Erinnerung gegen Ablehnung der Abnahme der Vermögensauskunft wegen elektronischer Übermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und übermittelte den Vollstreckungsauftrag per beBPo mit einfachem Signaturvermerk und maschinellem Dienstsiegel. Der Obergerichtsvollzieher verlangte eine papierhafte Vorlage, weil der Auftrag nach §7 S.2 JBeitrG den vollstreckbaren Titel ersetzt. Das Amtsgericht hielt die Zurückweisung der Durchführung für rechtmäßig, da die elektronische Gleichstellung der Urkundenvorlage nur unter den Voraussetzungen der §§754a, 829a ZPO gilt. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Abnahme der Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; papierhafte Urkundenvorlage erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Ersetzt der Vollstreckungsauftrag nach Gesetz den vollstreckbaren Titel, ist die Urkundenvorlage grundsätzlich in Papierform mit Unterzeichnung oder Beglaubigungsvermerk und Dienstsiegel vorzulegen, sofern nicht eine gesetzliche elektronische Gleichstellung greift.
Die elektronische Übermittlung über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) kann einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des §130a ZPO darstellen und damit für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ausreichen, ersetzt aber nicht generell die Urkundenvorlage.
Die gesetzliche Gleichstellung der elektronischen Übermittlung mit der Urkundenvorlage ist ausdrücklich nur unter den Voraussetzungen der §§754a, 829a ZPO geregelt; außerhalb dieser Normen bleibt die Schriftformerfordernis bestehen.
In einseitigen Erinnerungsverfahren ist von einer Kostenerhebung gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Dritten abzusehen; das Gericht kann die Entscheidung gerichtsgebührenfrei treffen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7 T 281/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.06.2022 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen Forderungen nach dem JBeitrG.
Unter dem Datum 31.03.2022 stellte sie gem. §§ 6, 7 JBeitrG den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und stellte vorsorglich Haftantrag nach § 802g ZPO. In diesem Antrag wurde die Vollstreckbarkeit der Forderung gegenüber der Schuldnerin bescheinigt. Der Antrag weist den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin aus, ist nicht unterschrieben und mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen. Die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher erfolgte sodann (ausschließlich) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) mit einfacher Signatur.
Der Obergerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Vollstreckungsauftrages nach vergeblicher Fristsetzung zur Nachbesserung zunächst mit der Begründung ab, dass seiner Ansicht nach eine qualifizierte elektronische Signatur unter dem Vollstreckungsauftrag erforderlich sei.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag allen Formerfordernissen der §§ 753 Abs.5, 130 a ZPO entspräche.
In seiner dienstlichen Stellungnahme verweist der Obergerichtsvollzieher darauf, dass das Ersuchen zusätzlich in Papierform einzureichen sei, da es den Vollstreckungstitel ersetze.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Obergerichtsvollzieher hat zu Recht die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt.
Zwar bestand hier grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 753 Abs.5, 130 d ZPO. Soweit es um die elektronische Übermittlung des Zwangsvollstreckungsauftrags geht, reicht auch die Übersendung eines von der verantwortenden Person signierten Auftrages über einen sicheren Übermittlungsweg. Das hier verwendete besondere Behördenpostfach ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO, was auch der Obergerichtsvollzieher nicht in Abrede stellt.
Der Auftrag hat aber insoweit eine Doppelfunktion, als dieser nach § 7 S.2 JBeitrG den Schuldtitel ersetzt (der ansonsten nach den §§ 754, 802a Abs.2 ZPO grundsätzlich vorzulegen ist). Es geht also einerseits um die Durchführung der Zwangsvollstreckung, andererseits ersetzt der Auftrag den vollstreckbaren Schuldtitel, was ausdrücklich aus § 7 S. 2 JBeitrG folgt.
Nur unter den Voraussetzungen der §§ 754a, 829 a ZPO hat der Gesetzgeber aber geregelt, dass die elektronische Übermittlung einer Urkundenvorlage gleichsteht. Für alle anderen Fälle ist der Antrag zusätzlich mit Unterschrift (oder Beglaubigungsvermerk versehen) und Dienstsiegel dem Gerichtsvollzieher in Papierform vorzulegen. Diese Pflicht wird auch im Fall einer Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht ersetzt.
Das Gericht sieht die damit verbundenen praktischen Probleme. Es ist aber Aufgabe des Gesetzgebers, einen Gleichklang der Vorschriften herzustellen.
Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt insbesondere können die Kosten nicht der nicht am Verfahren beteiligten Schuldnerin auferlegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.