Unfallprovokationen zur fiktiven Schadensabrechnung: Verurteilung nach § 315b StGB und Betrug
KI-Zusammenfassung
Das AG Essen verurteilte zwei Angeklagte wegen gezielt herbeigeführter Verkehrsunfälle zur Erlangung von Versicherungsleistungen. Der Fahrzeugführer verursachte in fünf Fällen absichtlich Kollisionen und ließ die Schäden über den Halter fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen; in vier Fällen erfolgte eine Zahlung, in einem Fall blieb es beim Versuch. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten und Indizien (Unfallhäufung, jeweils vermeidbare Fahrmanöver, fehlendes eigenes finanzielles Risiko). Neben Freiheitsstrafen ordnete es Wertersatzeinziehung, Fahrzeugeinziehung sowie Entziehung der Fahrerlaubnis an; im Übrigen erfolgte Teilfreispruch mangels Tatnachweises für einen weiteren Unfall.
Ausgang: Teilweise Verurteilung (Freiheitsstrafen, Einziehung, Fahrerlaubnisentzug) bei zugleich teilweisem Freispruch mangels Tatnachweises.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gezielt herbeigeführter Verkehrsunfall im fließenden Verkehr zur Vorbereitung eines Versicherungsbetruges erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Werden im Anschluss an bewusst provozierte Unfälle gegenüber Versicherern unrichtige oder unvollständige Angaben zum Unfallhergang gemacht und Schadenspositionen fiktiv geltend gemacht, kann tateinheitlich Betrug (§ 263 StGB) bzw. versuchter Betrug vorliegen.
Billigt der Halter die Unfallprovokationen lediglich im Vorfeld und stellt das Tatfahrzeug zur Verfügung, ohne die konkrete Ausführung im Einzelfall zu steuern, kann seine Verantwortlichkeit hinsichtlich § 315b StGB auf Beihilfe (§ 27 StGB) beschränkt sein.
Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten kann bei einer Häufung gleichartiger Unfälle und technisch belegter Vermeidbarkeit tragfähige Grundlage für die Überzeugung von absichtlichen Unfallprovokationen sein.
Wer durch wiederholte, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene erhebliche Verkehrsstraftaten seine charakterliche Ungeeignetheit zeigt, dem ist die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen und eine Sperrfrist nach § 69a StGB festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24 Ns 10/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte BT ist des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 5 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig.
Der Angeklagte NT ist des Betruges in 4 Fällen und des versuchten Betruges schuldig jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte BT zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten.
Der Angeklagte NT zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Einziehung von Wertersatz wird in Höhe von 48.035,12 € - gesamtschuldnerisch für beide Angeklagte – angeordnet.
Das Fahrzeug Mercedes, ID-Nr. ****, wird eingezogen.
Dem Angeklagten BT wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihm darf vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Die Kosten des Verfahrens samt der notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen diese im Umfange ihrer Verurteilung, im Umfange des Teilfreispruchs die Landeskasse.
Angewendete Vorschriften
bzgl. BT:
§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,315 Abs. 3 Nr. 1a, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 69 Abs. 1, 69a, 73c StGB, 465, 467 StPO.
bzgl. NT:
§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,315 Abs. 3 Nr. 1a, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 27, 52, 53, 73c, 74 StGB, 465, 467 StPO.
Gründe
Verständigungsbezogene Gespräche (§ 257 c StPO) haben nicht stattgefunden.
I.
1.
Der Angeklagte BT ist 47 Jahre alt. Er kam in Essen zur Welt und hat die türkische Staatsangehörigkeit. Er ist geschieden, zu seinen Kindern hat er regelmäßig Kontakt. Von Beruf ist der Angeklagte Taxifahrer. Derzeit geht er allerdings keiner beruflichen Tätigkeit nach und bezieht Regelleistungen vom Jobcenter.
Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde durch das Amtsgericht Kleve im Jahr 2013 wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung verurteilt, die Strafe ist nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden.
2.
Der Angeklagte NT ist 39 Jahre alt, er ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verlobt, kinderlos und Ticketprüfer von Beruf.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1. Vorgeschichte
Während seiner Tätigkeit als Taxifahrer lernte der Angeklagte BT zwischen Februar und Mai 2017 Frau C kennen. Diese war zu diesem Zeitpunkt 77 Jahre alt und lebte bereits seit September 2016 in zwei verschiedenen Seniorenheimen in Essen, nachdem eine mehrjährige ambulante Pflege bei ihr zuhause ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr genügte. Frau C benötigte einen Rollator, war teilweise inkontinent, litt an einer leichten Depression oder Psychose und war nur relativ orientiert. Diesen Zustand der älteren Dame nutzte der Angeklagte BT für seine Zwecke aus. Er verreiste mit der älteren Dame im April 2017 in die Türkei, von wo aus Frau C am 18.04.2017 das Seniorenheim anrief und erklärte, dass sie in der Türkei bleiben wolle. Sie sprach bezüglich der Beziehung zum Angeklagten von Liebe und erklärte ihrer langjährigen ambulanten Pflegerin, dass beide eine Hochzeit planen würden. Unter dem 22. Mai 2017 kaufte der Angeklagte BT unter Nutzung einer Generalvollmacht der Frau C in Stellvertretung für diese einen Mercedes Benz E Klasse zu einem Kaufpreis von 38.970 €. Zugleich schloss er einen Darlehensvertrag mit der Mercedes Bank, die abzüglich der geleisteten Anzahlung von 5000 € den restlichen Kaufpreis finanzierte. Die monatliche Leistung auf das Darlehen sollte insgesamt 350,10 € betragen. Die Raten wurden vom Bankkonto der Frau C eingezogen. Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs blieb die Mercedes-Bank. In einem durch den Angeklagten BT vom 23 Mai 2017 verfassten Schreiben, in dem dieser die Unterschrift der Helga C fälschte, formulierte er einen Kaufvertrag zwischen seinem Bruder, dem Angeklagten NT, und der C. Der Kaufpreis sollte 33.500 € betragen und monatlich 350 € gezahlt werden. Zahlungen des NT erfolgten nicht. Die Zulassung nach Auslieferung des Wagens erfolgte unmittelbar auf den Angeklagten NT.
2. Tatgeschehen
a.
Der Wagen verblieb meistenteils im Besitz des Angeklagten BT, der den Wagen hauptsächlich auch nutzte. Nur gelegentlich fuhr der Angeklagte NT den Wagen.
Zwischen dem 12.07.2017 und dem 25.09.2019 war der Angeklagte BT mit diesem Wagen in neun Verkehrsunfälle verwickelt. In all diesen Fällen rechnete der Angeklagte NT die Schäden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, die Reparatur erfolgte in Eigenleistung des Angeklagten BT unter geringem finanziellen Aufwand für Ersatzteile in diesem von Bekannten zur Verfügung gestellten Werkstatträumen.
In nachweislich 5 Fällen führte der Angeklagte BT den Verkehrsunfall bei sich spontan ergebenden Verkehrssituationen jeweils gezielt herbei, um den Sachschaden durch seinen Bruder sodann zu Unrecht abrechnen zu lassen. Dieser billigte die Unfallprovokationen durch seinen Bruder und stellte den Wagen bereitwillig dafür zur Verfügung. Der Angeklagte NT verschwieg der jeweils in Anspruch genommenen Versicherung (neben dem Umstand seiner nicht gegebenen Eigentümerstellung) in jedem dieser Fälle, dass die Verkehrsunfälle mit seiner Billigung durch den Fahrzeugführer zum Zwecke des Versicherungsbetruges provoziert worden waren.
Beide Angeklagten wollten sich hierdurch eine Einkommensquelle von einiger Dauer und einem Gewicht verschaffen.
b.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende provozierte Verkehrsunfälle:
Unfall A
Am 12.07.2017 befuhr der Angeklagte BT die B-Straße in Essen in südlicher Fahrtrichtung. Der Zeuge X befuhr die Straße mit einem LKW in nördlicher Fahrtrichtung. Vor ihm bog ein PKW vor Haus Nr. ### nach rechts in eine Einfahrt ab, auch der diesem PKW unmittelbar folgende PKW folgte dem, weswegen der Zeuge X mit seinem LKW nach links ausweichen musste.
Obgleich der Angeklagte erkannte, dass sich der LKW auf seiner Spur befand, leitete dieser ein ausweichendes Lenkmanöver nicht ein, sondern behielt die Fahrtrichtung trotz der durch ihn mindestens 2,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß erkennbaren Gefahr bei, um so einen Verkehrsunfall zu provozieren.
Es kam zum Unfall mit Sachschäden an allen beteiligten Fahrzeugen.
Die LM Versicherungs AG erstattete dem Angeklagten NT bis zum 15.09.2017 23.817,52 €.
Unfall B
Am 09.11.2017 befuhr der Angeklagte BT die L-Straße in Essen. Als der vor ihm fahrende Zeuge U einem anfahrenden DPD-Fahrzeug nicht mehr ausweichen konnte sondern abbremsen musste, beschleunigte der Angeklagte, als er den Fahrvorgang des DPD Fahrzeugs erblickte und den anstehenden Bremsvorgang des vor ihm fahrenden Fahrzeugs erkannte, sein Fahrzeug stark, um so bewusst eine Kollision mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug herbeizuführen.
Die WXW Versicherung erstattete dem Angeklagten NT 7.605,42 € Reparaturkosten und 500,00 € Schadensersatz wegen Wertminderung.
Unfall C
Am 05.02.2018 befuhr der Angeklagte BT die S-Straße in H gegen 17:25 Uhr in Höhe der Hausnummer +++ kann der Zeuge D mit einem Pkw Ford samt Anhänger, einem Pritschenhochladen, entgegen, fuhr dabei am Straßenrand geparkten Autos vorbei, blieb allerdings in der Spur. Der Angeklagte lenkte seinen Wagen bewusst zu dem Anhänger hin, um so einen Verkehrsunfall zu provozieren.
Es kam zum Unfall mit Sachschäden an allen beteiligten Fahrzeugen.
Die MWN Münster erstattete dem Angeklagten NT bis zum 20.02.2018 Reparaturkosten in Höhe von 11.630,55 €.
Unfall E
Am 04.12.2018 befuhr der Angeklagte BT die Straße AC in I. Der Zeuge E befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung neben am Fahrbahnrand parkenden Pkws vorbei. Als sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt in Richtung des Pkw des Zeugen.
Es kam zum Unfall mit Sachschäden an allen beteiligten Fahrzeugen.
Die B-Versicherungs-AG Köln erstattete dem Angeklagten NT 4.481,63 €.
Unfall F
Am 25. September 2019 befuhr der Angeklagte BT mit dem Wagen die E-straße in I. Der Zeuge V befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung neben am Fahrbahnrand parkenden Pkws vorbei. Als sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt in Richtung des Pkw des Zeugen.
Eine Regulierung des durch den Angeklagten NT - wie in allen Fällen über Rechtsanwalt J, dem nunmehrigen Verteidiger seines Bruders - geltend gemachten Schadens durch die Q Versicherung erfolgte nicht. Vielmehr erstattete die Versicherung unter dem 15.01.2020 Strafanzeige bei der Polizei Essen.
c.
Aufgrund der oben dargestellten Unfälle wurden dem Angeklagten NT durch die Versicherungen insgesamt u.a. 48.035,12 € gezahlt. Wie der sich aus der Differenz zwischen diesen Zahlungen und dem erheblich geringeren finanziellen Reparaturaufwand ergebende Gewinn zwischen den Angeklagten aufgeteilt worden ist, konnte nicht ermittelt werden.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung und auf der Verlesung des den Angeklagten BT betreffenden Bundeszentralregisterauszugs, dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte bestätigte.
Die Feststellungen zur Sache beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle stattgefunden hat. Die Einlassungen der Angeklagten, die die Tatvorwürfe bestritten haben, wurden durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit widerlegt.
1.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte gründen sich zunächst auf die Einlassung des Angeklagten BT, sofern dieser gefolgt werden kann.
Der Angeklagte hat angegeben, Frau C Anfang 2017 in seiner Eigenschaft als Taxifahrer kennen gelernt zu haben. Er hat auch angegeben, mit dieser wie festgestellt in die Türkei gefahren zu sein, wo sie seitdem lebe. Am ersten Tag der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich weiter dahin eingelassen, dass die Dame weiterhin in der Türkei lebe und nun krank sei. An den weiteren Verhandlungstagen wollte er - konfrontiert mit dem Verdacht des Rentenbetruges durch Fälschung von Lebensbescheinigungen - keine weiteren Angaben mehr machen.
Der Angeklagte hat sich ferner dahin eingelassen, dass Frau C sich einen schönen Wagen gewünscht hätte, um am Meer entlangzufahren. Er hätte allerdings nach einigen Monaten die Erfahrung machen müssen, dass ältere Leute ihre Meinung schnell ändern können. Daher habe er den Wagen einige Monate nach dem Verkauf wieder loswerden wollen, weswegen er einen Käufer gesucht hätte. Er hätte seinen Bruder diesbezüglich angesprochen, der den Wagen dann gekauft hätte.
Diese Einlassung widerspricht zum einen der Einlassung seines Bruders, des Mitangeklagten NT. Dieser hat sich dahin eingelassen, den Wagen von einer Bekannten erworben zu haben. Er habe sich ein schönes Auto als Zweitwagen gewünscht. Weil sein Bruder sich mit Fahrzeugen auskennen würde, habe er diesen gefragt. Er habe sich dann verschiedene Autos angesehen und sich für den Mercedes entschieden. Den Kaufpreis habe er mit Frau C persönlich ausgehandelt, die zunächst 35.000 € gefordert habe. Sie hätten sich allerdings auf 33.000 € geeinigt. Den Kaufpreis habe er in Raten an Frau O gezahlt via Western Union. Belege darüber kündigte der Angeklagte an, einzureichen, was jedoch ausblieb. An den weiteren Verhandlungstagen wollte sich der Angeklagte nicht weiter zu Frau C äußern.
Die Einlassungen der Angeklagten widersprechen nicht nur offenkundig einander, sondern werden durch die verlesenen Urkunden widerlegt: Aus dem zusammen mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Darlehensvertrag ergibt sich, dass dieser am 22.05.2017 geschlossen worden ist. Aus einem Vermerk vom 01.06.2017 ergibt sich, dass das Fahrzeug auf NT zugelassen werden soll. Der Kaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Frau C und Herrn NT datiert vom 23.05.2017.
Hieraus ergibt sich, dass von Anfang an geplant war, dass Frau C den Wagen niemals zu Gesicht bekommen sollte, sondern dieser den Angeklagten zur Verfügung stehen sollte. Zahlungen wurden durch den Angeklagten NT an Frau C nie geleistet, die diesbezügliche Einlassung hat er entgegen seiner Ankündigung nicht mit Urkunden belegt.
Die augenscheinliche Fälschung der Unterschrift der Frau C auf unterschiedlichen Verträgen ergibt der schlichte Vergleich der Schriftbilder. Der Einholung eines Schriftgutachtens bedurfte es insofern nicht. Auf die Unterschriften Bl. 18, 23, 88 der Akte, Bl. 93 der Akte, Bl. 624 der Akte wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Frau C im April 2017 ergeben sich aus dem Ermittlungsbericht des PHK Abels vom 05.10.2021.
2.
Die unter II. festgestellten Verkehrsunfälle, deren Hergang sich aus der Einlassung des Angeklagten BT, soweit dieser gefolgt werden kann, im Übrigen aus dem sogleich dargestellten verkehrsanalytischen Sachverständigengutachten ergibt, wurden durch den Angeklagten BT absichtlich herbeigeführt. Sofern der Angeklagte dies bestreitet, ist er anhand einer Vielzahl gewichtiger Indizien dieser Taten überführt:
a.
Der Angeklagte, der als Taxifahrer erfahrener Verkehrsteilnehmer ist, war binnen zwei Jahren in neun Verkehrsunfälle verwickelt.
b.
In fünf dieser Unfälle war ein offenkundiger, leichter vermeidbarer Fahrfehler des Angeklagten BT unfallursächlich. Dies steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Hinblick auf das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen T. Der Sachverständige hat zu den Unfällen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Unfall A)
Es gibt ein Foto von der später abgestellten Position des Lkw gemäß Anlage A 6. Das Fahrzeug hat einen Schaden hinten links. Damit das Schadenbild besser erkannt werden kann, ist eine Vergrößerung gemäß Anlage A 7 vorgenommen worden. Man sieht, dass der Schaden am Lkw von vorne nach hinten erzeugt wurde. Schwerpunktmäßig lässt sich schon durch dieses Bild sagen, dass durch das untere Ende der hinteren linken Aufbausäule, das sehr massiv ist, der Pkw deutlich beschädigt wurde. Dies zeigt sich auch konkret am Fahrzeug gemäß Anlage A 8. Das untere Ende der Säule geriet in Kontakt mit der linken vorderen Dachsäule des Pkw. Auch der vordere linke Außenspiegel wurde abgerissen. Weitere Detailbilder können den Anlagen A 9 und A 10 entnommen werden. (…)
Über die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen lässt sich eine Zuordnung vornehmen. Hierzu wurde ein Vergleichs-Lkw beigezogen und von diesem die Kontur abgenommen. Diese Zuordnung der Fahrzeuge höhenmäßig lässt sich der Anlage A 11 entnehmen. Gemäß Anlage A 12 ist der Erstkontakt mit dem Spiegel an der Unterkante des Aufbaues erfolgt. Dann folgt der Anstoß der Front mit der Kennzeichenhalterung und zuletzt der massive Anstoß der Ecksäule mit dem Dachholm, siehe Anlage A 12.
Diese Unfallsituation ist zuerst in die Örtlichkeit einzubringen und zum anderen zeit-wegmäßig zu untersuchen. Die Anlage A 13 zeigt die abgenommenen Maße der Straße mit dem Parkplatzbereich, den der Pkw-Fahrer anstrebte. Laut Unfallmitteilung befanden sich hinter der Parkplatzzufahrt drei geparkte Fahrzeuge. Sieht man sich von mehreren Anbietern Luftbilder an, dann erkennt man über das Luftbild der Anlage A 14, dass zuvor auch Fahrzeuge parken können. Dementsprechend wird die Situation des Einparkvorganges so nachempfunden, wie es die Anlage A 15 zeigt. (…)
Der Pkw-Fahrer sagt aus, dass er stets in seiner Fahrspur verblieb. Von dieser Situation wird in der Anlage A 17 ausgegangen. Der Kollisionswinkel lässt sich dann in die Örtlichkeit einarbeiten, wie es ebenfalls durch Kreis markiert wurde. Der Unfall ereignete sich auch in diesem Fall beim Wiedereinscheren des Lkw nach rechts. Die zeit-weg-mäßige Zuordnung im unteren Teil der Anlage A 17 führt zu dem Ergebnis, dass der Pkw-Fahrer rd. 2,5 s vor der Kollision den Ausschervorgang des Lkw sehen konnte. Ein Übersehen ist nicht möglich, da als Signalposition die halbe Breite der Lkwfront sich schon in der Gegenspur befand. Wird eine Sekunde Reaktionsdauer von den 2,5 s abgezogen, dann verbleibt eine Handlungsdauer von 1,5 s. In dieser Handlungsdauer kann problemlos ein Lenkvorgang nach rechts oder ein Bremsvorgang oder beides eingeleitet werden. Das heißt, das Unfallgeschehen war, gleichgültig, wie man den Fahrvorgang des Lkw im Bezug zur Fahrbahnbreite benennt, für den Pkw-Fahrer stets vermeidbar.
Entweder hat der Pkw-Fahrer direkt bewusst auf den Lkw zu gelenkt oder der Pkw-Fahrer hat auf den Lkw überhaupt nicht reagiert.
Unfall B)
Das Luftbild der Anlage B 1 zeigt die Unfallörtlichkeit. Die prinzipiellen Fahrbewegungen der Fahrzeuge sind eingetragen. Über die Handskizze im unteren Teil der Unfallmitteilung nach Anlage B 2 sind in Anlage B 1 die entsprechenden Pfeile eingetragen worden. Hierzu wurden auch die Angaben aus der Akte nach Anlage B 3 berücksichtigt. Das Luftbild nach Anlage B 1, dort wo die Pfeile eingetragen wurden, zeigt im Gegensatz zur Handskizze keine Mittenmarkierung. Gibt man in die Computertechnik die L-Straße Nr. x ein, dann wird kein Haus auf dem Luftbild der Anlage B 1 gezeigt, sondern das Bild der Anlage B 4. Dort ist eine Mittenmarkierung vorhanden.
Letztlich ist dies für die Unfallanalyse auch zweitrangig. Hinsichtlich der Position des Paketfahrzeuges gibt es zwei Ausgangssituationen. In der Handskizze der Polizei steht der Paketwagen auf der Fahrbahn am rechten Rand. Im Schreiben nach Anlage B 3 befand sich der Paketwagen auf dem Bürgersteig. Ob sich dies bei der zeit-weg-mäßigen Betrachtung auswirkt, muss noch analysiert werden.
Als erstes wird jetzt aus den Fahrzeugbeschädigungen eine Zuordnung zwischen den beiden Pkw vorgenommen. Vorab fuhr ein Renault. Die Anlage B 5 zeigt eine Übersicht. Man sieht, dass das Radhaus hinten links beschädigt wurde. Das Detail zum Radhaus gemäß dem oberen Bild der Anlage B 6 sagt weiterhin aus, dass hier der Kontakt begann und die Spur im unteren Bild der Anlage B 6 sagt aus, dass der Kontakt im Bereich der B-Säule, also am Übergangsbereich zur Fahrertür, endete.
Der Schaden am Mercedes ist umfangreich fotografiert worden. Der Schaden beginnt gemäß dem oberen Lichtbild der Anlage B 7 im vorderen Bereich des vorderen rechten Radhauses. Es gibt dann einen markanten Anstoß an der Vorderkante der Beifahrertür, siehe zweites Bild und dann noch einen leichteren Anstoß an der vorderen Kante der hinteren rechten Tür. Zudem zeigt der rechte Außenspiegel eine deutliche Kontaktspur. Als erstes lässt sich über den deutlichen Schaden im Bereich des Übergangs vom rechten Kotflügel zur Beifahrertür gemäß Anlage B 8 sagen, dass der Mercedes zum Kontaktzeitpunkt das deutlich schnellere Fahrzeug war. Über die Schäden ist jetzt die Situation zwischen dem Erstkontakt und dem Kontaktende zeichnerisch darzustellen. Zuvor muss überprüft werden, ob die Schadenhöhen passen. Das heißt, es ist die Frage zu klären, ob sichtbare deutlich erkennbare Vorschäden an einem der Fahrzeuge vorlagen. Hierzu ist die Anlage B 9 erstellt worden. Die Schäden korrespondieren.
Die einzelnen Kontaktphasen vom Erstkontakt bis zum letzten Spiegelkontakt und die Feststellung, dass die Spiegel sich nicht gegenseitig abgerissen haben, erfordern die Bedingung, dass vor der Trennung eine Winkelveränderung vorgelegen haben muss, siehe untere Darstellung in der Anlage B 10. In den oberen Darstellungen ist noch kein Winkel berücksichtigt worden. Über den Versuch nach Anlage B 11 und den Bildern zum Schaden nach Anlage B 12 lässt sich sagen, dass eine Differenzgeschwindigkeit deutlich über 10 km/h in Richtung 20 km/h vorlag. Für die zeit-weg-mäßige Zuordnung müssen zwei getrennte Fahrabläufe miteinander verbunden werden. Zum einen ist dies der Fahrvorgang des Transporters gemäß Anlage B 13 und zum anderen der Fahrvorgang der beiden Pkw gemäß Anlage B 14. Zur Erarbeitung der Anlage B 14 sind die Winkelverhältnisse aus der Berechnung des Spurwechselvorganges nach Anlage B 15 eingeflossen. Aus der Darstellung in der Anlage B 14 geht für die Zuordnung zwischen den beiden Pkw eindeutig hervor, dass der Kontakt zwischen den Fahrzeugen erfolgte, als der Renault nach links gelenkt wurde und nicht die Situation vorlag, bei der der Renault schon wieder in die längsachsenparallele Position gefahren wurde.
Der Fahrvorgang des Transporters vom Bordstein bis zum normalen Fahrvorgang in der rechten Fahrspur lässt sich zeit-weg-mäßig darstellen. Das ist die grüne Linie im Zeit-Weg-Diagramm der Anlage B 16. Nach ca. 1,5 m Fahrstrecke wird für den nachfolgenden Verkehr klar, dass das Fahrzeug vom Bordstein heruntergefahren wird. Hier liegt die sogenannte Signalposition vor. Auf diese Position reagiert der Renault-Fahrer. Angesetzt wird eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h. Diese Reaktionsposition lässt sich aus dem Spurwechselvorgang nach Anlage B 14 ableiten, und zwar liegt die Reaktionsposition eine Sekunde vor Spurwechselbeginn. (…)
Wenn der Mercedes in den letzten 3 bis 4 Sekunden vor dem Unfallgeschehen etwa mit gleicher Geschwindigkeit versetzt zum Renault gefahren wurde, so wird die Akte verstanden, dann muss ein starker Beschleunigungsvorgang von mindestens 3 m/s2 für den Mercedes Berücksichtigung finden, damit die Kollisionsgeschwindigkeit erreicht wird.
Als Ergebnis dieses Falles zeigt sich damit, dass der Mercedes-Fahrer auf den Anfahrvorgang des Transporters durch sehr hohe Beschleunigung reagiert hat. Da ein überlagerter Bremsvorgang nach links nicht zu erkennen ist, spricht aus technischer Sicht viel dafür, dass die Schäden an den beiden Pkw nicht so ohne Weiteres aus dem normalen Verkehrsfluss unter Berücksichtigung eines anfahrenden Transporters vom Gehweg erklärt werden können.
Mit Erkennen des Anfahrvorganges des Transporters hat der Mercedes- Fahrer sehr stark beschleunigt und so den Renault angestoßen.
Unfall C)
Gemäß Unfallmitteilung der Polizei ereignete sich das Unfallgeschehen in H auf der S-straße in Höhe des Hauses Nr. +++. Die Anlage C 1 zeigt ein Luftbild zur Örtlichkeit. Gemäß der Handskizze in der Unfallmitteilung nach Anlage C 2 standen rechts vier Fahrzeuge geparkt. Diese Fahrzeuge passierte ein Transporter mit Anhänger, musste also mehr in die Straßenmitte fahren. Im Gegenverkehr kam ein Pkw Mercedes. (…). An Ort und Stelle ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. (…)
Der Schaden am Mercedes vorne links ist sehr umfangreich dokumentiert. Bildmaterial vom Anhänger gibt es nicht. Es kann der Akte nur entnommen werden, dass es sich um einen 600 kg-Anhänger handelt, siehe Seite 37 oben. Aus dem Aktenvermerk sind die Angaben zum Unfallablauf nochmals wiedergegeben worden, siehe Anlage C 3. Weiterhin gibt es die Schadenanzeige mit Skizze gemäß Anlagen C 4 und C 5. Die Anlagen C 6 und C 7 zeigen den Beschädigungsumfang am Pkw. Über das Schadengutachten gibt es zu diesem Fahrzeug noch weiteres Bildmaterial. Der Mercedes wurde vorne links schwerpunktmäßig massiv beschädigt.
Als erstes erfolgt eine Gegenüberstellung zwischen dem Mercedes und einem gängigen Einheitsanhänger, siehe Anlage C 8. Ob es sich bei dem Anhänger um einen kleinen Serien-Einachs-Anhänger handelt, oder um ein Sonderfahrzeug, ist nicht bekannt. Bekannt ist auch nicht, ob die Räder sich seitlich an der Ladefläche befanden, wie dies bei vergleichbaren kleinen Anhängern gängig ist oder ob es sich um ein Fahrzeug handelt, bei dem die Achse unter dem Aufbau liegt.
Da in der Akte bisher nichts Besonderes zum Anhänger zu finden ist, wird von einem Normal-Anhänger gemäß Anlage C 8 ausgegangen. Über das Schadenbild am Pkw und der Draufsicht des Anhängers lässt sich jetzt der Kollisionswinkel zwischen Anhänger und Pkw zeichnerisch in Anlage C 8 darstellen.
Es ist dargestellt, welche Situation vorlag, wenn der Pkw mit dem Transporter längsachsenparallel gefahren wurde. Daneben ist dann noch die Situation dargestellt, wenn das Gespann gerade gefahren wurde. Dann muss der Pkw den entsprechenden Winkel zum Anhänger gehabt haben. Es zeigt sich bei beiden Versionen, dass es für diese Darstellung keine Erklärung gibt. Es stellte sich somit die Frage, ob der gewählte Anhänger mit 600 kg überhaupt korrekt ist. Aus diesem Grunde wurde speziell zu diesem Punkt weiter recherchiert.
Über das Kennzeichen konnte die Fahrgestellnummer ermittelt werden und damit die Herstellerfirma des Anhängers. Die Herstellerfirma trägt den Namen „Y“. Es handelt sich um einen Pritschenanhänger mit 2,6 t Gesamtgewicht und einer Gesamtlänge von 5,64 m und einer Pritschengröße von 4,26 m zu 2,44 m (Innenmaß). Entsprechend wurde jetzt ein Fahrzeugmodell gezeichnet, siehe Anlage C 9.
Durch diesen Anhänger gibt es jetzt ein Problem mit der Fahrbahnbreite. Hierzu ist die Anlage C 10 erstellt worden. Um zu zeigen, welche Art Unfall es geben würde, wenn der Anhänger „tänzelt“ bzw. ausschlägt, ist die Anlage C 11 gezeichnet worden. Ein Fahren im Grünstreifenbereich von Seiten des Pkw-Fahrers wird der Akte nicht entnommen. Außerdem gibt es einen zu spitzen Kollisionswinkel, der den Schaden nicht ermöglicht. Aus diesem Grunde stellte sich die Frage, ob bei einer Geradeausfahrt zum Beispiel durch Lenkbewegungen, Fahrbahnunebenheiten sind auf dem Bildmaterial nicht zu erkennen, ein „Tänzeln“ dieses Anhängers mit vier Rädern überhaupt möglich wird.
Aus diesem Grunde wurden mit einem Vergleichsgespann Fahrversuche veranlasst. Bei Geradeausfahrt im Geschwindigkeitsbereich um 50 km/h gab es überhaupt keine Probleme, ob leer oder beladen. Einen Winkel zwischen dem Anhänger und dem Pkw kann man damit in diesem Geschwindigkeitsbereich und bei der ebenen Fahrbahn nicht erreichen. Das heißt, das Unfallgeschehen muss mehr in Richtung zum Zurückfahren des Gespanns nach rechts gelegt werden.
Auch hierzu wurden entsprechende Versuche durchgeführt. Instabilität konnte auch nicht erreicht werden, wie dies die Anlagen C 13 und C 14 zeigen. Aus diesen Fahrversuchen wurde dann ein Kollisionswinkel nach Anlage C 15 ermittelt. Hierbei wurde ein Anstoß gemäß Akte hinten links am Anhänger als Erstkontakt auch berücksichtigt. Durch diesen Streifkontakt kann aber die Intensität des Schadens am Pkw nicht erklärt werden. Aus diesem Grunde wurde eine erneute Schadenanalyse am Pkw durchgeführt. Es zeigte sich dabei, dass am linken Vorderrad des Pkw bereits Reifenkontakt auf der Felge zu sehen ist, siehe Anlage C 16. Das heißt, das vordere linke Rad des Pkw geriet gegen das letzte Rad des Anhängers. Entsprechend wird in Anlage C 17 die hieraus folgende Kollisionssituation skizziert. Dabei darf der Spiegel des Mercedes nicht mit der Bordwand des Anhängers Kontakt bekommen. Der Spiegel darf also auch nicht abreißen. Wenn sich jetzt beide Fahrzeuge gemäß Darstellung in Anlage C 17 weiter bewegen, also so, wie es die Anlage C 18 zeigt, dann kommt es, wie die neue Situation im unteren Teil grün zeigt, zu einem massiven Spiegelkontakt. Weiterhin zeigt die grüne Darstellung im unteren Bereich der Anlage C 18, dass der Frontschaden am Mercedes aus dieser Situation nicht entstehen kann. Das heißt, der Kollisionswinkel muss größer werden. Dies ist in Anlage C 19 zeichnerisch erfolgt. Man muss jetzt zuerst die grüne Situation mit dem erforderlichen Winkel skizzieren und dann die Fahrzeuge entsprechend leicht zurückschieben, wie es in der Anlage C 18 umgekehrt erfolgte. Dann erhält man die Situation zum Zeitpunkt des ersten Kontaktes. Man sieht, dass in diesem Fall der linke Reifen des Mercedes keinen Reifenabrieb bekommen kann und damit auch die Spur im unteren Seitenbereich des Kunststoffstoßfängers nicht erzeugt werden kann, siehe Anlage C 19 unten.
Damit der Reifenabrieb und auch die Spur im vorderen und tiefen Bereich gemäß Bild der Anlage C 19 erzeugt werden können, muss das Rad am Mercedes eingeschlagen gewesen sein. Damit ergibt sich die Kollisionsposition zwischen Anhänger und Pkw gemäß der unteren Darstellung in Anlage C 20.
Diese Kollisionsposition muss jetzt in die Örtlichkeit gebracht werden. In diesem Rahmen wird auch die zeit-weg-mäßige Zuordnung vorgenommen, also ein Zeit-Weg-Diagramm erstellt. Die Anlage C 21 zeigt, wie jetzt der Kollisionswinkel nach Anlage C 20 in die Örtlichkeit gebracht werden kann. Zum Kollisionszeitpunkt war der Spurwechselvorgang des Gespanns zurück nach rechts noch nicht abgeschlossen und der Pkw-Fahrer hat einen Schlenker nach links zum Anhänger durchgeführt, also von einer Parallel-Position (grün) in die rote Kollisionsposition. Aufgrund der Geschwindigkeit des Pkw liegen dann auch die Glassplitter bei den parkenden Fahrzeugen.
Das Zeit-Weg-Diagramm der Anlage C 22 zeigt, dass spätestens 5 s vor der späteren Kollision die Front des Transporters neben dem ersten der vier geparkten Fahrzeuge war. Damit war gemäß Straßenbreite eine Handlung für den Pkw-Fahrer nach technischem Verständnis erforderlich, da ab jetzt der Gespannfahrer nur noch an den geparkten Fahrzeugen vorbeifahren und nicht mehr auf den entgegenkommenden Pkw reagieren kann. Innerhalb von 5 s kann der Pkw-Fahrer durch eine leichte Angleichsbremsung sein Fahrzeug so fahren, dass ein Anhalten aufgrund des entgegenkommenden Gespanns gar nicht notwendig wird. Das Weg-Zeit-Diagramm zeigt, dass eine ganz kurze Anbremsung von 30 auf 20 km/h ausgereicht hätte, um dann konstant mit 20 km/h weiterzufahren. In diesem Fall wäre der Passiervorgang problemlos möglich gewesen, als der Einschervorgang des Gespanns schon abgeschlossen war. Aus dem Verkehrsfluss war damit das Unfallgeschehen für den Pkw-Fahrer allein durch die lange Erkennbarkeit der auf ihn zukommenden Straßenenge und entsprechender Handlung vermeidbar. Natürlich war auch ohne Geschwindigkeitsreduzierung das Unfallgeschehen vermeidbar, wenn der Pkw-Fahrer nicht nach links zum Gespann gelenkt hätte. Ein „Tänzeln“ kann es in diesem Geschwindigkeitsniveau nicht gegeben haben.
Der Pkw wurde zum Anhänger gelenkt.
Unfall E)
Es handelt sich um einen Gegenverkehrsunfall mit Streifcharakter. Für beide Fahrzeugführer standen vor dem Unfallgeschehen jeweils geparkte Fahrzeuge. Das Unfallgeschehen ereignete sich auf der T-straße in Höhe der Hausnummer *** in I bzw. Essen.
Das Luftbild der Anlage E 1 zeigt die Örtlichkeit im unmittelbaren Bereich der einmündenden Straße „AC“. Diese Straße wird in der Akte häufiger genannt. Das Luftbild der Anlage E 2 zeigt einen etwas größeren Ausschnitt. Nach der Unfallmitteilung der Polizei, siehe Anlage E 3, befanden sich rechts von dem VW Fahrer drei geparkte Fahrzeuge. In der Schadenanzeige gemäß Anlage E 4 und dem zweiten Blatt der Schadenanzeige befanden sich auch drei abgestellte Fahrzeuge in Gegenrichtung. Dass auch in diesem Bereich drei Fahrzeuge standen, geht aus dem Bildmaterial hervor, das bei Dunkelheit aufgenommen wurde, siehe zum Beispiel Anlage E 6. Diese Parkpositionen müssen jetzt in eine maßstäbliche Skizze eingetragen werden. Dabei zeigt zum Beispiel das Bild von Google-Street-View nach Anlage E 7, dass die geparkten Fahrzeuge, die der Mercedes-Fahrer zu passieren hatte, nur halb auf der Fahrbahn parken. Dies kann auch aus den dunklen Bildern der Anlage E 6 entnommen werden.
Der Abstand zwischen den rechts und links geparkten Fahrzeugen wird aus dem Bild der Anlage E 6 entnommen. Die Fahrbahn ist 7,6 m breit. Eingetragen sind in der Anlage E 8 jeweils drei Fahrzeuge. Die Fahrtrichtungen des VW und des Mercedes sind eingetragen, rot für den Mercedes und blau für den VW.
Bildmaterial von der Situation direkt nach dem Unfallgeschehen ist angefertigt worden, wie dies die Bilder der Anlage E 6 zeigen. Beide Fahrzeugführer kamen nach dem Streifkontakt zwischen den beiden Fahrzeugen jeweils nach dem Passieren der für sie rechts geparkten Fahrzeuge zum Stillstand. In der Akte gibt es eine Anmerkung dahingehend, dass das Unfallgeschehen zwischen den geparkten Fahrzeugen 4 und 5 nach Anlage E 5 erfolgte. In der polizeilichen Handskizze ereignete sich das Unfallgeschehen mehr in Höhe des Fahrzeuges 3 nach Anlage E 5.
Im Rahmen der technischen Analyse ist die Lage des Unfallortes zwischen diesen beiden Punkten nicht das Hauptthema. Aus diesem Grunde wird der mittlere Bereich zwischen diesen beiden Angaben als Unfallort genommen. Entsprechend ist in der Anlage E 8 eine senkrechte Linie für den Unfallort eingetragen.
Im nächsten Arbeitsschritt ist die Kontaktsituation zwischen den Fahrzeugen über das jeweilige Beschädigungsbild zu erfassen. Die Anlage E 9 zeigt den Pkw Mercedes an der linken Seite. Große massive Zerstörungen sind auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Auch der Schaden auf der linken Seite des VW ist optisch nicht sehr gravierend, wie es das entsprechende obere Bild in dieser Anlage zeigt. Um die Schadensituation zwischen den Fahrzeugen konkret erfassen zu können, muss damit eine Detailanalyse vorgenommen werden. Es zeigt sich, dass das linke Hinterrad des VW Kontaktspuren aufweist, siehe obere Darstellung in der Anlage E 10. Der linke Außenspiegel ist an die Scheibe der Fahrertür geschlagen worden. Der entsprechende beschädigte Spiegel ist ebenfalls in Anlage E 10 zu sehen. Entsprechend ist jetzt auch das Schadenbild am Mercedes im Detail zu betrachten, siehe Anlagen E 11 und E 11a. Beim Mercedes ist das linke Vorderrad massiv beschädigt worden, ebenfalls der linke Außenspiegel.
In Anlage E 12 sind jetzt die beiden Hauptkontaktpositionen dargestellt und im unteren Teil übereinander gefügt worden, damit die reine Unfallsituation bekannt wird. Im oberen Teil der Anlage E 13 ist dies vorgenommen worden. Man sieht, dass die beiden Bereiche nicht zusammenpassen. Es muss also eine Korrektur des ersten Kontaktes, also beim Spiegelkontakt, vorgenommen werden. Jetzt erhält man die Kollisionsposition zwischen den Fahrzeugen, wie sie im unteren Teil der Anlage E 13 zu sehen ist. Diese Situation ist jetzt entsprechend den Darstellungen zum Unfallort in die Örtlichkeit einzufügen. In Anlage E 14 sind beide Fahrzeuge schräg eingetragen worden. Im mittleren Bereich fährt der Mercedes geradeaus und im unteren Bereich fährt der VW geradeaus. Aus der Anlage E 14 erkennt man als erstes, dass die mittlere Version, dass der VW weglenkt, entfällt, da dann der VW-Fahrer gegen die geparkten Fahrzeuge fahren würde (…).
Für die weitere Analyse muss jetzt noch eine Detailbetrachtung des Erstkontaktes am Mercedes vorgenommen werden. Sicher ist aus der bisherigen Analyse, dass der VW-Fahrer nicht zum Mercedes gelenkt hat. Damit lässt sich das Unfallgeschehen, gleichgültig ob der VW exakt parallel zu den geparkten Fahrzeugen gefahren wurde oder noch bemüht war, noch enger zu den geparkten Fahrzeugen heranzukommen, dadurch erklären, dass der Mercedes-Fahrer zum VW hingelenkt hat. Die Unfallsituation lässt sich über den Versuch nach Anlagen E 15 und E 16 noch bildlich darstellen.
Abschließend wird eine Zeit-Weg-Betrachtung gemäß Anlage E 17 durchgeführt. Hierzu ist der Freiraum für die beiden Fahrzeuge zwischen den rechts und links geparkten Fahrzeugen ausgewiesen worden. Die Breite beträgt 4,5 m. Das ist eine Breite, innerhalb derer zwei Pkw problemlos passieren können. Im Zeit-Weg-Diagramm der Anlage E 17 ist jetzt der Spurwechsel für den VW aufgrund der geparkten Fahrzeuge eingezeichnet worden. Ebenfalls die Signalposition, aus der der Mercedes-Fahrer klar erkennt, dass der VW weitergefahren wird.
Ebenfalls ist der Fahrvorgang des Mercedes vom Passieren seiner rechts stehenden Fahrzeuge bis zur Kollisionsposition dargestellt. Man sieht, dass der Mercedes-Fahrer im allerletzten Moment sein Fahrzeug nach links zum VW hin verrissen hat. Aus der grünen Zuordnungsposition zwischen den Fahrzeugen im Zeit-Weg-Diagramm lässt sich eindeutig sagen, und dies auch unter Berücksichtigung der freien Verkehrsfläche, dass ohne jegliche Probleme ein kontaktfreier Passiervorgang mit geordnetem Sicherheitsabstand zwischen den Fahrzeugen möglich war.
Der Mercedes wurde zum VW hingelenkt, obwohl die Straßenbreite ein geordnetes Passieren zuließ. Grundsätzlich müsste der Mercedes während des Passiervorganges, aufgrund der Fahrzeuge, die der Mercedes-Fahrer zu passieren hatte, eine Winkelstellung nach rechts innehaben und nicht zum VW hin.
Der Mercedes wurde zum VW hingelenkt.
Unfall F)
Am 25.09.2019 gegen 18.30 Uhr befuhr Herr BT mit einem Pkw Daimler-Benz in I die E-Straße. Entgegen kam Herr V mit einem Pkw Ford. Der Ford- Fahrer musste an rechts längsachsenparallel parkenden Fahrzeugen entlangfahren. Aus dieser Reihe beabsichtigte ein Fahrzeugführer herauszulenken. Hierdurch kam es gemäß Vortrag zu einem Streifkontrakt zwischen dem Ford und dem Mercedes.
Das Luftbild der Anlage G 1 zeigt die Örtlichkeit. Prinzipiell sind die Bewegungen der Fahrzeuge eingetragen. Die Prinzipskizze in Höhe des Hauses Nr. 71 auf der E-Straße in der polizeilichen Unfallmitteilung ist letztlich unvollständig bzw. für die Analyse nicht brauchbar. Dies gilt auch für die Zeichnung der Anlage G 3. Die Örtlichkeit wird über das Luftbild der Anlage G 4 gezeigt. Es zeigt den Blick in Fahrtrichtung des Mercedes-Fahrers. In der links vorhandenen Parkreihe soll das letztlich unfallauslösende Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung geparkt gewesen sein, dies geht prinzipiell aus der Skizze der Anlage G 3 hervor. Dies scheint keine unübliche Parksituation zu sein, wie dem unteren Bild der Anlage G 5 zu entnehmen ist. Im Rahmen der Besichtigung des Streckenabschnitts gemäß oberem Bild der Anlage G 5 wurde auch eine Vermessung vorgenommen. Diese besagt, wie dies auch in Anlage G 6 eingetragen ist, dass die Straße 6,6 m breit ist.
In das Profil der 6,6 m breiten Straße ist einmal eine Reihe parkender Fahrzeuge hellblau eingetragen worden und dann die beiden Fahrzeugtypen des vorliegenden Falls einmal in rot und einmal in blau. Man sieht, dass bei langsamer, vorsichtiger Fahrweise im Gegenverkehr ein Passiervorgang möglich ist. Im nächsten Arbeitsschritt ist aus den Fahrzeugbeschädigungen die Kollisionssituation zwischen beiden Fahrzeugen zu erarbeiten. Hierfür kann das Bildmaterial herangezogen werden. Die Anlagen G 7 bis G 10 zeigen den Schaden am Ford im Bereich der hinteren linken Tür und des Radausschnitts. Die Höhenmaße dieses Fahrzeugs sind über die Bilder der Anlagen G 8 und G 9 bekannt. Zu Beginn der Pfeile fängt auch im Bereich der Rammleiste eine Reifenspur an. Für den Gegenverkehrskontakt ist auch noch die Höhe des Spiegels gemäß Anlage G 10 von Interesse.
Entsprechendes Bildmaterial existiert auch in großem Umfang vom Mercedes. Eine Übersicht zeigt die Anlage G 11. Auf den ersten Blick sieht man keine Beschädigungen. Im Detail erkennt man aber auf den Bildern der Anlage G 12, dass an der vorderen Ecke ein Anstoß beginnt. Dann gibt es eine längliche Kratzspur auf der Fahrertür nach Anlage G 13 und eine schräg liegende Wischspur auf der hinteren linken Tür nach Anlage G 14. Weiterhin zeigt der Spiegel deutlichen Kontakt, siehe Anlage G 15. Geht man weiter ins Detail auf dem Schadenbild dieses Fahrzeugs, dann erkennt man auch noch am vorderen Radhaus Abriebspuren, siehe Anlage G 16 und auch Spuren auf der Felge des linken Vorderrades nach Anlage G 17. Die Blende des linken hinteren Rades am Ford wurde zerstört, das ging aus dem bisherigen Bildmaterial nicht hervor, kann aber dem Bild der Anlage G 18 oben entnommen werden. Zudem erkennt man auf dem mittleren Bild die Kontaktspur am linken Außenspiegel dieses Fahrzeugs und im unteren Bild den Beginn der Reifenspur auf der Rammleiste.
Werden entsprechend den Höhenmaßen Fahrzeugmodelle gemäß Anlage G 19 beigezogen, dann kann erarbeitet werden, dass bei beiden Fahrzeugen die Spiegel in einer Ebene liegen, so dass es im Gegenverkehr bei enger Fahrt zu einem Spiegel-/Spiegelkontakt kommt. Dementsprechend ist in Anlage G 20 in der Draufsicht die Situation bei dem Spiegel/ Spiegelkontakt zwischen den Fahrzeugen gezeichnet worden. Gezeichnet wurde eine absolute Parallelfahrt zwischen den Fahrzeugen. Diese kann nicht vorgelegen haben, da dann die weiteren Beschädigungen an beiden Fahrzeugen nicht erklärt werden können. Dementsprechend muss das linke Vorderrad des Mercedes an den Beginn der Reifenspur auf der Rammleiste des Ford-Fahrzeugs gebracht werden. Bei einem geradeaus gelenkten Rad in beiden Fahrzeugen kann dies nicht erfolgen, siehe Anlage G 21. Erforderlich ist zwingend ein eingeschlagenes Rad des Mercedes nach links, wie dies in der Anlage G 22 bildlich verdeutlicht wurde. Es zeigt sich damit, dass dann, wenn der Ford geradeaus gefahren wurde, der Mercedes von der grauen in die rote Position in der bildlichen Darstellung der Anlage G 22 gelenkt wurde.
Um zu untersuchen, ob dies die einzige Lösung ist, wurde jetzt der Fahrvorgang des Mercedes in Geradeausfahrt zugrunde gelegt, siehe Anlage G 23. Man sieht, dass es dann nicht zu einem Kontakt im hinteren Bereich des Ford und im vorderen Bereich des Mercedes kommen kann. Es folgt damit eine Situation, wie sie in der Anlage G 24 in der Örtlichkeit vorlag. Grau ist noch einmal ein Passiervorgang ohne Kontakt dargestellt, der zweifelsfrei möglich ist. Weiterhin zeigt die Örtlichkeit, dass der Mercedes-Fahrer hätte nach rechts ausweichen können. Der Bordstein ist an vielen Stellen dort sehr niedrig und es gibt freie Flächen, siehe Anlage G 25.
Beigezogen wird noch zur Verdeutlichung ein Vergleichsversuch nach Anlage G 26. Hier liegt in etwa eine Situation vor, wie es im vorliegenden Fall erarbeitet wurde. Der Kollisionswinkel beträgt etwa 5. Der Schaden wird in Anlage G 27 gezeigt. Das ist auch der Winkel, der beim Lenken nach Anlage G 22 erreicht wird. Die Anlage G 28 zeigt einen weiteren Versuch. Hier kam es bei etwas höherer Geschwindigkeit sogar zum Luftverlust eines Reifens. Den Schaden kann man der Anlage G 29 entnehmen. Bei diesem Versuch fuhren beide Fahrzeuge etwa 24 km/h, was schon sehr schnell ist im Gegenverkehr bei der Enge der Fahrbahn. Man sieht aber aus diesem Versuch, dass hieraus die Zerstörung der Radkappe des Ford-Fahrzeugs problemlos erklärt werden kann. Dies geht also nur dann, wenn das Mercedes-Rad zum Ford gelenkt wird.
Als Zusammenfassung folgt damit, dass von Seiten des Mercedes-Fahrers ein Lenkvorgang zum Ford hin veranlasst wurde. Warum dies geschehen ist, entzieht sich der technischen Analyse.
Auf die Abbildungen in der Anlage zum mündlichen Gutachten, das als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 20.09.2001 20 genommen worden ist, sowie im schriftlichen Gutachten Band 2 d.A., wird gemäß § 267 Absatz 1 S. 3 StPO verwiesen und diese werden zum Gegenstand des Urteils gemacht.
Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Überprüfung an. Die Einlassung des Angeklagten BT, der sämtliche Verkehrsunfälle nur entweder durch Fremdverschulden oder den Umstand erklären kann, dass das Auto unter einem Fluch stehe, ist damit widerlegt.
c.
Das Fahrzeug, mit dem die Unfälle herbeigeführt worden sind, stand im Sicherungseigentum der finanzierenden Bank. Vertragspartner dieser finanzierenden Bank und somit Schuldner der Finanzierungsraten ist eine im Ausland lebende ältere Dame. Die beiden Angeklagten gingen mithin durch die provozierten Unfälle keinerlei finanzielles Risiko ein. Sofern der Angeklagte NT sich dahin eingelassen hat, die Finanzierungsraten via Western Union an die Frau C überwiesen zu haben um seinerseits seinen Pflichten auf seinen Kaufvertrag mit ihr nachzukommen, hat er trotz Ankündigung entsprechende Belege im Rahmen der Aufrechnung nicht vorgelegt.
d.
In allen Fällen wurde auf fiktiver Basis der Schaden mit den Versicherungen abgerechnet.
Bei dem Mercedes handelt sich um ein Fahrzeug der Oberklasse, bei dem Reparaturen sehr teuer sind. Das Fahrzeug war mithin als Tatmittel für fiktive Schadensabrechnungen besonders geeignet. Sofern der Angeklagte BT angegeben hat, wegen des Erwerb von Originalteilen hohe Kosten für die Reparatur aufgewandt zu haben, konnte er insofern keinerlei Unterlagen vorlegen und die Teile auch nicht im Einzelnen benennen. Die Werkstatt, die dem Angeklagten einen Teil seiner Räumlichkeit und Werkzeuge zur Verfügung gestellt hat, hat lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagten nur in sehr geringem Umfange Lackierungen in der Werkstatt bezahlt hätte.
Aus dieser Häufung von gewichtigen Indizien ist plausibel allein auf jeweils bewusste Unfallprovokationen zu schließen. Eine unglückliche Häufung von Zufällen ist schlechthin nicht denkbar.
3.
All diese Unfälle sind durch den Angeklagten BT nicht nur vorsätzlich provoziert worden, sondern auch gezielt in der Absicht herbeigeführt worden, um im Nachgang zu den Unfällen mithilfe seines Bruders, des Halters des Fahrzeugs, Versicherungen zu betrügen.
Dies zeigt bereits die Vielzahl der Taten, bei denen im unmittelbaren Nachgang zu dem jeweiligen Unfall der Sicherung der tatsächliche Unfallhergang falsch, nämlich unter Verschweigen der absichtlichen Herbeiführung dieses Unfalles durch den Fahrzeugführer, dargestellt worden und die Abrechnung fiktiv bei Eigenreparatur vorgenommen worden ist.
Die Einlassung des Angeklagten NT, er habe von allen Verkehrsunfällen seines Bruders immer erst im Nachgang erfahren und nichts davon gewusst, dass dieser die Verkehrsunfälle absichtlich herbeigeführt hat, stellt eine offenkundige Schutzbehauptung dar.
Zu den genauen Erwerbsumständen und persönlichem Kontakt zu der Käuferin des Fahrzeuges, Frau C, hat der Angeklagte NT zu Beginn der Hauptverhandlung falsche Angaben gemacht, auf die obigen Ausführungen bezüglich der Beweiswürdigung zur Vorgeschichte wird Bezug zugenommen. Er hat ferner angegeben, den Wagen selten und nur zu besonderen Anlässen gefahren zu sein, weil er ihn habe schonen wollen. Deswegen habe ich ihn auch nicht für seine Arbeitsweg nach Düsseldorf genutzt. Diese Einlassung ist mit dem Umstand, dass er den Wagen sein Bruder nach der Vielzahl der Verkehrsunfälle und auch für Fahrten nach Belgien bzw. Frankreich zur Verfügung gestellt hat, schlicht nicht in Einklang zu bringen.
Eine plausible Erklärung dafür, dass der Angeklagte NT als Halter des Fahrzeugs dieses seinem Bruder immer wieder nach einer Vielzahl von Verkehrsunfällen zur Verfügung gestellt hat, der Angeklagte zu den Erwerbsumständen gelogen hat und sich der Angeklagte hinsichtlich der Schonung dieses Wagens in unauflösbaren Widersprüche verstrickt hat, bietet allein der festgestellte Sachverhalt, dass der Angeklagte NT das Fahrzeug seinem Bruder eben zu dem Zwecke der Provokation von Verkehrsunfällen als Vorbereitung für Betrugstaten zulasten von Versicherungen zur Verfügung gestellt hat, um sich durch den Gewinn, der sich aus der Differenz zwischen fiktiver Abrechnung und günstiger Eigenreparatur, ergibt, eine dauerhafte und lukrative Erwerbsquelle zusammen mit seinem Bruder zu schaffen.
4.
In der nachfolgenden Tabelle ist aufgeführt, in welcher Höhe die Versicherung des NTdie von diesem geltend gemachten Schäden durch eine Zahlung zu seinen Gunsten reguliert hat:
Im oben geschilderten Fall F zahlte die Versicherung nicht.
Tatziffer A B C E
Schadenshöhe 23.817,52 € 8.105,42 € 11.630,55 € 4.481,63 €
Diese Feststellungen konnten bereits aufgrund der Einlassung der Angeklagten und der Korrespondenz mit den Versicherungen getroffen werden.
IV.
Der Angeklagte BT hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 5 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug strafbar gemacht gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,315 Abs. 3 Nr. 1a, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Der Angeklagte NT hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Betruges in 4 Fällen und versuchten Betruges jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr strafbar gemacht gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,315 Abs. 3 Nr. 1a, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 27, 52, 53 StGB.
Da der Angeklagte die spontanen Taten seines Bruders im fließenden Straßenverkehr nur grundsätzlich zuvor gebilligt und ihm das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hatte, fällt ihm im Hinblick auf die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr nur der Vorwurf der Beihilfe zur Last.
V.
Sofern den Angeklagten eine gleichgelagerte Tat mit einem Verkehrsunfall vom 06.04.2018 auf der Autobahn E 42 in Belgien vorgeworfen worden ist, war ein Tatnachweis nicht zu führen.
Es war nicht festzustellen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug - wie in anderen Fällen - bewusst gegen das Fahrzeug der Geschädigten R im Rahmen eines durch diese vollzogenen Ausweichmanövers gelenkt hat. Anhand des Schadensbildes lässt sich solches nicht feststellen. Zwar ergibt sich aus der Endposition der Fahrzeuge, dass der Angeklagte nicht vom übrigen Unfallgeschehen weggelenkt, sondern dorthin gelenkt hat. Seine Einlassung, er habe eine Kollision mit der linken Fahrstreifen vermeiden und auch für den nachfolgenden Verkehr Platz schaffen wollen, lässt sich weder durch das Ergebnis der sachverständigen Analyse noch durch Zeugenaussagen widerlegen, auch wenn die oben geschilderten Indizien gegen die Richtigkeit dieser Einlassung sprechen.
Die Angeklagten waren daher unter Anwendung des Zweifelsatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen mit der entsprechenden Kostenfolge des § 467 StPO.
VI.
1.
Der Strafrahmen war für den Angeklagten BT in allen Fällen § 315b Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der Vielzahl der Fälle kam die Annahme von minder schweren Fällen nicht in Betracht.
Strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich einmal und nicht einschlägig vorbestraft ist.
Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich den Besitz des Tatmittels unter Ausnutzung des körperlichen und psychischen schlechten Zustandes der Frau C verschafft hat. Auch sind zu seinen Lasten die erheblichen Sachschäden zu berücksichtigen.
Folgende Einzelstrafen hat das Gericht für tat- und schuldangemessen angesehen:
Tat A) – ein Jahr und elf Monate Freiheitsstrafe
Tat B) – ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe
Tat C) – ein Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe
Tat E) – ein Jahr und sieben Monate Freiheitsstrafe
Tat F) – ein Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen.
2.
Der Strafrahmen war für den Angeklagten NT in allen Fällen dem § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er nicht vorbestraft ist.
Zu seinen Lasten war indessen zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag im Rahmen des gemeinschaftlich begangenen Betruges wesentlich war. Auch war die Höhe der Sachschäden strafschärfend zu berücksichtigen.
Folgende Einzelstrafen hat das Gericht für tat- und schuldangemessen angesehen:
Tat A) – ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe
Tat B) – zehn Monate Freiheitsstrafe
Tat C) –elf Monaten Freiheitsstrafe
Tat E) – neun Monate Freiheitsstrafe
Tat F) – 11 Monate Monaten Freiheitsstrafe, hier ausgehend von dem nach Maßgabe der §§ 23, 49 Abs. 1 StPO herabgesetzten Strafrahmen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht. Besondere Umstände in der Person des Täters oder in den Taten selbst im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind nicht zutage getreten.
VII.
1.
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des PKW beruht auf § 74 StGB.
2.
Die Entscheidung über die Wertersatzeinziehung beruht auf § 73 c StGB.
3.
Dem Angeklagten BT wurde die Fahrerlaubnis entzogen, da er die rechtswidrigen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, § 69 Abs. 1 StGB. Aus den Taten ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Bei der Bemessung der Sperrfrist wurde die Anzahl der Verkehrsunfallprovokationen und das Ausmaß der angerichteten Schäden maßgeblich berücksichtigt.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.