AG Essen: Schadensersatzklage nach Parkplatzunfall wegen Unfallmanipulation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Haftpflichtversicherung Ersatz eines behaupteten Parkplatzschadens am geparkten Pkw sowie Gutachter- und Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der Unfall tatsächlich so stattgefunden hat oder als „gestellter Unfall“ zu werten ist. Das Gericht hielt aufgrund einer Indiziengesamtschau (u.a. fehlende Polizeihinzuziehung, fehlende unabhängige Zeugen, wechselnde Unfallschilderungen, untypischer Ablauf mit zweimaligem Anstoß, Bekanntschaft der Beteiligten) eine Unfallmanipulation für bewiesen. Es verneinte deshalb die Rechtswidrigkeit wegen Einwilligung in die Eigentumsverletzung und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung nach behauptetem Parkplatzunfall wegen angenommener Unfallmanipulation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftpflichtversicherung trägt die Beweislast für einen die Rechtswidrigkeit ausschließenden Umstand, insbesondere für eine rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten bei behaupteter Unfallmanipulation.
Für den Nachweis einer Unfallmanipulation genügt eine Häufung gewichtiger Indizien, die in der Gesamtschau einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begründet.
Ein Parkplatzunfall mit eindeutiger Haftungslage, fehlender Polizeihinzuziehung und fehlenden unabhängigen Zeugen kann im Rahmen der Gesamtwürdigung als manipulations-typisches Indiz gewertet werden.
Wechselnde oder nachträglich angepasste Unfallschilderungen sowie Auffälligkeiten in der Beziehung der Beteiligten können die Annahme eines gestellten Unfalls stützen.
Ergibt ein Sachverständigengutachten, dass der behauptete Ablauf untypisch ist (z.B. erneuter Ausparkversuch nach erster Berührung), darf das Gericht dies als wesentliches Indiz in die Manipulationswürdigung einstellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 06.09.2009 gegen 21 Uhr in Essen geltend, der sich mit der Zeugin Q als Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen #-### ereignet haben soll.
Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt hätte der Sohn des Klägers, der Zeuge B, den im Eigentum des Klägers stehenden Pkw Typ Mercedes E 220 CDI, amtliches Kennzeichen *-*** auf einem Einstellplatz auf dem Gewerbegebiet T-Straße gegenüber dem dortigen Café geparkt. Zu diesem Zeitpunkt habe das Fahrzeug des Klägers auf der Beifahrerseite keinerlei Schäden aufgewiesen. Die Zeugin Q hätte ihren Pkw #-### auf dem benachbarten Einstellplatz rechts neben dem Pkw des Klägers geparkt. Als sie rückwärts aus der Parklücke zurückgesetzt habe, habe sie mit ihrem Fahrzeug seitlich an dem Pkw des Klägers entlang gestreift und diesen hierbei an der Beifahrerseite beschädigt. Nach dem Unfallereignis habe sich die Zeugin in das Café begeben und dem nachbenannten Zeugen T berichtet, dass sie soeben beim Ausparken einen schwarzen Mercedes beschädigt habe. Die Zeugin Q hätte sich zuvor in dem Café mit dem Zeugen T getroffen. Der Zeuge T habe zusammen mit der Zeugin Q das beschädigte Fahrzeug besichtigt. Die Zeugin hätte mit ihrem Fahrzeug nahezu über die gesamte Beifahrerseite des klägerischen Pkws deutlich sichtbare streifenförmige rote Spuren hinterlassen. Der Zeuge T habe gewusst, dass der beschädigte Pkw von dem Sohn des Klägers gefahren wurde, der sich zu dieser Zeit in dem Café aufgehalten habe. Deshalb habe der Zeuge T den Zeugen B über den Vorfall informiert. Der Zeuge B habe sich ebenfalls nach draußen begeben und den Schaden an dem klägerischen Pkw besichtigt. Es sei darauf verzichtet worden, die Polizei zu diesem Unfall hinzuziehen. An dem Fahrzeug des Klägers sei durch den Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Die erforderlichen Kosten für eine fachgerechte Reparatur seien auf 4.570,55 € zzgl. Mehrwertsteuer anzusetzen. Der Wiederbeschaffungswert beträgt einschließlich Mehrwertsteuer 8.000 €, wobei wegen der Differenzbesteuerung ein Mehrwertsteueranteil von 192 € anfällt. Der Restwert betrage 3.650 €.
Der Kläger macht gegen die Beklagte den Sachschaden des Pkws in Höhe von 4.158 € geltend (Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert), Gutachterkosten in Höhe von 594,70 €, eine Kostenpauschale in Höhe von 25 €, mithin insgesamt 4.777,70 €.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.777,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 489,45 € für die außergerichtliche Vertretung freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B, Q und T. Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.07.2010 (Blatt 183 ff. der Akte) und auf das Sachverständigengutachten vom 03.01.2011 (Blatt 219 ff. der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Rechtsgutverletzung an dem klägerischen Pkw war nicht rechtswidrig. Für das Gericht steht fest, dass der Kläger bzw. dessen Sohn, der Zeuge B in die Rechtsgutverletzung (Eigentum) eingewilligt hat. Es obliegt dem Schädiger bzw. dem Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestandes, bei der Unfallmanipulation die rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung. Dabei kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, das heißt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein „gestellter Unfall“ liege vor (vergleiche OLG Hamm OLGR 1993, 306). Dieser Beweis ist der Beklagten gelungen. In der Gesamtbetrachtung von zahlreichen Einzelumständen drängt sich im vorliegenden Fall jedermann die Unfallmanipulation auf. Der von dem Kläger behauptete Unfall entspricht in einer Vielzahl von teilweise auch unstreitigen Einzelheiten dem Muster fingierter „Unfälle“. Es liegen folgende Umstände vor:
1.
Ein Grund für den Unfall ist nicht ersichtlich; Zwar waren nach Angaben der Zeugen Q die Fahrzeuge eng nebeneinander geparkt. Die Möglichkeit rückwärts auszuparken war nach ihrem Vortrag allerdings nicht derart eingeschränkt, dass sie beim Ausparken das klägerische Fahrzeug berühren musste.
2.
Der Kläger rechnet seinen Schaden auf Gutachterbasis ab. Eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs erfolgte durch den Kläger nach dessen Vortrag bisher nicht.
3.
Der Schaden wurde in einer Verkehrssituation verursacht, bei der nachträglich kein Streit über die Verschuldensfrage zu erwarten war. Es handelt sich um einen Parkplatzunfall, bei dem ein ausparkendes Fahrzeug ein parkendes Fahrzeug beschädigt, so dass die Verschuldensfrage sich nicht stellen kann.
4.
Die Polizei wurde nicht hinzu gerufen, obwohl ein für einen solchen Unfall nicht unbeträchtlicher Schaden verursacht wurde (hier behaupteter Sachschaden 4158 €).
5.
Unabhängige Zeugen existieren nicht bzw. wurden nicht benannt.
6.
Bei dem schädigenden Fahrzeug der Zeugin Q handelt es sich um ein Fahrzeug mit geringem Wert. Insoweit handelt es sich bei dem Fahrzeug der Zeugin Q um einen Golf IV, der in der Zeit zwischen 1997 und 2003 gebaut wurde. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass dieses Fahrzeug nicht wertlos war, ist der Vortrag unsubstantiiert. Angaben, dazu, wie hoch der Wert noch sein könnte werden von Klägerseite nicht gemacht.
7.
Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein höherwertiges Fahrzeug, namentlich um einen Mercedes Benz der E-Klasse bei dem in der Regel „teurere“ Schäden zu erwarten sind als bei einem preiswerteren Fahrzeug.
Im vorliegenden Fall kommen zu dieser generalisierenden Betrachtungsweise konkrete Begleitumstände hinzu, die den Verdacht eines gestellten Unfalls erhärten. Derartige Begleitumstände in Form von Ungereimtheiten liegen hier vor:
1.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.09.2009 (Blatt 26 der Akte) zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Unfall an. Hierbei trug er vor, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Gewerbegebietes T-Straße geparkt hatte. Mit Schreiben vom 08.10.2009 (Blatt 103 der Akte) wurde der Vortrag dahingehend abgeändert, dass das klägerische Fahrzeug am 06.09.2009 von dem Sohn des Klägers, dem Zeugen B auf dem Parkplatz abgestellt wurde. Dieser Vortrag bleibt in der Klageschrift aufrechterhalten.
2.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2009 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten vor:
„Als das Fahrzeug am 06.09.2009 von dem Sohn meines Mandanten Herrn B, auf dem Parkplatz abgestellt wurde, wies es keine Beschädigungen auf. Als Herr B zum Fahrzeug zurückgehrte, wartete Frau Q auf ihn und erklärte, beim Rangieren seitlich an dem Pkw meines Mandanten entlang gestreift zu sein“.
Dieser Vortrag lässt keinerlei Schluss darauf zu, dass der Zeuge B in irgendeiner Form vor dem Zusammentreffen mit der Frau Q über den Unfall informiert wurde und zum Unfallort hinausgerufen wurde.
In der Klageschrift hingegen wird vorgetragen:
„Nach dem Unfallereignis begab sich die Zeugin in das Café und berichtete dem nachbenannten Zeugen T, dass sie soeben beim Ausparken einen schwarzen Mercedes beschädigt habe. Die Zeugin Q hatte sich zuvor in dem Café mit dem Zeugen T getroffen. Der Zeuge T besichtigte zusammen mit der Zeugin Q das beschädigte Fahrzeug. Die Zeugin hatte mit ihrem Fahrzeug nahezu über die gesamte Beifahrerseite des klägerischen Pkw deutlich sichtbare streifenförmige rote Spuren hinterlassen. Der Zeuge T wusste, dass der beschädigte Pkw von dem Sohn des Klägers gefahren wurde, der sich zu dieser Zeit in dem Café aufhielt. Deshalb informierte der Zeuge T den Zeugen B über den Vorfall. Der Zeuge B begab sich ebenfalls nach draußen und besichtigte den Schaden an dem klägerischen Pkw“.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2010 (Blatt 183 ff. der Akte) erklärte die Zeugin Q, dass sie vorher bei einer Freundin war und den Zeugen T erst kontaktiert hatte, nach dem es zur Kollision der Fahrzeug gekommen war. Er sei dann vorbeigekommen und habe das Fahrzeug für sie raus gesetzt. Daraufhin sei der Herr T in das Café gegangen, da er scheinbar wusste, dass der Zeuge B sich dort befand. Der Zeuge T sei dann mit dem Zeugen B hinausgekommen um sich den Unfallschaden anzuschauen. Dieser Vortrag wird in groben Zügen bestätigt durch den Zeugen B und T.
Insofern handelt es sich um die dritte vorgetragene Variante.
Nach dem eigenen Vortrag des Klägervertreters im Schriftsatz vom 26.05.2010 (Blatt 164 der Akte) hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers anlässlich der Klageerhebung das Geschehen vom Abstellen des Fahrzeugs bis zum Personalienaustausch minutiös vom Zeugen B berichten lassen.
Insofern ist es für das Gericht nicht ersichtlich, warum hierbei nun wieder eine erneute Abweichung des Geschehensablaufes möglich ist. Insbesondere unterhielt der Zeuge B zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig zu der Zeugin Q bereits die intensivere Beziehung. Insofern ist davon auszugehen, dass man sich bezüglich des Unfallgeschehens vollständig ausgetauscht hat, so dass keine Missverständnisse mehr auftauchen dürften.
3.
Nach dem klägerischen Vortrag kannten sich der Zeuge B und die Zeugin Q vor dem Vorfall flüchtig. Das zufällige Zusammentreffen der beiden Zeugen anlässlich des Unfalls führte in der Folgezeit zu einem intensiveren Kontakt.
Zwischen der ersten Unfallschilderung am 14.09.2009 bzw. 08.10.2009 hat die Beklagte eine sogenannte legendierten Befragung durchführen lassen, um festzustellen, ob zwischen den Parteien bzw. dem Sohn des Klägers und der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Zeugin Q, eine Bekanntschaft besteht, die nicht aufgedeckt wurde. Die Befragung erfolgte am 23.11.2009. Im Rahmen dieser legendierten Befragung hat die Zeugin Q sich auf die Frage der Bekanntschaft mit dem Zeugen B dahingehend geäußert, dass sie mit diesem gut befreundet sei. Sie vermochte sogar aus dem Gedächtnis die Mobilnummer des Sohnes des Klägers anzugeben. Auch auf die legendierte Befragung des Sohnes des Klägers nach der Zeugin Q teilte dieser mit, dass diese eine Bekannte von ihm sei, die zurzeit über kein Fahrzeug verfüge. Insofern erachtet es das Gericht schon für ungewöhnlich, dass so wenige Wochen nach dem Verkehrsunfall eine flüchtige Bekanntschaft so intensiv ist, dass man sogar die Mobilnummer auswendig kennt.
In keinem der vorher erfolgten Schreiben des Klägers an die Beklagte sind irgendwelche Anhaltspunkte zu erkennen, dass der Zeuge B und die Zeugin Q sich entweder flüchtig oder nach dem Unfall auch intensiver kannten.
4.
Der hier im Klageverfahren benannte Zeuge T wurde im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien überhaupt nicht erwähnt.
5.
Als auffälligstes Merkmal sieht das Gericht, dass die Zeugin Q das klägerische Fahrzeug durch zweifaches Zurücksetzen zweimal beschädigte. Insbesondere ist hierbei beachtlich, dass sie durch das 2. zurücksetzen einen zusätzlichen Schaden über die rechte vordere Beifahrertür bis hin zum rechten hinteren Radkastenbereich verursachte. Der 1. Schaden war im Bereich des vorderen Radkastens über die rechte Beifahrertür.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, ist es als untypisch anzusehen, dass die Zeugin Q nach der Wahrnehmung der 1. Berührung einen 2. Ausparkversuch startete. Der Sachverständige begründet dies damit, dass bereits nach dem 1. Kontakt ein Abbrechen des geplanten Ausparkmanövers und eine Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten zwecks Schadensregulierung zu erwarten gewesen wäre.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigengutachtens vollumfänglich. Der Sachverständige legt detailliert dar, welche Anknüpfungspunkte seinem Ergebnis zugrundeliegen. Insbesondere kann das Gericht auch aufgrund der eigenen Lebenserfahrung nachvollziehen, warum der Sachverständige es als untypisch erachtet, dass es zu einer 2. Anstoßberührung der Zeugin Q mit dem Klägerfahrzeug kam. Insofern ist es nur nachvollziehbar, dass, wenn man sich in einer hilflosen Lage befindet, in der man bereits einen Schaden verursacht hat, den Schaden zunächst meldet und möglicherweise Hilfe holt, um den Ausparkvorgang ohne das Hinzufügen von weiteren Schäden zu beenden.
Die genannten manipulationstypischen Umstände sind insgesamt gesehen als Indizien für die Vortäuschung eines Unfalls ausreichend und so gewichtig, dass das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Einzelumstände von einem bewussten und gewollt herbeigeführten Schadensfall überzeugt ist.
Die Überzeugung des Gerichts kann auch nicht erschüttert werden, durch die Zeugenaussagen der Zeugin Q, B und T. Die Aussage der Zeugen B und Q erachtet das Gericht nicht als glaubhaft. Die Aussage zwischen der Zeugin Q und B war zwar teilweise übereinstimmend, wirkte jedoch insofern abgesprochen, da sie nur in den wesentlichen Punkten übereinstimmte. Bezüglich der Frage, ob ein Personalausweis vorgezeigt wurde divergierten die Aussagen. Der Zeuge B erklärte, dass er sich den Personalausweis habe zeigen lassen, die Frau Q antworte, dass sie ihren Personalausweis nicht gezeigt hätte. Obwohl der Kontakt nach den eigenen Angaben des Klägers zwischen der Zeugin Q und dem Zeugen B nach dem Unfallvorgang sich angeblich verintensiviert hat, konnten weder der Zeuge B noch die Zeugin Q Angaben darüber machen, wo sie sich das 1. mal getroffen hatten. Insofern wirkten die Aussagen ausweichend und unrichtig. Der Aussage des Zeugen T kann das Gericht ebenfalls nicht folgen. Insbesondere hat dieser den Unfall selber auch gar nicht gesehen. Nach den Angaben der Zeugin Q hat der Zeuge T das Fahrzeug dann für sie raus gesetzt. Danach sei er in das Café gefahren. Nach den eigenen Angaben des Zeugen T hat er den Golf wieder in die Parklücke reingefahren bevor er in das Café gegangen ist. Insofern kann die Aussage des Zeugen T ebenfalls nicht als glaubhaft bewertet werden.
Demnach war die gegen die Beklagte gerichtete Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.777,70 €.