Anerkenntnisurteil: Verurteilung zur Zahlung von 66,40 € und 90,96 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen erließ ein Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 66,40 € (zzgl. Zinsen ab 17.12.2021) und 90,96 € (zzgl. Zinsen ab 22.12.2021) verurteilt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf bis 500 € festgesetzt. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt Berufungs- und Beschwerdefristen.
Ausgang: Klage aufgrund Anerkenntnisses gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Beträge nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil führt zur Verurteilung des Anerkennenden zur Leistung der anerkannten Geldbeträge nebst der im Urteil bestimmten Zinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gericht dies im Urteil bestimmt.
Ein Gericht kann ein Urteil ausdrücklich vorläufig vollstreckbar erklären; dies ermöglicht die Vollstreckung trotz noch möglicher Rechtsmittel.
Die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach den im Urteil erteilten Voraussetzungen, insbesondere nach den festgesetzten Streitwertgrenzen oder einer Zulassung durch das Amtsgericht.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.12.2021 zuzüglich 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2021 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird festgesetzt auf "bis 500 €".
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Urteils.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.