgendem Vorwurf:
Ihnen wird zur Last gelegt
mit dem LKW G, Kfz.-Kennzeichen ###
am 11.06.2015 um 11:00 Uhr
in G, L-straße
folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen zu haben:
Tatvorwurf
Sie unterließen es, die ‹Ladung/Ladeeinrichtung› des ‹Lastkraftwagens/Kraftomnibusses› bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern.
‹›: Ladung; ‹›: Lastkraftwagens
Verletzte Vorschriften:
§ 22 Abs. 1, § 49 StVO; 24 StVG; 102.1 BKat
Es wurde eine Geldbuße von 78,00 € festgesetzt.
2. Bußgeldbescheid vom 14.10.2015
Darin wurde dem Betroffenen folgender Vorwurf gemacht:
Sie haben den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 – BGBI. I S. 202 – in der z. Z. gültigen Fassung) zuwidergehandelt und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 – BGB. I S. 602 in der z. Z. gültigen Fassung -) begangen.
Konkret wird Ihnen vorgeworfen, am 11.06.2015 gegen 11:00 Uhr in G, L-straße das Reisegewerbe
- Handel mit Schrott –
Betrieben zu haben, ohne die hierfür erforderliche Reisegewerbekarte zu besitzen.
Bereits im Jahr 2014 wurde gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubter Ausübung des Reisegewerbes eingeleitet, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.
Außerdem haben Sie nachweislich im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 04.07.2016 regelmäßig bei der Firma S GmbH in G Schrott in Höhe von 17.856,41 € abgeliefert. Damit ist Ihre Einlassung am Tattag gegenüber der Polizei widerlegt. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde die Gewinnabschöpfung zugrunde gelegt.
Dort wurde eine Geldbuße von 1.700,00 € festgesetzt.
3. Bußgeldbescheid der Stadt F vom 22.10.2015
Dort wurde dem Betroffenen folgender Vorwurf gemacht:
Sie haben zum Tatzeitpunkt, dem 11.06.2015 den folgenden gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) begangen:
§ 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 55 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG)
§ 9 (9) Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG)
Ihnen wird zur Last gelegt, am 11.06.2015 in F Elektroaltgeräte (hier: u. a. Elektroherd, Waschmaschine weitere Abfälle (Altmetalle) eingesammelt und befördert zu haben ohne zur Erfassung der Geräte berechtigt zu sein (§ 9 Abs. 3 ElektroG).
Darüber hinaus haben Sie Ihre abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht angezeigt und sammeln Abfälle aus privaten Haushalten ohne eine entsprechende Anzeige erstattet zu haben (§ 53 Abs. 1 KrWG; § 18 Abs. 1 KrWG).
Sie haben außerdem die Kennzeichnungspflichten des § 55 KrWG missachtet, da ihr Fahrzeug nicht mit den erforderlichen „A-Schildern“ gekennzeichnet war.
Der Bußgeldbescheid zu Ziff. 1) ist rechtskräftig. Damit besteht ein Verfolgungshindernis gemäß § 84 Abs. 1, da dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. In den beiden anderen Bußgeldbescheiden vom 14. und 22.10.2015 hat die Stadt F dieselbe Ordnungswidrigkeit noch einmal verfolgt. Dieselbe Tat ist im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, es liegt nur ein einziger historischer Vorgang vor, der nicht Gegenstand mehrerer verschiedener Verfahren sein kann. Sämtliche Bußgeldbescheide enthalten denselben Tatort und dieselbe Tatzeit. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehörde, die den ersten Bußgeldbescheid erlassen hat, für die Ahndung der im Bußgeldbescheid nicht berücksichtigten weiteren Ordnungswidrigkeiten sachlich gar nicht zuständig gewesen wäre. Macht eine Verwaltungsbehörde eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand ihrer bußgeldrechtlichen Untersuchung, so trifft auch sie eine umfassende Kognitionspflicht wie sie der Strafrichter im Strafverfahren zu beachten hat. Der geschichtliche Vorgang ist deshalb erschöpfend im Hinblick auf verwirklichte Bußgeldtatbestände zu untersuchen. Im Falle eines Bußgeldbescheides über die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entsteht bei Rechtskraft eine Sperrwirkung hinsichtlich der Verfolgung aller Bußgeldtatbestände, die in der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegen, unabhängig davon, ob sie seinerzeit erkannt oder übersehen wurden.
Aus diesem Grunde war hier das Verfahren bezüglich der Bußgeldbescheide vom 14. und 22.10.2015 gemäß § 206 a StPO wegen eines Verfolgungshindernisses im Sinne des § 84 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, einzustellen.