Schadensersatz nach Rückwärtsfahrmanöver: Haftung und fiktive Reparaturkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren. Zentral war, ob die Beklagte den Zusammenstoß schuldhaft verursacht hat. Das AG Essen verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 300,47 Euro, da die Beklagte beim Rückwärtsfahren ihre Beobachtungspflichten verletzte. Weitergehende Zinsansprüche wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfall teilweise stattgegeben (Zahlung 300,47 €); weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG; die daraus resultierenden Schadensersatzpflichten richten sich nach §§ 823, 249 ff. BGB und die Pflichtversicherung tritt gemäß Pflichtversicherungsgesetz ein.
Bei einem Rückwärtsfahrvorgang spricht bei einem Zusammenstoß mit einem stehenden oder fließenden Fahrzeug der Anscheinsbeweis dafür, dass der Rückwärtsfahrende die ihm aus § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Ist der Schaden geringfügig (unter der früher relevanten Grenze von 1.000 DM), kann der Geschädigte den Ersatz fiktiv auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags verlangen; maßgeblich sind die für eine sach- und fachgerechte Reparatur in einer Vertragswerkstatt erforderlichen Kosten einschließlich Lohnkosten und Ersatzteilzuschlägen.
Zinsansprüche aus dem Schadensersatz entstehen nicht vor der Kenntnis der Schadensberechnung bzw. einem eindeutigen Ablehnungszeitpunkt; maßgeblich sind insoweit § 284 Abs. 3 und § 288 BGB.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300,47 Euro (587,66 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 11.08.2001 zu zahlen.
Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Aus dem Verkehrsunfall der sich am 21.06.2001 gegen 18.15 Uhr auf der S. Straße in F. auf der Höhe des Hauses S. Straße ereignet hat und an dem die Kraftfahrzeuge der Parteien beteiligt waren steht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 gem. § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823, 249 ff. BGB noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,47 Euro (587,66 DM) zu, für den der Beklagte zu 1 gem. § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz unmittelbar eintrittspflichtig ist.
Denn aufgrund des Vortrags der Parteien sowie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch die Beklagte zu 2 schuldhaft verursacht worden ist.
Zum Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien kam es als die Beklagte zu 2 auf der S. Straße rückwärts in eine rechts neben der Fahrbahn auf einen Parkstreifen befindliche offene Parklücke hineinfahren wollte. Angesichts dieses Sachverhalts spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch die Beklagte zu 2 schuldhaft verursacht worden ist. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat sich nämlich derjenige, der rückwärts fährt, hierbei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies beruht darauf, dass es sich bei dem Rückwärtsfahren um einen besonders gefährlichen Fahrvorgang handelt. Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs so spricht deshalb bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Rückwärtsfahrende nicht die ihm gem. § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet hat.
Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus der Aussage der Zeugin Frau T., dass die Beklagte zu 2 beim Rückwärtsfahren gegen das hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Die Zeugin T. hat den Unfallhergang als Fußgängerin beobachtet. Sie hat das auffällige Fahrzeug der Beklagten zu 2 beobachtet und hat auch den Rückwärtsfahrvorgang der Beklagten zu 2 beobachtet. Dabei hat sie dann gesehen, dass die Beklagte zu 2 gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin, die einen glaubwürdigen Eindruck machte, und deren Aussage in sich widerspruchsfrei und eindeutig war, bestehen nicht.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sehr ungewöhnlich wäre, wenn die Klägerin sehenden Auges in das rückwärtsfahrende Fahrzeug der Beklagten zu 2 hineingefahren wäre. Schließlich sprechen auch die üblichen Verkehrsverhältnisse auf der S. Straße, auf der in aller Regel ein sehr dichter Verkehr herrscht, dafür, dass die Klägerin hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 zum Stehen gekommen war, bevor die Beklagte zu 2 ihr Fahrzeug zurückgesetzt hat. Die Tatsache, dass es dennoch zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist, läßt sich nach Auffassung des Gerichts nur damit erklären, dass die Beklagte zu 2 den rückwärtigen Bereich hinter ihrem Fahrzeug beim Rückwärtsfahren nicht hinreichend beobachtet hat.
Deshalb sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zu folgendem Schadensersatz verpflichtet.
Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs ist der Kostenvoranschlag der Firma XYZ vom 03.07.2001 zugrundezulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht demjenigen, für dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, ein Anspruch auf Bezahlung der Kosten zu, die zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich sind (§ 249 Satz 2 BGB). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet die Reparatur des Fahrzeugs durchführen zu lassen, sondern ist grundsätzlich auch berechtigt, den entstandenen Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder dann, wenn der Schaden sich wie hier in einem Bereich von unter 1.000 DM bewegt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich dabei auf den Betrag, der erforderlich ist, um den Schaden in einer Vertragswerkstatt sach- und fachgerecht zu beheben. Der Kostenvoranschlag der Firma XYZ stammt von einer Vertragswerkstatt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt etwa 1 1/2 Jahre alt war. Gerade bei diesen Fahrzeugen hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass eine eventuelle Reparatur in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wird, da der Geschädigte nur bei Vertragswerkstätten die Sicherheit hat, dass entsprechend der Vorgabe des Herstellers und mit Originalersatzteilen repariert wird. Dabei sind auch die Lohnkosten zugrundezulegen, wie sie in einer Fachwerkstatt anfallen. Der Geschädigte muß sich nicht nur auf die durchschnittlichen Stundensätze der Dekra bei der Berechnung des Arbeitslohnes beschränken und darf auch die UPE-Zuschläge für die Ersatzteilbeschaffung ansetzen. Bei der fiktiven Schadensberechnung ist alles fiktiv, die eigentlichen Reparaturkosten, genauso wie die Lohnkosten oder der Ersatzteilzuschlag (vergleiche insoweit LG Essen Urteil vom 13.07.2000 Aktenzeichen 1 S 238/99).
Somit steht der Klägerin gegenüber den Beklagten noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe zu.
Der Zinsanspruch ist gem. § 284 Abs. 3, 288 BGB jedoch erst ab 11.08.2001 begründet, da eine Schadensberechnung dem Beklagten zu 1 erst unter dem 16.07.2001 zugeleitet worden ist und dieser mit Schreiben vom 10.08.2001 die vollständige Regulierung des Schadens abgelehnt hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 708 Ziffer 11 und § 713 ZPO.