Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·32 M 795/22·19.06.2022

Erinnerung: Qualifizierte eSignatur nicht erforderlich bei Übermittlung via beBPO/EGVP

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte elektronisch die Abnahme der Vermögensauskunft; der Obergerichtsvollzieher lehnte ab mit der Begründung, es fehle eine qualifizierte elektronische Signatur. Das Amtsgericht Essen gab der Erinnerung statt und entschied, dass für den Vollstreckungsauftrag nach §130a ZPO entweder eine qualifizierte Signatur oder eine einfache Signatur bei sicherem Übermittlungsweg genügt. Bei Übermittlung über beBPO/EGVP ist keine qualifizierte Signatur erforderlich; eine zuvor übersandte unterschriebene Vollstreckbarkeitsbescheinigung genügt als Titel.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung des elektronischen Vollstreckungsantrags als begründet stattgegeben; qualifizierte Signatur nicht erforderlich bei Übermittlung über beBPO/EGVP

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vollstreckungsauftrag im Sinne des JBeitrG ist schriftlich erforderlich und fällt unter die elektronischen Übermittlungsregeln des ZPO, sodass seit dem 01.01.2022 die Erteilung zwingend elektronisch zu erfolgen hat.

2

Zur Gewährleistung von Authentizität und Integrität genügt gemäß §130a Abs.3 ZPO entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg.

3

Bei der elektronischen Übermittlung zwischen besonderem elektronischem Behördenpostfach (beBPO) und EGVP ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich; die Nennung des Urhebernamens oder eine eingescannt wiedergegebene Unterschrift kann ausreichend sein.

4

Eine Erinnerung gegen die Verweigerung der Durchführung eines elektronischen Vollstreckungsauftrags ist begründet, wenn die elektronisch übermittelte Eingabe die durch §130a ZPO geforderten Sicherungsanforderungen (qualifizierte Signatur oder sicherer Übermittlungsweg) erfüllt; im einseitigen Erinnerungsverfahren ist regelmäßig keine Kostenerhebung gegen den nicht beteiligten Schuldner anzuordnen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG§ 130d ZPO§ 130a Abs. 3 ZPO§ 7 JBeitrG§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher U wird angewiesen, die Durchführung des elektronischen Zwangsvollstreckungsantrages zu DR II 210/22 nicht von dem Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur abhängig zu machen.

Rubrum

1

Der Obergerichtsvollzieher U wird angewiesen, die Durchführung des elektronischen Zwangsvollstreckungsantrages zu DR II 210/22 nicht von dem Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur abhängig zu machen.

Gründe

3

I.

4

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nach JBeitrG. Unter dem 15.03.2022 beantragte sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Essen die Abnahme der Vermögensauskunft bei dem Schuldner. Dieser Antrag ging in Papierform ein. Er enthielt eine Unterschrift sowie ein Siegel. Der Obergerichtsvollzieher lehnte die Durchführung dieses Antrags ab, da Zwangsvollstreckungsanträge seit 01.01.2022 in elektronischer Form zu übermitteln sind. Unter dem 26.04.2022 reichte die Gläubigerin ihren Antrag in elektronischer Form ein. Dieser Antrag enthielt eine einfache elektronische Signatur und wurde aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) übersandt.

5

Der Obergerichtsvollzieher lehnt die Durchführung dieses Antrages ab, da er der Ansicht ist, dass eine qualifizierte elektronische Signatur unter diesem Antrag erforderlich sei.

6

Hiergegen richtet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung.

7

II.

8

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

9

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfolgt seit dem 01.01.2022 in elektronischer Form. Denn für den Vollstreckungsauftrag ist ein schriftlicher Auftrag erforderlich (§ 6 Abs.3 S.2 JBeitrG). Damit unterfällt der Vollstreckungsauftrag § ZPO § 130d ZPO und ist zwingend elektronisch zu erteilen.

10

Während bei der Papierform ein unterschriebener und mit Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich war, werden Authenzität und Integrität nunmehr in elektronischer Form dadurch gesichert, dass der Vollstreckungsauftrag entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder mit einer einfachen Signatur, jedoch auf einen sicheren Übermittlungsweg übertragen wird (§ 130 a Abs.3 ZPO, vgl. Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Kostenrecht § 7 JBeitrG Rn9a).

11

Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es im Falle der Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) und dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht. Vielmehr genügt es, wenn das Dokument lediglich den Namen des Urhebers oder dessen eingescannte Unterschrift am Textende wiedergibt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg A 3 S 2890/18, Beschluss vom 04.03.2019).

12

Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 26.04.2022 bedarf hier daher keiner qualifizierten elektronischen Signatur.

13

Soweit der Obergerichtsvollzieher darüber hinaus auf die erforderliche Form des zu übermittelnden Schriftstückes und damit des Titels bzw. die diesen ersetzende Vollstreckbarkeitsbescheinigung verweist, verfängt dies vorliegend nicht. Denn die Gläubigerin hat bereits unter dem 15.03.2022 eine unterschriebene und gesiegelte Vollstreckbarkeitsbescheinigung übersandt.

14

Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt; insbesondere können die Kosten nicht dem nicht am Verfahren beteiligten Schuldner auferlegt werden.

15

Rechtsbehelfsbelehrung:

16

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

17

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

18

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

19

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

20

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

21

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.