Werkvertrag: Sittenwidrigkeit wegen überteuerter Türöffnung – Rückzahlung zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückzahlung von 552,75 € nach einer Türöffnung. Das AG Essen erklärt den Werkvertrag gemäß §138 Abs.1 BGB wegen wucherähnlicher Gestaltung für nichtig, da die Vergütung rund 98% über dem objektiven Wert lag. Es verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; die Wertermittlung stützte sich auf BMV-Preisempfehlungen und Schätzung nach §287 ZPO.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen Sittenwidrigkeit des Werkvertrags in voller Höhe stattgegeben; vorgerichtliche Kosten erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag ist sittenwidrig und nach §138 Abs.1 BGB nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht, das die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet.
Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses kann es genügen, dass die gezahlte Vergütung annähernd das Doppelte des objektiven Werts der Gegenleistung beträgt; eine Überschreitung um etwa 98% rechtfertigt die Annahme des Missverhältnisses.
Ist ein Vertrag nach §138 Abs.1 BGB nichtig, sind bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechts herauszugeben (vgl. §§812, 818 BGB).
Bei der Ermittlung des objektiven Werts darf das Gericht mangels entgegenstehender Angaben übliche Preisempfehlungen zugrunde legen und nach §287 ZPO schätzen; daneben können Indexanpassungen zur Wertermittlung herangezogen werden.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nach §§280 Abs.1, 286, 288 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner in Verzug gerät; die Höhe bemisst sich nach dem Gegenstandswert und den gesetzlichen Gebührentatbeständen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 552,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2017 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 552,75 € aus den §§ 812 Abs.1 S. 1, 1. Alt, 818 Abs.1, 2 BGB zu.
Der streitgegenständliche Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB ist als ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung (Ellenberger, in Palandt, 75. Auflage 2016, § 138, Rn. 34a m.w.N.).
Ein besonders grobes Missverhältnis im vorgenannten Sinn liegt hier vor.
Der objektive Wert der Türöffnung beträgt hier selbst nach dem Beklagtenvortrag maximal 279,34 €, sodass die Leistung der Klägerin – gezahlt wurden ursprünglich 552,75 € – knapp doppelt so hoch ausfiel, als die empfangene Gegenleistung. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der gezahlte Betrag den Wert der empfangenen Gegenleistung nicht exakt um 100% übersteigt. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass eine verwerfliche Gesinnung vermutet wird, liegt auch dann noch vor, wenn die Leistung – wie hier – 98% über dem Wert der empfangenen Gegenleistung liegt. Da vor diesem Hintergrund eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten vermutet wird, kann offen bleiben, ob darüber hinaus weitere Umstände vorlagen, die die Annahme einer solchen Gesinnung stützen.
Bei der Berechnung des objektiven Werts der hier streitgegenständlichen Türöffnung hat das Gericht den Beklagtenvortrag zu den üblichen Türöffnungspauschalen als wahr unterstellt und die von Beklagtenseite vorgelegte, vermeintliche Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BMV) (Stand 2014) zugrunde gelegt und nicht – wie sonst in regelmäßiger Rechtsprechung üblich – die gerichtsbekannte Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BMV) (Stand 2011). Nach der von der Beklagtenseite vorgelegten Liste ist für die streitgegenständliche Türöffnung ein Werklohn in Höhe von maximal 277,01 € angemessen.
Dies ergibt sich daraus, dass hier eine Türöffnung im ländlichen Raum (Ilsede) an einem Donnerstag zwischen 12:00 Uhr und 13:15 Uhr vorgenommen wurde und die Türöffnung demnach 1 Std. 15 min. dauerte. Hieraus ergibt sich nach der vorgenannten Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall eine Türöffnungspauschale von 87,64 € (für 15 Minuten Arbeitszeit) zuzüglich weiterer 87,64 € (für weitere 60 Minuten Arbeitszeit). Dieser Türöffnungspauschale ist ausweislich der Preisempfehlung eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 41,73 € aufzuschlagen. Hinzu kommen Kosten für das eingesetzte Rohrrahmenschloss, dessen Wert das Gericht entsprechend der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BMV) (Stand 2011) – mangels entgegenstehender Angaben in der vom Beklagten herangezogenen Liste – auf 60,00 € schätzt, § 287 ZPO, so dass sich hieraus insgesamt ein Betrag von 277,01 € ergibt.
Diese Kosten beziehen sich auf September 2014 (Datum der Preisempfehlung). Der Verbraucherindex lag im September 2014 bei 107,0 Punkten. Im Oktober 2016 (Zeitpunkt der Türöffnung) lag der Verbraucherindex bei 107,9 Punkten. Daraus folgt, dass die Türöffnung im Oktober 2016 insgesamt 279,34 € kosten durfte (277,01 € ÷ 107,0 x 107,9).
Da sich der Vertrag demnach als sittenwidrig erweist, ist der Beklagte zur Rückzahlung des von der Klägerseite geltend gemachten Betrages verpflichtet.
II.
Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB zu. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten berechnet sich nach einem Gegenstandwert von 552,75 €, einer 1,3 Geschäftsgebühr und Nebenkosten in Höhe von 20,00 €.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 552,75 € festgesetzt.
VI.
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.