Erinnerung gegen Weigerung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wegen örtlicher Unzuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügt die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, dem in Haft befindlichen Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Streitpunkt ist die örtliche Zuständigkeit und der Fortbestand des Wohnsitzes bei Strafhaft. Das AG Essen weist die Erinnerung als unbegründet zurück: Strafhaft begründet keinen Wohnsitzwechsel und die Weigerung war berechtigt; die Kostennote bleibt bestehen.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in Strafhaft begründet keinen neuen Wohnsitz und hebt einen bestehenden Wohnsitz nur auf, wenn der Wille zur Aufgabe der Niederlassung nach § 7 BGB vorliegt.
Ein Gerichtsvollzieher darf die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verweigern, wenn er örtlich unzuständig ist; erforderliche Amtshandlungen sind im Wege der Rechtshilfe auf Ersuchen des zuständigen Gerichtsvollziehers vorzunehmen.
Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Weigerung des Gerichtsvollziehers auf berechtigter Unzuständigkeit beruht.
Eine Kostennote des Gerichtsvollziehers für eine nicht ausgeführte Amtshandlung ist nicht zu beanstanden, wenn die Verweigerung der Amtshandlung rechtmäßig war; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 19.09.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Unter dem 26.05.2006 erteilte die Gläubigerin Zwangsvollstreckungsauftrag mit dem Antrag, eine Geldforderung von insgesamt 4.475,37 EUR einzuziehen und im Falle einer fruchtlosen oder teilweise fruchtlosen Vollstreckung etc. die eidesstattliche Versicherung gem. §§ 107, 900 ZPO abzunehmen ( sogenannter Kombiauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle). Zuständiger Gerichtsvollzieher ist der Obergerichtsvollzieher T. Dieser begab sich in die Justizvollzugsanstalt und stellte die Zwangsvollstreckung mangels pfändbarer Habe ein. Er wies dann zunächst mit Schreiben vom 22.06.2006 auf seine örtliche Unzuständigkeit hin und vertiefte seine Ausführungen im Schreiben vom 21.08.2006. Er wies darauf hin, dass ein Wohnsitz durch die Strafhaft in Essen nicht begründet würde, andererseits aber ein Wohnsitz des Schuldners in Köln bestünde. Folglich sei der Gerichtsvollzieher in Köln zuständig. Dieser könne ihn im Wege der Rechtshilfe mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beauftragen.
Der Gläubiger beantragt, den Obergerichtsvollzieher zur Durchführung der von ihr beantragten Amtshandlung anzuhalten und im Weiteren seine vorläufige Kostennote vom 01.09.2006 zu verwerfen.
Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Der Gerichtsvollzieher hat sich zu Recht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit geweigert, dem Schuldner unmittelbar die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Vielmehr ist er dazu nur im Rahmen der Rechtshilfe auf Ersuchen des Kölner Gerichtsvollziehers verpflichtet. Insoweit ist den Ausführungen des Gerichtsvollziehers in seinem Schreiben vom 21.08.2006 an sich nichts hinzuzufügen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Insoweit wird auch auf die Kommentierung in Palandt § 7 Randnummer 7 hingewiesen, wonach die Unterbringung in Strafhaft keinen Wohnsitz begründet, weil sie unabhängig vom Willen des Betroffenen geschieht. Weiterhin wird auf die Kommentierung in Palandt § 7 Randnummer 12 hingewiesen, wonach der Antritt andauernder Strafhaft nicht zur Aufhebung des Wohnsitzes führt, da ein freier Aufgabewille fehlt. Gem. § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz nämlich nur aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Dies hat die Gläubigerin nicht nachgewiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kölner Wohnsitz des Schuldners noch besteht.
Es wird deshalb angeregt, dass die Gläubigerin den Antrag nach § 899 Abs. 2 ZPO stellt, die Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher in Köln abzugeben.
Nach alledem ist auch der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers nicht zu beanstanden, da er die beantragte Amtshandlung zu Recht abgelehnt hat. Folglich ist die allein beanstandete Kostennote vom 01.09.2006, wonach der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Ziff. 604 Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz wegen einer nichterledigten Amtshandlung zuzüglich Auslagenpauschale und Wegegeld geltend machte, nicht zu beanstanden.
Kosten des Erinnerungsverfahrens: § 97 Abs. 1 ZPO.