Erinnerung gegen Ablehnung der Abnahme der Vermögensauskunft bei elektronischer Übermittlung
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger rügt die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, eine Vermögensauskunft aufgrund eines elektronisch übermittelten Antrags (beBPo, maschinelles Dienstsiegel, einfache Signatur) abzunehmen. Das Gericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück. Entscheidend ist, dass der Antrag nach §7 JBeitrG den vollstreckbaren Titel ersetzt und daher die strengeren Anforderungen an Urkundenvorlagen gelten; elektronische Übermittlung allein ersetzt nicht die Vorlage einer unterzeichneten Papierurkunde, sofern nicht bereits die Identität durch sichere elektronische Übermittlung belegt ist. Kosten werden im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht auferlegt.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Ablehnung der Abnahme der Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, der kraft gesetzlicher Regelung den vollstreckbaren Titel ersetzt, unterliegt bei der Vorlage gegenüber dem Gerichtsvollzieher den strengen Anforderungen an Urkundenvorlagen; die bloße elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage einer unterzeichneten Papierurkunde nur in den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 754a, 829a ZPO).
Die Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) kann einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO darstellen und damit zur Bezeugung von Identität und Integrität beitragen.
Eine auf Papier vorgelegte Anordnung mit nur maschinellem Dienstsiegel ohne Unterschrift genügt bei einem titelersetzenden Antrag grundsätzlich nicht; entfällt die manuelle Siegelung jedoch, wenn die Identität des Absenders bereits durch vorherige sichere elektronische Übermittlung belegt ist.
Praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung elektronischer Einreichungen rechtfertigen keine Abweichung von den vom Gesetz vorgegebenen Formerfordernissen; Änderungen bedürfen der Gesetzgebung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7 T 272/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.2022 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen Forderungen nach dem JBeitrG.
Unter dem Datum 02.05.2022 stellte es gem. §§ 6, 7 JBeitrG den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und beantragte vorsorglich Haftbefehl nach § 802g ZPO. In diesem Antrag wurde die Vollstreckbarkeit der Forderung gegenüber der Schuldnerin bescheinigt. Der Antrag weist den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin aus, ist nicht unterschrieben und mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen. Die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher erfolgte sodann (ausschließlich) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) mit einfacher Signatur.
Der Obergerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Vollstreckungsauftrages nach vergeblicher Fristsetzung zur Nachbesserung mit der Begründung ab, dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sei.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Sie ist darauf gerichtet, das Gericht möge den GV anweisen, den elektronischen Antrag ohne weitere Auflagen zu bearbeiten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag allen Formerfordernissen der §§ 6 Abs.1 JBeitrG, 753 Abs.5, 130 d ZPO entspräche. Die vom Gerichtsvollzieher zitierte Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 2 7/14) beziehe sich auf die Rechtslage vor der elektronischen Einreichungspflicht und sei überholt. Authentizität und Integrität würden entweder durch qualifizierte Signatur, oder aber durch Übermittlung auf sicherem Übertragungsweg garantiert.
Wegen der dienstlichen Stellungnahme wird auf das Schreiben des GV vom 26.07.2022 Bezug genommen. Er verweist auf die Doppelfunktion des Antrags und verlangt, dass der Titel (das Ersuchen) im Original vorliegen müsse.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt.
Zwar bestand hier grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 753 Abs.5, 130 d ZPO. Soweit es um die elektronische Übermittlung des Zwangsvollstreckungsauftrags geht, reicht auch die Übersendung eines von der verantwortenden Person signierten Auftrages über einen sicheren Übermittlungsweg aus. Das hier verwendete besondere Behördenpostfach ist ein sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO, was auch der Gerichtsvollzieher nicht in Abrede stellt.
Der Auftrag hat aber insoweit eine Doppelfunktion, als dieser nach § 7 S.2 JBeitrG den Schuldtitel ersetzt (der ansonsten nach den §§ 754, 802a Abs.2 ZPO grundsätzlich vorzulegen ist). Es geht also einerseits um die beantragte Durchführung der Zwangsvollstreckung, andererseits ersetzt den Auftrag den vollstreckbaren Schuldtitel, was ausdrücklich aus § 7 S. 2 JBeitrG folgt.
Nur unter den Voraussetzungen der §§ 754a, 829 a ZPO hat der Gesetzgeber aber geregelt, dass die elektronische Übermittlung einer Urkundenvorlage gleichsteht. Für alle anderen Fälle ist der Antrag zusätzlich und mit Unterschrift (oder Beglaubigungsvermerk versehen) dem Gerichtsvollzieher in Papierform vorzulegen. Diese Pflicht wird auch im Fall einer Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht ersetzt.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass beim Papierantrag ein Dienstsiegel ohne Unterschrift nicht genügen dürfte, da es hier um einen Auftrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO geht (Vermögensauskunft) (anders als in den Fällen des 802a Abs. 2 Nr. 1, 3-5 ZPO). Soweit der Auftrag bereits über einen sicheren Übermittlungsweg (vorab oder parallel) elektronisch übermittelt worden ist, ist die Identität des Absenders allerdings derart bezeugt, dass es einer zusätzlichen manuellen Siegelung auf dem Papierexemplar nicht bedarf; das automatisiert erstellte Siegel reicht insoweit.
Die von dem Gläubiger angesprochenen praktischen Probleme sieht das Gericht durchaus. Es ist aber Aufgabe des Gesetzgebers, einen Gleichklang der Vorschriften herzustellen.
Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt insbesondere können die Kosten nicht der nicht am Verfahren beteiligten Schuldnerin auferlegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.