Riester-Rente: Beitragserhöhungen unterliegen dem jeweils aktuellen Tarifzins
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung, dass auch ab 2018 erhöhte Eigenbeiträge seiner Riester-Rentenversicherung mit 2,75 % Garantiezins zu verzinsen seien. Das Gericht verneinte einen vertraglichen Anspruch und stellte auf § 7 Abs. 2 ABAVV ab, wonach Beitragserhöhungen nach dem zum Erhöhungstermin gültigen Tarif berechnet werden. Die Klausel sei weder überraschend noch intransparent und halte der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB stand. Aus Kulanzzahlungen in der Vergangenheit und jährlichen Mitteilungen folge kein Vertrauensschutz oder Anerkenntnis.
Ausgang: Feststellungsklage auf Verzinsung von Erhöhungsbeiträgen mit 2,75 % Garantiezins ab 2018 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Zinsgarantie aus dem ursprünglichen Tarif erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf spätere Beitragserhöhungen, wenn die Versicherungsbedingungen hierfür eine eigenständige Regelung nach dem jeweils gültigen Tarif vorsehen.
Eine AGB-Klausel, die Beitragserhöhungen einer Rentenversicherung nach den zum Erhöhungstermin geltenden Rechnungsgrundlagen (einschließlich Zins) berechnet, ist regelmäßig weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Anwendung eines niedrigeren Rechnungszinses auf nachträgliche Erhöhungsbeiträge stellt keine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar, wenn der Mechanismus hierfür von vornherein wirksam in den Versicherungsbedingungen vereinbart ist.
Kulanzleistungen des Versicherers begründen ohne weitere Umstände weder ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht noch einen Vertrauensschutz auf Fortgeltung einer günstigeren Berechnung für zukünftige Beitragserhöhungen.
Die Behauptung einer mündlichen Nebenabrede über die Verzinsung zukünftiger Beitragserhöhungen bedarf substantiierter Darlegung und eines Beweisantritts durch den Versicherungsnehmer.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Im Dezember 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod vor Rentenbeginn und Rentengarantie nach Tarif EFRM/20.
Der Beklagten nahm den Antrag an und fertigte unter der Versicherungsnummer #### den Versicherungsschein, bezüglich dessen Inhalt auf Bl. 8 ff. der Akte verwiesen wird.
Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 01.01.2005. Der Rentenzahlungsbeginn wurde für den 01.07.2050 vereinbart, mit einer Rentengarantiezeit von 20 Jahren.
Der monatlich zu zahlende Eigenbetrag betrug ab dem 01.01.2005, ab dem 01.01.2006 und dem 01.01.2008, 5 €. Außerdem sieht der Vertrag vor, dass der Versicherungsnehmer einkommensbezogene Beitragserhöhungen erbringen kann. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung mit Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorge – Zertifizierungsgesetzes (ABA VV 2005) – nachfolgend ABAVV – zugrunde. Diesbezüglich wird auf Bl. 12 ff. der Akte verwiesen. Hier heißt es unter anderem:
§ 7.
Was gilt für Herabsetzung oder Erhöhung ihrer Eigenbeträge?
…
Beitragserhöhungen (2)
Vor Beginn der Auszahlungsphase, können Sie ihre Eigenbeiträge jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode soweit erhöhen, dass der Gesamtbetrag (Eigenbeitrag zuzüglich staatliche Zulage) im gleichen Verhältnis steigt wie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des 6. Buches des Sozialgesetzbuches bzw. Ihre bezogene Besoldung und Amtsbezüge im vorangegangenen Kalenderjahr.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Höchstgrenze für diese Beitragserhöhung der in § 10a Abs. 1 EStG genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge.
Außerdem sind Erhöhung ihrer Eigenbeiträge zum Ausgleich einer weggefallenen staatlichen Zulage möglich.
Die Erhöhung des Eigenbeitrags bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten erhöhten Eigenbeitrags.
Die Erhöhung der Versicherungsleistung errechnet sich nach ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Auszahlungsbeginn und dem zum jedem jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.
Bei Vertragsschluss stand nicht fest, ob es rechtlich zu Beitragserhöhungen kommen würde.
In § 1 Abs. 3 ABAVV 2005 ist angeführt:
Sterben Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir das gebildete Deckungskapital. Das Deckungskapital bilden wir, in dem wir die eingezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, abzüglich der tariflichen Kosten mit dem tariflichen Garantiezins von 2,75 % p.a. verzinsen.
…
Der Kläger erhielt sodann in den Folgejahren, regelmäßig im März, jährliche Mitteilungen und Kontrollblätter, sowie jährlichen Mitteilungen zur zukünftigen Wertentwicklung seiner Riester-Rentenversicherung. Diesbezüglich wird auf Bl. 24 ff. der Akte verwiesen.
Es handelt sich dabei um
- Kontrollblatt zu ihrem Zulageantrag des Vorjahres
-Information zur Beitragsanpassung
– Mitteilung zum Stand ihrer Riester-Rentenversicherung zum Ende des Vorjahres
– zukünftige Wertentwicklung ihrer Riester-Rentenversicherung Beitragsbescheinigungen.
Im Zeitraum seit 1994 hat sich der Rechnungszins wie folgt entwickelt:
07/1994-06 /2000 4 % per anno
07/ 2000-12/2003 3,25 % per anno,
01/ 2004-12/2006 2,75 % per anno
1/2006-12/2011 2,25 % per anno
1/2012-12/2014 1,75 % per anno
1/2015-12/2016 1,25 % per anno.
Der Kläger hatte Beitragserhöhungen in den Folgejahren vorgenommen. Bezüglich dessen wird auf die Tabelle, Bl. 71/72 der Akte verwiesen. Vom 01.10.2012 bis 01.08.2013 wurde der Vertrag beitragsfrei geführt, was sich ebenfalls aus oben genannter Tabelle ergibt. Die Beklagte hat bis zum ein 31.12.2016 auf die Erhöhungsbeiträge den bei Vertragsschluss angenommenen Rechnungszins von 2,75 % jährlich gewährt.
Der Kläger übersandte dem Beklagte im März 2018 eine Mitteilung über eine Einkommensänderung und bat um die Anpassung seines Vertrages.
Der Rechnungszins von 2,75 % wird von der Beklagten auch weiterhin für alle staatlich gewährten Zulagen weiterhin zur Anwendung gebracht. Aus der oben genannten Tabelle geht hervor, wie hoch der Anteil ist, auf den die Beklagte den nach jeweils gültigen Tarif aktuellen Rechnungszins anwendet, nämlich für die Jahre 2018, 2019 und 2020 in Höhe von 62,19 € . Bezüglich der Differenz wendet die Beklagte den Rechnungszins in Höhe von 2,75 % weiterhin an.
Der Beklagte übersandte dem Kläger im März 2018, einen Nachtrag zum Versicherungsschein und wies darin auf die Beitragserhöhung sowie die Berechnung auf der Grundlage eines Rechnungszinses von 0,9 % p.a. hin. Diesbezüglich wird auf Bl. 175 ff. der Akte verwiesen. Ein weiteres Schreiben der Beklagten erfolgte vom 18.03.2019 nebst Anlage “Jährliche Information zum Stand ihrer Riester- Rentenversicherung ####“. Der Kläger wandte sich gegen die Anwendung des neuen Tarifs auf Erhöhungsbeiträge mit Schreiben vom 13.09.2019.
Der Beklagte legte seine Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Regelung in § 7 ABAVV im Schreiben vom 28.08.2019 dar.
Der Kläger behauptet, im Rahmen einer Beratung in der Geschäftsstelle des Beklagten in Essen, wollte er von dem Mitarbeiter des Beklagten wissen, ob eine Erhöhung der Eigenleistung des Klägers Auswirkungen auf den bei Abschluss seines Vertrages in 2005 vereinbarten Garantiezins von 2,75 % haben würde. Dies sei verneint worden. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass die Erhöhung der Eigenbeiträge ebenfalls entsprechend verzinst würden. Dies sei ihm bereits bei Abschluss des Vertrages im Jahr 2005 versichert worden. Danach sollte der Garantiezins von 2,75 % auch für die Zukunft und alle folgenden Anpassungen gelten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet, einen garantierten Zinssatz von 2,75 % für alle während der Vertragslaufzeit eingezahlten Erhöhungsbeiträge zu berücksichtigen.
Die Herabsenkung dieses Zinssatz stellt eine unwirksame einseitige Vertragsänderung da.
Der Beklagte sei selbst dieser Auffassung gewesen und habe diese Auffassung allein unter dem Druck der weiter negativen Kapitalmarktentwicklung aufgegeben.
Eine Herabsenkung einer angeblichen Versicherungsleistung (hier: Zinssatz) sei überraschend.
Die Klausel des §§ 7 ABAVV sei intransparent. Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass ihm aufgrund seines Riester–Rentenversicherungsvertrages numero #### für Erhöhung etwaiger Eigenbeträge ab Januar 2018, ein Anspruch auf einen garantierten Vertragszins in Höhe von 2,75 % bis zum Ablauf der Leistungsphase zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Rechnungszins betrage seit dem 1/2017 0,90 % per anno.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie seit Einführung eines neuen Tarifs mit einem Rechnungszins von 2,25 % nicht mehr verpflichtet gewesen sei zur Gewährung des bei Vertragsschluss angenommenen Rechnungszins von 2,75 % jährlich auf Erhöhungsbeiträge.
Die Beklagte behauptet, sie habe den bei Vertragsschluss angenommenen Rechnungszins von 2,75 % jährlich bis 2017 aus Kulanz gezahlt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist aufgrund des bestehenden Riester–Rentenversicherungsvertrages nicht verpflichtet, die über die vereinbarten Grundbeträge und die Zulagen hinausgehenden Erhöhungsbeiträge mit dem garantierten Zinssatz von jährlich 2,75 % zu verzinsen.
Ein Anspruch ergibt sich für den Zeitraum ab dem Januar 2018 aus dem Vertrag selbst nicht.
Für das Gericht steht fest, dass der Rechnungszins seit dem Jahre 2018 unter dem Betrag von 2,75 % liegt. Zwar bestreitet die Klägerseite ein Rechnungszins in Höhe von 0,90 % p.a., unstreitig ist der Rechnungszins aber seit 2004 bis zum Jahr 2016 auf 1,25 % p.a. gefallen. Insofern ist es gerichtsbekannt, dass es seitdem keine Erhöhung des Rechnungszinses gegeben hat, so dass ein Rechnungszins von 2,75 %, wie hier im Rahmen des Feststellungsantrages von Klägerseite aufgeführt, nicht gegeben ist.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht allein aus der Verwendung des Wortes “Garantiezins“. Allein aus dem Wort “Garantiezins“ folgt nicht eine Garantie für sämtliche Beträge, einschließlich der Beitragserhöhung. Hierfür ist deutlich in § 7 der ABAVV 2005 eine Spezialregelung zwischen den Parteien ergangen.
Ein Feststellungsanspruch ergibt sich nicht aus den Regelungen in den ABAVV. Nunmehr ergibt sich hier aus § 7 ABAVV, dass der geltend gemachte Anspruch bezüglich der Erhöhungsbeiträge ausgeschlossen ist, soweit ein anderer aktueller Rechnungszins vorliegt. § 7 ABAVV ist auch nach Auffassung des Gerichts wirksam vereinbart worden. Insofern sind Erhöhungen nach den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Rechnungsgrundlagen zu behandeln und damit ist der Beitrag, der sich aufgrund der jeweiligen Erhöhung ergibt, mit dem Zins zu verzinsen, welcher dem zum Erhöhungszeitpunkt gültigen Tarif zu Grunde liegt.
Die Regelung in § 7 Abs. 2 hält auch einer Inhaltskontrolle stand.
Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und diese Ungewöhnlichkeit dazu führen würde, dass der Verbraucher mit einer derartigen Regelung nicht rechnen muss. § 7 Abs. 2 ABAVV ist weder ungewöhnlich, noch befindet sie sich an versteckter oder überraschender Stelle. Eine Regelung dahingehend, dass sich die jeweiligen Zinssituation auf Beitragserhöhungen auswirkt, kann nicht als ungewöhnlich angesehen werden. Aus Sicht eines Lebensversicherers, wie hier des Beklagten, ist es gerade vor dem Hintergrund der Belastungen der noch immer andauernden Niedrigzinsphase völlig legitim, dass er nicht über Jahrzehnte bedingungslos eine Verzinsung mit dem bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungszins jedenfalls für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Erhöhungsbeiträge verspricht, die er später gegebenenfalls gar nicht mehr erfüllen könnte. Jeweils ist auch zu berücksichtigen, dass Lebensversicherungsverträge üblicherweise auf längere Zeit, häufig Jahrzehnte, angelegt werden. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier vorausschauend – mit der Regelung des § 7 Abs. 2 ABAVV hinsichtlich späterer Beitragserhöhungen Vorsorge vor der Abgabe eines Zinsversprechens getroffen hat.
Ein verständiger Versicherungsnehmer muss durchaus damit rechnen, dass ein Versicherer nicht für alle Zeiten für alle ungewissen Erhöhungsbeiträge, deren Umfang sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit Gewissheit vorhersehen lässt, eine Zinsgarantie abgibt.
Für den Fall der Erhöhung der Beiträge wurde mit § 7 ABAVV ein eigener Paragraf in das Bedingungswerk aufgenommen. In diesem ist unter der fett gedruckten Überschrift “Was gilt für Herabsetzung oder Erhöhung ihrer Beiträge?“ eindeutig und abschließend geregelt, was bei Beitragserhöhungen gilt. Der Regelung kann daher nicht entgegengehalten werden, dass sie an versteckter Stelle platziert sei und daher eine Verdunkelungsgefahr bestehe.
Die vertragliche Regelung in § 7 Abs. 2 ABAVV verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) so formuliert sind, dass sich für den Vertragspartner seine Rechte und Pflichten aus dem Bedingungswerk klar ergeben. Dass der Tarif maßgebliche Auswirkungen auch für den Leistungsumfang und damit auf die Prämienhöhe hat, ergibt sich schon aus dem Sprachgebrauch. Dem Versicherungsnehmer, hier dem Kläger, musste daher nach Kenntnis der zitierten Regelung in § 7 ABAVV klar sein, dass für künftige Beitragserhöhung ein jeweils anderes “Preis – Leistungsverhältnis” gelten kann. Dass dies bei Rentenversicherungen ganz wesentlich durch die Höhe der Verzinsung der Sparanteile des Beitrages geprägt wird, ist grundsätzlich bekannt.
Aus der Regelung geht hervor, dass der Beklagte bewusst keine bedingungslose
Verzinsung mit dem bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungszins für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden und überschaubaren Erhöhungsbeiträge versprechen wollte. Der Verweis auf den zum jeweiligen Erhöhungstermin geltenden Tarif ist für einen aufmerksamen und sorgfältigen Versicherungsnehmer nicht unklar oder unverständlich, sondern deutlich. Der hierbei neben dem Geburtsdatum (Alter des Versicherten), der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Auszahlungsbeginn erwähnte „gültige Tarif“ umfasst – für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar das Bedingungswerk mit den zur Ermittlung und Berechnung erforderlichen versicherungsmathematischen Grundlagen, zu denen naturgemäß auch der maßgebliche Zinssatz gehört.
Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Insbesondere liegt hier keine unwirksame einseitige Vertragsänderung vor.
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, sich bei einer andauernden Niedrigzinsphase einen niedrigeren Rechnungszins für Beitragserhöhungen offenzuhalten, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Aus § 7 ABAVV wird deutlich, dass die Abweichung der Berechnung in der Versicherungsleistung sowohl vorteilhaft als auch nachteilig für den Versicherungsnehmer in Bezug auf die Beitragserhöhung sein können. Die gültigen Rechnungsgrundlagen können somit in beide Richtungen wirken, sowohl zugunsten des Versicherungsnehmers, als auch zu dessen Lasten. Daher beinhaltet die Regelung des § 7 Abs. 2 schon deshalb keine unangemessene Gestaltung zulasten des Klägers.
Soweit der Kläger sich hierauf beruft, dass die Beklagte nicht aus Kulanz weiterhin den Rechnungszins in Höhe von 2,75 % angewandt hat, sondern aus dem Grund, weil sie selber davon ausgegangen ist, dass dieser vertragsgemäß zu zahlen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Insofern wäre eine Regelung des §§ 7 ABAVV nicht nachvollziehbar. Insofern steht für das Gericht fest, dass die weiteren Zahlungen der Beklagten lediglich aus Kulanz erfolgten. Ein Vertrauensschutz ist hierdurch nicht gegeben. Die Zahlung aus Kulanz der Beklagten stellt keine Anerkennung einer Rechtspflicht da. Der Kläger kann hieraus auch nicht die Erwartung herleiten, dass auch künftig ein höherer als der aktuelle Rechnungszins in Ansatz gebracht werden würde.
Für das Gericht steht auch nicht fest, dass es zu einer mündlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten dahingehend kam, dass der Garantiezins von 2,75 % jährlich auch auf sämtliche zukünftige Erhöhungen Anwendung finden würde. Darlegungs- und beweisbelastet diesbezüglich ist der Kläger. An einer entsprechend substantiierten Darlegung und an einem Beweisantritt fehlt es gänzlich.
Die Vorgehensweise der Beklagten stellt auch nicht ein widersprüchliches Verhalten da, was nach § 242 BGB unzulässig – weil rechtsmissbräuchlich wäre.
Widersprüchliches Verhalten ist grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat. Das ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch § 1 Abs. 3 ABAVV steht der Anwendung des aktuellen Rechnungszins auf Beitragserhöhungen nicht entgegen. Systematisch stellt § 7 Abs. 2 ABAVV insoweit die speziellere Regelung da. Außerdem bezieht sich § 1 Abs. 3 ABAVV nur auf die Berechnung des Deckungskapitals im Sterbefall. Eine Zinsgarantie für den Erlebnisfall hat der Beklagte mit der dortigen Regelung nicht abgegeben.
Auch aus den jährlich vom Beklagten an die Klägern übersandten Unterlagen, kann sich kein Vertrauensschutz auf Seiten des Klägers gebildet haben, dahingehend, dass auch für zukünftige Erhöhungsbeiträge ein Rechnungszins von 2,75 % jährlich zugrunde gelegt wird. Bzgl. dieser Mitteilungen sind für das Gericht keine Zusagen einer Garantieverzinsung für zukünftige Erhöhungsbeiträge ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz ein ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.