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Amtsgericht Essen·30 M 26/07·13.06.2007

Erinnerung gegen Vorpfändung: Zustellung nach §845 ZPO macht Vorpfändung wirksam

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändung und ÜberweisungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte Erinnerung gegen eine Vorpfändung und gleichzeitig gegen einen Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss ein und rügte u.a. eine verfrühte Zustellung. Das Amtsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte die Wirksamkeit der am 02.01.2007 zugestellten Vorpfändung. Entscheidend war, dass die Vorpfändung durch Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird und nicht durch den Zeitpunkt der Übergabe an den Gerichtsvollzieher. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde abgelehnt.

Ausgang: Erinnerung gegen die Vorpfändung und den Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Vorpfändung als wirksam bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorpfändung nach § 845 ZPO wird durch die Zustellung der Benachrichtigung an den Drittschuldner wirksam; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung, nicht der Zeitpunkt der Abfassung oder der Übergabe an den Gerichtsvollzieher.

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Ist der zu pfändende Anspruch noch nicht entstanden, entfaltet eine vor seiner Entstehung abgefasste, aber erst nach Entstehen zugestellte Vorpfändung Wirksamkeit; der frühere Übergabezeitpunkt an den Gerichtsvollzieher ist unbeachtlich.

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Der Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss wirkt nur dann, wenn der gepfändete Anspruch tatsächlich besteht; ist dies nicht der Fall, bleibt der Beschluss inhaltslos und geht ins Leere.

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Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist nicht das geeignete Mittel, um ausschließlich formelle Mängel einer Vorpfändung durchzutreten, wenn der Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss für sich genommen nicht zu beanstanden ist; formelle Angriffe gegen die Vorpfändung sind zeitnah und gegebenenfalls im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 845 ZPO§ 766 ZPO§ 46 Abs. 5 AO§ 46 Abs. 6 AO§ 845 Abs. 1 ZPO§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners vom 27.05.2010 gegen die Vorpfändung vom 02.01.2007 (30 M 26/07) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wird erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

Gründe

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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus der vollstreckbaren Urkunde des Notar X vom 08.02.1994 (UR Nr. 94) wegen eines Teilbetrages in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen und Kosten.

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Am 02.01.2007 wurde -ausweislich der Zustellungsurkunde des GV um 07.45 Uhr –ein vorläufiges Zahlungsverbot i. S. d. § 845 ZPO dem Drittschuldner zugestellt.

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Ebenfalls am 02.01.2007 trat der Schuldner seinen Erstattungsanspruch an eine Frau S ab und zeigte dies ebenfalls dem Drittschuldner an (Bl.31 d. A.).

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Am 23.01.2007 erlies das Amtsgericht Essen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mittels dessen die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt auf Steuererstattung gemäß der Anlage F (Bl.3) gepfändet wurden.

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Nur gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 30.11.09 Erinnerung nach § 766 ZPO ein.

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Der Schuldner vertrat die Ansicht, dass seine Abtretung gem. § 46 Abs.5 AO der Pfändung vorgehe, da die Vorpfändung unwirksam sei. Er bestritt zum einen die zeitlich frühere Zustellung der Vorpfändung vor Anzeige seiner eigenen Abtretung am 02.01.2007. Zum anderen rügte er einen Verstoß gegen § 46 Abs.6 AO.

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Unstreitig entstand der Erstattungsanspruch des Schuldners erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2006, der Auftrag an den Gerichtsvollzieher und das vorformulierte vorläufige Zahlungsverbot wurden diesem aber bereits am 27.12.2006 übergeben. Nach Ansicht des Schuldners führt dies zur Nichtigkeit der Vorpfändung.

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Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 14.01.2010 zurück.

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Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lediglich die angebliche (weil vom Gericht ungeprüfte) Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin pfände. Wirkungen entfalte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur dann, wenn ein solcher Anspruch tatsächlich bestehe. Sollte -wie im ersten Erinnerungsverfahren behauptet- ein Dritter Forderungsinhaber sein, dann gehe der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schlicht ins Leere. Das streitige Pfandrecht sei im Prozessverfahren und nicht im gewählten Erinnerungsverfahren zu überprüfen.

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Aufgrund des Hinweises der Beschwerdeinstanz, die formellen, gegen die Vorpfändung gerichteten Einwendungen seien nicht geeignet, den mit der Erinnerung allein angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Fall zu bringen, nahm der Schuldner das Rechtsmittel zurück.

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Das Landgericht führt weiter aus:"Insoweit hätte die Vorpfändung selbst angegriffen werden müssen.... Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist für sich genommen nicht zu beanstanden" (Bl.73 d. A.).

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Mit Datum vom 27.05.2010 legt der Schuldner nunmehr Erinnerung gegen die Vorpfändung ein verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

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Der Schuldner vertritt weiterhin die Ansicht, die Vorpfändung sei verfrüht erfolgt und damit nicht wirksam durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden, sie habe damit keine rangwahrende Wirkung vor der Abtretung des Schuldners entfalten können. Abzustellen sei auf das Datum der Übergabe an den Gerichtsvollzieher.

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Die Erinnerung ist unbegründet.

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Zum einen ist aus Sicht des Amtsgerichts bereits fraglich, ob die formelle Rechtskraft des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hier überhaupt noch eine Überprüfung der Vorpfändung erlaubt. Zwar hat der Schuldner zutreffend zitiert, dass ausnahmsweise die Vorpfändung noch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefochten werden kann, wenn nur die Vorpfändung Mängel aufweist (Zöller, ZPO, 26.Auflage, § 845, Rdnr. 8). Diese Voraussetzung ist hier zweifelhaft, weil der Schuldner zur Überzeugung der Unterzeichnerin in diesem Fall die Vorpfändung zwingend spätestens mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemeinsam hätte angreifen müssen, um das hier vorliegende Ergebnis, nämlich eine rechtskräftige Abweisung der (ersten) Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, zu vermeiden.

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Davon unabhängig beurteilt das Gericht aber auch die aufgeworfene Rechtsfrage, wann die Voraussetzungen der Vorpfändung bestehen müssen, anders als der Schuldner.

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Die Vorpfändung ist nach § 46 Abs.6 AO erst zulässig, wenn der Anspruch entstanden ist. Eine vor Entstehen des Anspruchs dem Finanzamt zugestellte Vorpfändung würde keine Wirkung erlangen. Bereits der Wortlaut des § 845 Abs.1 ZPO beantwortet, dass die Vorpfändung durch Zustellung der Benachrichtigung an den Drittschuldner erfolgt. Daraus folgt weiter, dass es "bedeutungslos" ist, wann die Vorpfändung abgefasst und dem GV der Zustellauftrag erteilt wird (Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, 2010, Rdnr. 371). Die nach Entstehung des Anspruchs zugestellte Vorpfändung entfaltet demnach Wirksamkeit, auch wenn sie davor abgefasst und zur Zustellung gegeben wurde (Stöber, aaO).

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Für diese mit dem Wortlaut des Gesetzes konforme Ansicht spricht auch, dass ansonsten der Gläubiger massiv benachteiligt würde. Dürfte der GV –der Rechtsauffassung des Schuldners folgend- auch bei vorheriger Beauftragung erst am Tag des Entstehens der Forderung nach § 845 Abs.1 S.2 ZPO die Benachrichtigung selbst anfertigen, würden Wettläufe wie im vorliegenden Fall –wo der Schuldner mit seiner eigenen Abtretung ab 7.30 Uhr beim Drittschuldner wartet- immer zum Nachteil des Gläubigers ausgehen.

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Die am 02.01.2007 zugestellte Vorpfändung entfaltet somit Wirksamkeit.

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Aus dieser Begründung folgt gleichzeitig, dass die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht der Erinnerung nicht angezeigt war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wurde aufgeschoben, um den Schuldner in der Beschwerdeinstanz nicht rechtsschutzlos zu stellen.