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Amtsgericht Essen·30 M 1409/15·19.08.2015

Erinnerung gegen Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin nach nachträglicher Zustellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte die Kostenabrechnung der Gerichtsvollzieherin für eine nachträgliche persönliche Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst Aufforderung zur Drittschuldnererklärung. Das Amtsgericht Essen wies die Erinnerung als unbegründet zurück und setzte den Gegenstandswert auf 31,70 EUR fest. Zur Begründung stellt das Gericht auf die Pflicht zur Aufnahme der Aufforderung in die Zustellungsurkunde und die Erforderlichkeit persönlicher Zustellung bei gesonderter Aufforderung ab; der nachträgliche Vollstreckungsauftrag rechtfertige die Gebühren.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin als unbegründet zurückgewiesen; Gegenstandswert 31,70 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen; erfolgt sie nicht zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, bedarf sie einer gesonderten Zustellung.

2

Ist die Aufforderung nicht gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden, ist zur Gewährleistung der Möglichkeit der sofortigen Abgabe der Erklärung eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erforderlich.

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Erteilt der Gläubiger nachträglich einen neuen Vollstreckungsauftrag zur gesonderten persönlichen Zustellung, sind die hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieherin gesondert in Ansatz zu bringen.

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In einem einseitigen Erinnerungsverfahren ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen; die Erinnerung kann als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn die abgerechneten Gebühren sachlich und rechnerisch gerechtfertigt sind.

Relevante Normen
§ 840 ZPO§ 840 Abs. 3 ZPO§ 840 Abs. 1 ZPO§ 840 Abs. 2 S. 1 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.07.2014 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 31,70 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Versäumnisurteiles des Landgerichtes *** vom ###. Sie erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht *** wegen angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin und beauftragte die Gerichtsvollzieherin C aus F mit dessen Zustellung, was diese am 18.02.2015 im Wege der Postzustellung ausführte.

3

Die Drittschuldnerin rügte mit Schreiben vom 05.03.2015, dass die Zustellung nicht durch den Gerichtsvollzieher persönlich, sondern durch Aufgabe durch die Post bewirkt wurde. Voraussetzung für die Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO sei, dass der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung durch den Gerichtsvollzieher persönlich aufgefordert werde so Gelegenheit erhalten, die Erklärung diesem gegenüber gemäß § 840 Abs. 3 ZPO abzugeben.

4

Die Gläubigerin beauftragte daraufhin die Gerichtsvollzieherin U in Essen, bei der Drittschuldnerin die Erklärung nach § 840 ZPO einzuholen.

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Die Gerichtsvollzieherin führt den Auftrag aus, indem sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss persönlich zustellte und die Drittschuldnerin dabei aufforderte, sich gemäß § 840 ZPO zu erklären.

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Sie berechnete der Gläubigerin für ihre Tätigkeit folgende Kosten:

7

Gebühren nach Geb.KV 100-102,604                    13,00 EUR

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Auslagen Dokumentenpauschale KV 700              9,00 EUR

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Wegegeld KV 711                                               3,25 EUR

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sonstige Auslagen KV 701-707                             3,45 EUR

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Pauschale KV 716                                               3,00 EUR

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Gesamtsumme                                                  31,70 EUR

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Die Gläubigerin hat hier gegen Erinnerung eingelegt und ausgeführt, die Gerichtsvollzieherin hätte nicht erneut zustellen müssen. Die Aufforderung nach § 840 ZPO könne gesondert vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestellt werden.

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Die Erinnerung ist unbegründet.

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Die Gerichtsvollzieherin hat die Kosten zu Recht in Ansatz gebracht.

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Der grundsätzlich zutreffende Hinweis der Erinnerungsführerin, dass die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung gesondert von der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen könne, trifft nicht die Frage der Kosten einer nachträglichen Aufforderung.

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Die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden, § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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Daraus ergibt sich, dass die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung der gesonderten Zustellung bedarf, wenn sie nicht zusammen mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt.

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Um dem Drittschuldner die Möglichkeit zu geben, diese Erklärung sofort bei Zustellung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben, ist die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erforderlich.

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Die von der Gerichtsvollzieherin für ihre Tätigkeit in Ansatz gebrachten Kosten sind daher rechnerisch nicht zu beanstanden.

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Eine Aufhebung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Falschbehandlung in Betracht. Es ist weder der Gerichtsvollzieherin in F noch der in Essen zuzurechnen, dass die Erinnerungsführerin versäumte, bereits mit dem ersten Vollstreckungsauftrag die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung in Auftrag zu geben.

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Indem die Erinnerungsführerin ihre eigene Säumnis nachholte, hat sie einen neuen Vollstreckungsauftrag erteilt, der entsprechend zu vergüten ist.

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Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem  Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

26

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

27

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.