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Amtsgericht Essen·29 C 213/98·08.09.1998

Unterlassungsklage wegen angeblicher Namensanmaßung (§ 12 BGB) abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Wohnungsgenossenschaft, begehrt Unterlassung der Namensführung "N F e.V." durch den Beklagten wegen vermeintlicher Namensanmaßung. Streitfrage ist, ob nach § 12 BGB eine Verwechslungsgefahr und damit eine Interessenverletzung vorliegt. Das AG Essen weist die Klage ab: die unterscheidungskräftigen Namensbestandteile sind nach Schriftbild, Klang und Sinn ununterscheidbar und Rechtsform‑/Ortszusätze sind ohne Kennzeichnungskraft.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Namensanmaßung nach § 12 BGB abgewiesen; keine Verwechslungsgefahr festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 12 BGB gilt auch für juristische Personen; ein Unterlassungsanspruch setzt den unbefugten Gebrauch desselben Namens und die Verletzung eines schutzwürdigen Interesses voraus.

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Bei der Prüfung einer Namensanmaßung ist auf die Verwechslungsfähigkeit im Gesamteindruck (Schriftbild, Klang, Sinngehalt) abzustellen; eine vollständige Identität der Bezeichnungen ist nicht erforderlich.

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Rechtsformzusätze und örtliche Angaben (z. B. "eG", "e. V.", Ortskürzel) besitzen regelmäßig keine Kennzeichnungskraft und sind bei der Unterscheidung der Namen unbeachtlich.

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Sind die unterscheidungskräftigen Namensbestandteile im Schriftbild, in der klanglichen Wirkung und im Sinngehalt eindeutig unterscheidbar, entfällt die Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB.

Relevante Normen
§ 12 BGB§ 12 Satz 1 BGB§ 12 Satz 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 analog in Verbindung mit § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung bezüglich der Kosten des Beklagten gegen Si-cherheitsleistung von 1.250,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten, es zu unterlassen, den Namen "N e. V. F" zu führen.

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Bei der Klägerin handelt es sich um eine Genossenschaft, die sich mit der Errichtung und der Vermietung von Wohnungen befasst. Von 1942 an führte die Klägerin in ihrem Firmennamen die Bezeichnung "Gemeinnützige X F". Seit Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Jahre 1990 führt die Klägerin den Firmennamen "X F eG".

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Der Beklagte wird als Mieterschutzorganisation unter dem Namen "N F e. V." tätig. Bereits vor seiner Eintragung ins Vereinsregister trat der Beklagte mit diesem Namen auf.

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Mit außergerichtlichem Schreiben vom 13.03.98 wurde der Beklagte von der Klägerin aufgefordert, den Namensbestandteil "F" nicht weiter zu verwenden und dies verbindlich mitzuteilen.

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Die Klägerin ist der Ansicht:

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Der Gebrauch des Namens "N F e. V." stelle eine Beeinträchtigung des durch § 12 BGB geschützten Namensrechtes der Klägerin dar; es liege ein Fall von Namensanmaßung vor, da der Beklagte einen Namen gebrauche, der mit dem der Klägerin zu verwechseln sei und damit deren schutzwürdige Interessen verletze. Es bestehe die Gefahr einer Zuordnungs- oder Identitätsverwirrung, da der Beklagte ebenso wie die Klägerin den Zusatz "F" verwende und dies keine unterscheidungskräftige Unterzeichnung gegenüber dem Firmennamen der Klägerin sei. Eine nach außen erscheinende Identität werde durch den Namensbestandteil "N" verstärkt, weil er dem Namensbestandteil der Klägerin "X" inhaltlich ähnlich gelagert sei. Beide stünden im Zusammenhang mit Mietern und Wohnungen; eine Verwechslungsgefahr in Öffentlichkeit und Rechtsverkehr würde auch durch die Rechtsformangabe "eG" und "e. V." hervorgerufen. Obwohl keine volle Namensübereinstimmung gegeben sei, lasse der Gesamteindruck, den die Bezeichnung nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen, eine Verwechslung zwischen beiden Bezeichnungen zu. Da eine Branchennähe gegeben sei, könnten personelle und organisatorische Zusammenhänge vermutet werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den Namen "N F e.V." zu führen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht:

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Eine Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB sei nicht gegeben, da er nicht "unbefugt den gleichen Namen" gebrauche, wie die Klägerin. Der Zusatz im Namen "F" stelle klar, wo genau die Organisation ihre Tätigkeit ausübe; er weise damit lediglich auf die örtliche Richtung hin. Die Namensbestandteile "N" und "X" stellten die völlig unterschiedlichen Richtungen Ziele beider Organisationen klar und brächten deutlich hervor, dass sich der "N" ausdrücklich an Mieter richte, wohingegen die "X" als Ansprechpartner für Wohnungssuchende diene, die in eine Genossenschaft aufgenommen werden wollten oder als Ansprechpartner für die eigenen Genossen fungiere.

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Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich nicht aus § 12 BGB, der einzigen insoweit in Betracht kommenden Vorschrift, herleiten. § 12 BGB stellt eine Sondervorschrift zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht als sonstigem Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dar. Obwohl § 12 BGB unter der Überschrift "natürliche Personen" steht, gilt die Vorschrift nach allgemeiner Meinung auch für juristische Personen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Genossenschaft, die ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erhalten hat, mithin um eine juristische Person.

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Eine Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB liegt dann vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt. Erforderlich ist, dass der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf den Namensträger, in diesem Fall auf die Klägerin, sieht. Eine volle Übereinstimmung der Namen ist jedoch nicht erforderlich, so dass Gebrauch des gleichen Namens auch bei verschiedenen Worten wie "N" und X" vorliegen kann. Entscheidend ist, ob eine Verwechselungsfähigkeit gegeben ist. Diese ist dann zu bejahen, wenn die beiden Bezeichnungen in dem eigentlichen aussagekräftigen Bestand übereinstimmen. In beiden Namen erscheint die Angabe einer Rechtsform; bei der Klägerin "eG", beim Beklagten "e. V.". Beiden Bestandteilen kommt ersichtlich keine Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft zu. Diese Zusätze machen lediglich die Erscheinungsform der Organisationen nach außen deutlich.

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Für den Namensbestandteil "F", den beide Parteien in ihrem Namen führen, kann nichts anderes gelten. Dieser Bestandteil gibt lediglich den Hinweis darauf, wo genau die jeweilige Organisation tätig bzw. ansässig ist und hat ebenfalls keinerlei Kennzeichnungskraft.

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Abzustellen ist daher auf den einzig unterscheidungskräftigen Namensbestandteil "N" bzw. "X". Es kann jedoch dahinstehen, ob bei diesen Worten eine Verwechselungsfähigkeit besteht, wenn eine Verwechselungsgefahr und damit auch eine Interessenverletzung des Namensträgers entfällt. Bei der Verletzungsgefahr im Sinne von § 12 BGB kann es sich um eine Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinne handeln. Erstere liegt vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise Identität der Unternehmen annehmen, letztere, wenn sie personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Namensträgers vermuten. Ob eine Verwechselungsgefahr vorliegt, hängt von der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, der Stärke ihrer Verkehrsgeltung und der Branchennähe ab. Zu vergleichen ist hierbei der Gesamteindruck, den die beiden Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen.

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Insoweit ist festzustellen, dass sich die Worte "N" und "X" in keiner Weise gleichen oder ähneln. Schon von der Anzahl der Buchstaben und der Silben her ist dies auszuschließen. Auch die Anfangsbuchstaben sind verschieden, so dass nach dem Schriftbild keine Verwechslungsgefahr gegeben ist.

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Auch eine Verwechselungsgefahr nach der Klangwirkung ist zu verneinen, da beide Worte selbst bei flüchtigem Hören zu unterscheiden sind.

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Unter Berücksichtigung der Sinnbedeutung der beiden Worte ist ungeachtet der wortbildlichen und klanglichen Unverwechselbarkeit festzustellen, dass beide Namen etwas vollkommen verschiedenes ausdrücken wollen. Der N wendet sich an Personen, die eine Wohnung mieten und bietet diesen Mietern Hilfe und Schutz bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten. Die X ist ein Zusammenschluss zur wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder und wendet sich daher nur an diese oder an Personen, die Mitglieder der Genossenschaft werden wollen. Bei den Namensbestandteilen "N" und "X" handelt es sich um im Verkehr geläufige Worte, die einen verschiedenen Sinngehalt haben, auch wenn beide etwas mit "Mietern" und "wohnen" verbindet.

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Mit der optischen oder akustischen Aufnahme spricht den Leser oder Höher gleichzeitig der Begriffsinhalt an; er erfasst infolgedessen neben dem optischen und klanglichen Unterschied auch den inhaltlichen sofort und unterliegt daher nicht der Gefahr einer Verwechselung.

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Wenn solches beim größten Teil der Leser und Hörer anzunehmen ist, kann es zwar auch Einzelfälle geben, bei denen dem Leser oder Hörer die begriffliche Bedeutung der Worte nicht bewusst ist. Ein solcher Rest von Verwechslungsgefahr kann jedoch, da er nicht ins Gewicht fällt, unbeachtet bleiben.

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Es ist daher davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise weder eine Identität der beiden Unternehmen annehmen, noch persönliche oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Namensträgers vermuten. Da somit keine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch keine Interessenverletzung der Klägerin gegeben.

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Da, wie bereits dargelegt, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 12 Satz 1 BGB nicht vorliegt, steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 BGB zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 analog in Verbindung mit § 711 ZPO.