Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·29 C 230/05·25.10.2006

Zahlungsverurteilung: Beklagte zur Zahlung von 980,63 € und 74,24 € nebst Zinsen verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ForderungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Zahlung von 980,63 € (473,78 € und 506,85 €) sowie 74,24 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht Essen verurteilte die Beklagte zur Zahlung der genannten Beträge mit jeweils gesondertem Zinsbeginn, stellte die Kostentragung der Beklagten fest und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Tenor nennt keine weiteren Entscheidungsgründe.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 980,63 € und 74,24 € nebst Zinsen gegen die Beklagte vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zivilgericht kann die Beklagte zur Zahlung einer Geldforderung verurteilen und für unterschiedliche Teilbeträge ab verschiedenen Zeitpunkten Zinsen festsetzen.

2

Bei zugesprochenen Geldforderungen sind Verzugszinsen in einer konkret bestimmten Höhe ab dem jeweils festgestellten Zeitpunkt zu gewähren.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

4

Ein Urteil kann zur Sicherung des Vollstreckungsinteresses vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 980,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 473,78 € seit dem 4. November 2004 und aus 506,85 € seit dem 14. Januar 2005 sowie 74,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2005 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.