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Amtsgericht Essen·35 EOWi 458/09·14.09.2009

Feststellung: Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken

Öffentliches RechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen stellte auf Antrag fest, dass zwei von der Stadt Essen verhängte Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Streitgegenstand war die Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote. Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG zum Ausdruck kommenden Gesetzeswillen, wonach Fahrverbote grundsätzlich sukzessive vollstreckt werden. Die Kostenentscheidung trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dass die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind, wird stattgegeben; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Fahrverbote sind grundsätzlich nacheinander (sukzessive) zu vollstrecken; dies ergibt sich aus § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG.

2

Das Gericht kann auf Antrag verbindlich feststellen, in welcher Reihenfolge mehrere Fahrverbote zu vollstrecken sind.

3

Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Vollstreckungsreihenfolge sind dem Betroffenen aufzuerlegen, wenn das Verfahren zu seinen Lasten entschieden wird.

4

Bei der Auslegung des § 25 Abs. 2a StVG ist der vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Wille maßgeblich für die Anordnung sukzessiver Vollstreckung.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG

Tenor

w e g e n Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.09.2009 auf Kosten des Betroffenen festgestellt, dass die Fahrverbote in den Verfahren der Stadt Essen ###1 und ###2 nacheinander zu vollstrecken sind.

Gründe

2

Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, der in § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG zum Ausdruck kommt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Fahrverbote grundsätzlich nacheinander zu vollstrecken sind.