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Amtsgericht Essen·29 C 52/01·17.03.2002

Kfz-Unfall: Reparaturkosten bis 30 % über Wiederbeschaffungswert ersatzfähig

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem vom Rückwärtsfahrenden verursachten Unfall verlangte der Geschädigte Ersatz von Reparaturkosten, Gutachterkosten, Pauschale und Nutzungsausfall. Streit bestand u.a. über Vorschäden, Schadenskompatibilität sowie die Abrechnung trotz (wirtschaftlichen) Totalschadens. Das Gericht sprach Reparaturkosten nach Integritätsinteresse zu, weil sie den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 % überstiegen und die Reparatur nachgewiesen war. Nutzungsausfall wurde wegen Fahrzeugalters und fehlenden Nutzungswillens teilweise nur als Vorhaltekosten für 2 Tage ersetzt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Reparaturkosten u.a.), Nutzungsausfall nur als Vorhaltekosten für 2 Tage; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer beim Rückwärtsfahren die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO verletzt, haftet dem Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 823, § 249 BGB; der Haftpflichtversicherer haftet nach dem Pflichtversicherungsgesetz unmittelbar.

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Einwendungen gegen die Unfallkausalität und Schadenskompatibilität greifen nicht durch, wenn das Schadensbild durch Gutachten, Lichtbilder und glaubhafte Angaben der Beteiligten hinreichend bestätigt ist und keine ernsthaften Zweifel verbleiben.

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Die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist trotz wirtschaftlichen Totalschadens zulässig, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen (Integritätsinteresse) und die tatsächliche Reparatur sowie die weitere Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen sind.

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Bei einem älteren Fahrzeug kann anstelle eines tabellarischen Nutzungsausfallschadens nur ein Ersatz von Vorhaltekosten in Betracht kommen.

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Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten setzen einen Nutzungswillen voraus; fehlt dieser, etwa weil der Geschädigte das Fahrzeug aus eigenem Entschluss selbst repariert, besteht für diese Zeit kein Anspruch.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 1 DOG§ 141 ZPO§ 9 Absatz 5 StVO§ 7 Absatz 1 StVG§ 18 Absatz 1 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.074,82

(6.013,83 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab

08.05.00 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 EUR

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger war am 07.03.00 Eigentümer des Pkw I., mit dem amtlichen Kennzeichen X-YZ 123. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 13.02.00 zum Preise von 2.800,00 DM erworben. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde von der Verkäuferin versichert, dass das Fahrzeug in der Zeit in der es im Eigentum der Voreigentümerin stand, keinen Unfallschaden erlitten habe und soweit ihr bekannt auch in der übrigen Zeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 07.03.00 auf der N. Straße in F. ereignet hat. An diesem Unfall waren das Fahrzeug des Klägers und der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer des Pkw P., amtliches Kennzeichen Z-YX 321, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, beteiligt.

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An diesem Tag hatte der Kläger gegen 21.45 Uhr sein Fahrzeug auf der N. Straße geparkt. Der Beklagte zu 1) setzte mit seinem Fahrzeug auf der N. Straße zurück und stieß dabei infolge Unachtsamkeit gegen das Fahrzeug des Klägers, wodurch dieses beschädigt wurde. Unter dem 22.11.00 gab der Beklagte zu 1) eine schriftliche Erklärung ab, in der er bestätigte mit seinem Pkw beim Rückwärtsfahren in die rechte Seite des Pkws des Klägers hineingefahren zu sein, "so dass die rechte Seite erheblich beschädigt war". Der Kläger beauftragte den Sachverständigen X. mit der Schadensermittlung. In seinem Gutachten vom 15.03.00 hat der Sachverständige X. die Reparaturkosten auf 5.247,55 DM, den Wiederbeschaffungswert auf 5.500,00 DM und den Restwert auf 0,00 DM beziffert und eine Reparaturdauer von voraussichtlich 4 Tagen für erforderlich gehalten. Bezüglich Vorschäden hat der Sachverständige in seinem Gutachten vermerkt: "Äußerlich keine erkennbaren". Das Schadensbild wird von dem Sachverständigen wie folgt beschrieben: "Mittelschwerer Aufbauschaden Seite rechts, sowie leichter Aufbauschaden hinten links. Tür rechts stark eingedrückt und deformiert, Seitenwand hinten rechts eingedellt, Stoßfänger hinten abgeschürft und verzogen, Seitenwand hinten links verschrammt. Diverse Zier- und Anbauteile beschädigt". Nach Angaben des Klägers hat er sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen. Der Sachverständige Winkler hat mit Schreiben vom 26.04.00 dem Kläger die Instandsetzung des Aufbauschadens Seite rechts bestätigt.

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Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt:

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Reparaturkosten 5.247,55 DM

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pauschale Nebenkosten 40,00 DM

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Kosten für das Sachverständigengutachten 676,28 DM

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Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur 4 Tage a 65,00 DM 260,00 DM

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insgesamt' 6.228,83 DM.

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Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 28.04.00 unter Fristsetzung von 10 Tagen erfolglos zur Schadensregulierung aufgefordert.

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Der Kläger behauptet:

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Zum Unfallzeitpunkt sei das Fahrzeug am Gehweg der N. Straße geparkt gewesen. Auf dem Gehweg sei zum Unfallzeitpunkt eine Baustelle eingerichtet gewesen. Das Fahrzeug des Klägers sei durch die Wucht des Aufpralls offensichtlich gegen die Baustellenabsperrung geschoben worden, wodurch auch leichte Lackschäden an der linken Seite entstanden seien.

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Die von dem Sachverständigen X. in seinem Gutachten zugrunde gelegten Schäden am Fahrzeug des Klägers seien auf den streitgegenständlichen Unfall

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zurückzuführen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.223,83 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DOG ab 08.05.00 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen,

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Sie behaupten:

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Die in dem Gutachten des Sachverständigen X. zugrunde gelegten Schäden könnten nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein. Am Fahrzeug des Beklagten zu 1) seien nämlich nur absolut geringfügige Schäden entstanden. Im wesentlichen sei lediglich die Abdeckung der rechten hinteren Rückleuchte des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) beschädigt worden. Mit Rücksicht auf die Art und den Umfang der unfallbedingt am Fahrzeug des Beklagten zu 1) eingetretenen Schäden sei es ausgeschlossen, dass die durch das Gutachten des Sachverständigen X. dokumentierten Schäden am Fahrzeug des Klägers überhaupt verursacht worden sein könnten und zwar ganz einfach deshalb, weil die Beschädigungen nicht in der erforderlichen Weise kompatibel seien. Darüber hinaus seien am Fahrzeug des Klägers Vorschäden vorhanden gewesen. So sei das Fahrzeug des Klägers beispielsweise im März 1997 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, zu dessen Behebung die I.-B. in B. damals einen Reparaturkostenersatzbetrag in Höhe von annähernd 6.000,00 DM geleistet habe. Darüber hinaus habe die I.-B. ermitteln können, dass die X. Versicherungs AG in T. im November 1996 anläßlich eines weiteren Vorschadens am Fahrzeug des Klägers eine Ersatzleistung allein wegen des Fahrzeugsschadens in mindestens der vorgenannten Höhe geleistet habe.

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Es sei davon auszugehen, dass am Fahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei, wobei der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers erheblich unter dem von dem Sachverständigen X. ermittelten Betrag von 5.500,00 DM liege. Darüber hinaus seien einige der von dem Sachverständigen X. ermittelten Schadenspositionen nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Die Bewertung der Restteile mit 0,00 DM sei unzutreffend. Im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs könne der Kläger nicht die üblichen Tagessätze bezüglich des Nutzungsausfalls beanspruchen, sondern allenfalls Vorhaltekosten in Höhe von 25,00 DM pro Tag.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei und gemäß Beweisbeschluß vom 23.07.01 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird bezüglich der Parteivernehmung des Klägers auf das Protokoll vom 18.03.02 und bezüglich des Gutachtens auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. vom 17.01.02, Blatt 75 ff der Akten, verwiesen.

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Im Termin vom 23.07.01 wurde auch der Beklagte zu 1) gemäß § 141 ZPO gehört.

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Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Da der Verkehrsunfall vom 07.03.00 unstreitig von dem Beklagten zu1) dadurch verschuldet worden ist, dass er beim Rückwärtsfahren die gemäß § 9 Absatz 5 StVO erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend beachtet hat, steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 823, 249 ff BGB zu, für den die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nummer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz unmittelbar einzutreten hat.

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Bezüglich des Umfangs des an dem Fahrzeug des Klägers am 07.03.00 eingetretenen Schadens, ist nach Auffassung des Gerichts von den Feststellungen auszugehen, die der Sachverständige X. in seinem Schadensgutachten zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige X. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass an dem Fahrzeug äußerlich keine erkennbaren Vorschäden vorhanden waren. Dies hat auch der Kläger bei seiner Parteivernehmung bestätigt. Schließlich spricht auch dafür, dass zu diesem Zeitpunkt keine erkennbaren Vorschäden am Fahrzeug des Klägers vorhanden waren, dass die Voreigentümerin des Fahrzeugs etwa 2 Wochen vor dem Unfall beim Verkauf des Fahrzeugs bestätigt hat, dass das Fahrzeug ihrer Kenntnis nach unfallfrei gewesen sei. Dies spricht zumindest dafür, dass zu diesem Zeitpunkt keine erkennbaren Vorschäden am Fahrzeug des Klägers vorhanden waren.

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Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Schäden, die der Sachverständige X. seiner Reparaturkostenkalkulation zugrunde gelegt hat, auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Soweit die Beklagten vortragen, die am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schäden seien nicht kompatibel zu den Schäden die am Fahrzeug des Beklagten zu 1) eingetreten sind, so spricht hiergegen zum einen die schriftliche Erklärung des Beklagten zu 1), wie auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) im Termin vom 23.07.01 im wesentlichen bestätigt hat, dass das Schadensbild sich nach dem Unfall so darstellte, wie es aus dem von dem Sachverständigen X. anläßlich seiner Begutachtung des Fahrzeugs gefertigten Fotos ersichtlich ist. Der Beklagte zu 1) hat weiterhin erklärt, dass er das Fahrzeug des Klägers vor dem Zusammenstoß gar nicht gesehen habe und mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h das Fahrzeug des Klägers angefahren habe, wobei es ziemlich gerumst" habe. Beim Vergleich der Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) mit der hinteren linken Ecke seines Fahrzeugs, die bauartlich relativ stabil ausgerichtet ist, gegen die Seite des Fahrzeugs des Klägers geraten ist, die im Verhältnis dazu als wesentliche "weicher" anzusehen ist. Ernsthafte Zweifel an der Kompatibilität der Schäden bestehen daher nach Auffassung des Gerichts nicht. Bezüglich der zur Wiederherstellung des Fahrzeug des Klägers erforderlichen Kosten ist daher von dem von dem Sachverständigen X. in seinem Gutachten ermittelten Betrag von 5.247,55 DM auszugehen. Da der Kläger sein Fahrzeug nach seinen Angaben repariert hat, was auch durch den Sachverständigen X. schriftlich bestätigt worden ist, ist der Kläger berechtigt, den Fahrzeugschaden auf der Grundlage der fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage der von dem Sachverständigen X. ermittelten Reparaturkosten abzurechnen. Der Sachverständige T. hat in seinem überzeugenden Gutachten dargelegt, dass sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers vor dem Unfall auf 4.950,00 DM belief und der Restwert unmittelbar nach dem Unfallgeschehen mit 500,00 DM angegeben werden könne. Somit ergibt sich auf der Grundlage der Abrechnung nach wirtschaftlichen Totalschaden ein Schaden in Höhe von 4.450,00 DM. Dabei hat der Sachverständige Dipl.-Ing. T. in seinem Gutachten auch die Tatsache berücksichtigt, dass das Fahrzeug des Klägers offenbar vorher bereits in Verkehrsunfälle verwickelt worden war und hierdurch bereits erhebliche Schäden am Fahrzeug des Klägers eingetreten waren. Dabei hat der Sachverständige insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Vorschäden am Fahrzeug des Klägers im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs von relativ untergeordneter Bedeutung sind.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Geschädigter unter dem

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Gesichtspunkt des Integritätsinteresses eine Reparatur auch dann durchführen lassen, wenn die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Da der Wiederbeschaffungswert sich entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. hier auf 4.950,00 DM beläuft, die zur sachgerechten Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Reparaturkosten demgegenüber 5.247,55 DM betragen, also den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 30 % übersteigen, ist der Kläger hier berechtigt, auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten den Schaden abzurechnen, zumal er nachgewiesen hat, dass sein Fahrzeug repariert worden ist. Er hat sein Fahrzeug auch über einen Zeitraum von etwa einem Jahr nach dem Unfall weiter benutzt, wodurch er sein Interesse an der Reparatur und Weiterbenutzung des Fahrzeugs bekundet hat. Auch die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung in derartigen Fällen an die Qualität der durchgeführten Reparatur stellt, sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegenden Fall gegeben. Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits über 11 Jahre alt war, konnte der vor dem Unfall bestehende Zustand auch durch den Einbau einer gebrauchten Tür erreicht werden.

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Somit ist davon auszugehen, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugsschadens in Höhe von 5.247,55 DM zusteht. Die Höhe der Unkostenpauschale und die Sachverständigenkosten sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs des Klägers steht diesem jedoch kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschaden nach den insoweit entwickelten Tabellen zu. Es sind vielmehr nur die Vorhaltekosten zu ersetzen, die das Gericht hier auf täglich 25,00 DM schätzt. Diese Vorhaltekosten stehen dem Kläger jedoch nur für einen Zeitraum von 2 Tagen zu, da er nur während dieser beiden Tagen, in denen am Fahrzeug Lackierarbeiten durchgeführt wurden, trotz entsprechenden Nutzungswillens nicht nutzen konnte. Für die übrigen Tage der Reparatur steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zu, da er an diesen Tagen sein Fahrzeug selbst repariert hat und somit keinen Nutzungswillen hatte. In dieser Zeit wollte er nämlich sein Fahrzeug reparieren, um sich so die ansonsten an die Werkstatt zu zahlenden Reparaturkosten zu verdienen.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 288 BGB begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 2 und 709 ZPO.