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Amtsgericht Essen·35 EOWi 457/09·14.09.2009

Beschluss: Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken (§ 25 Abs. 2a StVG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen stellte auf Antrag fest, dass zwei gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Streitgegenstand war die Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote. Das Gericht stützt die Entscheidung auf § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Feststellung wurde dem Antrag entsprechend getroffen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind, wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere gegen dieselbe Person verhängte Fahrverbote sind grundsätzlich nacheinander zu vollstrecken.

2

§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG legt die aufeinanderfolgende Vollstreckung von Fahrverboten als Regelfall fest, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

3

Bei der Auslegung von § 25 Abs. 2a StVG ist der gesetzgeberische Wille maßgeblich für die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge.

4

Das Gericht kann auf Antrag verbindlich feststellen, in welcher Reihenfolge mehrere Fahrverbote zu vollstrecken sind, und diese Feststellung ist für die Vollstreckung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG

Tenor

w e g e n Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.09.2009 auf Kosten des Betroffenen festgestellt, dass die Fahrverbote in den Verfahren der Stadt Essen ###1 und ###2 nacheinander zu vollstrecken sind.

Gründe

2

Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, der in § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG zum Ausdruck kommt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Fahrverbote grundsätzlich nacheinander zu vollstrecken sind.