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Amtsgericht Essen·23 C 719/87·15.12.1987

Unfallregulierung: Anwaltsgebühren nach BRAGO bei Vergleich mit Darlehensvorschuss

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Haftpflichtversicherer restliche vorgerichtliche Anwaltsgebühren aus einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war der Gegenstandswert der Gebühren, insbesondere ob eine à-conto Zahlung (als „Darlehen“) sowie abgetretene und direkt bezahlte Mietwagenkosten zu berücksichtigen sind und ob Besprechungs-/Vergleichsgebühr nur nach einem Restwert anzusetzen ist. Das AG gab der Klage statt und setzte für Geschäfts-, Besprechungs- und Vergleichsgebühr den Gesamtwert von 10.481,34 DM an. Die Vorschusszahlung blieb unberücksichtigt, da keine Erfüllung i.S.d. § 362 BGB vorlag; die Mietwagenkosten waren trotz Abtretung wegen ihrer Einbeziehung in die Vergleichsverhandlungen einzustellen.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher vorgerichtlicher Anwaltsgebühren nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall sind als ersatzfähiger Schaden vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, soweit sie nach der BRAGO erforderlich angefallen sind.

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Für die Bemessung des Gegenstandswerts anwaltlicher Gebühren ist grundsätzlich auf den insgesamt geltend gemachten unfallbedingten Schaden abzustellen, wenn die anwaltliche Tätigkeit die Gesamtabwicklung betrifft.

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Eine à-conto Zahlung, die erkennbar nur darlehensweise zur Überbrückung geleistet wird, ist bei der Streitwert-/Gegenstandswertberechnung nicht als Erfüllung (§ 362 BGB) abzusetzen.

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Die Vergleichsgebühr bemisst sich regelmäßig nach der Höhe der geltend gemachten Gesamtforderung, wenn der Vergleich eine umfassende Abfindung auch für weitere (insbesondere zukünftige) Schadensfolgen bezweckt.

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Schadenspositionen, die der Geschädigte zwar abgetreten hat, die aber unfallbedingt sind und im Rahmen der Vergleichsverhandlungen (mit Rückabtretungsrisiko bei Nichtzahlung) mitverhandelt werden, sind in den Gegenstandswert einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 BRAGO§ 118 Abs. 2 BRAGO§ 23 BRAGO§ 26 BRAGO§ 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO§ 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 896,50 DM (achthundertsechsundneunzig u. 50/100 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1987 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht restliche Anwaltsgebühren als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.03.1987 gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des an dem Unfall mit dem klägerischen Fahrzeug beteiligten Zeugen geltend.

3

Der Unfallhergang und die umfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grund nach inzwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte verweigerte dem Kläger jedoch die im Rahmen der Schadensregulierung entstandenen Anwaltsgebühren auszugleichen. Unstreitig betrug der Schaden des Klägers 11.924,97 DM, die von diesem am 18.05.1987 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sind. Demgegenüber errechneten die Beklagten den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 05.06.1987 mit 7.812,86 DM, wovon eine à-Kontozahlung von 7.000,00 DM abzuziehen war. Außerdem lehnt die Beklagte die Zahlung einer Wiederbeschaffungspauschale ab. Bezüglich des Schmerzensgeldes hielt die Beklagte lediglich einen Betrag von 1.500,00 DM für ausreichend und legte mit Schreiben vom 05.06.1987 eine Vergleichs- und Abfindungserklärung mit der Bitte bei, diese zu unterschreiben.

4

Dieser Vergleich wurde vom Kläger angenommen.

5

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechnete gegenüber der Beklagten die entstandenen Gebühren ab, die er wie folgt beziffert:

6

Kostennote:

7

Wert: 10.481,34 DM

8

Gebühr § 118 I 1 BRAGO                                                                                          DM              427,50

9

Gebühr § 118 I 2 BRAGO              Besprechungsgebühr                                          DM              427,50

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Gebühr § 23 BRAGO Vergleichsgebühr                                                                    DM              570,00

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Gebühr § 26 BRAGO                                                                                                 DM              40,00

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                                                                                                                                            _____________

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                                                                                                                                   DM              1.465,00

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14 % MWSt                                                                                                                 DM               205,10

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16

                                                                                                                                    DM               1.670,10

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Hingegen errechnet die Beklagte die durch den Unfall entstandenen Anwaltsgebühren wie folgt:

18

Wert: 9.312,86 DM

19

Gebühr § 118 I 1 BRAGO                                                                                            DM              384,80

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Gebühr § 118 I 2 BRAGO              Besprechungsgebühr

21

Wert: 2.312,86 DM                                                                                                       DM              108,80

22

Gebühr § 23 BRAGO Vergleichsgebühr                                                                      DM              145,00

23

Gebühr § 26 BRAGO                                                                                                   DM              40,00

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25

                                                                                                                                     DM              678,60

26

14 % MWSt                                                                                                                  DM               95,00

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                                                                                                                                            _____________

28

                                                                                                                                    DM               773,60

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei bei der Berechnung des Gegenstandswertes zu Unrecht von einem Streitwert von 9.312,86 DM ausgegangen. Vielmehr müsse von einem Streitwert von zumindest 10.481,34 DM ausgegangen werden. Da die Beklagte die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.168,48 DM nicht berücksichtigt habe.

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Soweit die Beklagte der Ansicht sei, das eine Besprechungsgebühr nach einem verminderten Streitwert von lediglich 2.312,86 DM zu bemessen sei zu Unrecht, vielmehr sei auch hier der Gesamtstreitwert zugrundezulegen, weil bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einem Vertreter der Beklagten der gesamte Sachverhalt erörtert worden sei und auch die übrigen Schadenspositionen mit in die Besprechung einbezogen worden seien.

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Dies ergäbe sich auch bereits aus der von der Beklagten geleisteten à-Kontozahlung, denn diese sei als „zinsloses Darlehen“ gewährt worden, welches erst mit Abschluß des Vergleiches auch auf die Zahlung als Erfüllung der Schadensverpflichtung der Beklagten angesehen werden könne.

32

Die Beklagte habe lediglich einen Betrag von 7.63,60 DM an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers erstattet, so daß somit eine Klageforderung in Höhe von 836,50 DM offenstehe.

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 896,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1987 zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe nur Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu, weil das Maß des Erforderlichen in der Regel nach dem von Geschädigten nach dem Maß der Bestimmung der BRAGO an den beauftragten Anwalt zu zahlenden Kosten richten.

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Bereits in dem Anwaltsschreiben vom 18.05.1987 sei eine à-Kontozahlung von 7.000,00 DM seitens der Beklagten ausgewiesen worden. Was die Mietwagenkosten beträfe, habe die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 05.06.1987 darauf hingewiesen, daß die Mietwagenkosten direkt an den Mietwagenunternehmer, die Firma G, gezahlt worden seien. Da diese Ansprüche abgetreten worden seien mit der Folge, daß der Kläger nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche sei, die Mietwagenkosten folglich auch nicht Gegenstand des vom Kläger erteilten Anwaltsauftrages sein könnten.

39

Außerdem sei in dem Abrechnungsschreiben eine vergleichsweise Regelung bezüglich des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 DM angegeben worden und für den Restentschädigungsbetrag ein Betrag von 2.312,86 DM. Daraufhin sei am 03.07.1987 ein Anruf des Klägervertreters bei der Beklagten erfolgt, der das Vergleichsangebot der Beklagten bezüglich des Schmerzensgeldes zu gering erachtet habe. Während des Telefongesprächs sei über dem immateriellen Schaden verhandelt worden. Demnach errechne sich der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Anwaltskosten wie folgt:

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a)      Geschäftsgebühr nach § 118 I 1 BRAGO sei der Wert ohne die Mietwagenkosten

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b)      Gegenstand der Besprechung vom 03.07.1987 seit die Restentschädigung, die die Beklagte vergleichsweise noch zu zahlen bereit gewesen sei, nachdem durch das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 05.06.1987 spätestens der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der zuvor geleisteten Vorschußzahlung von 7.000,00 DM als endgültig im Sinne des § 362 BGB anzusehen und erledigt war.

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Demnach war eine Besprechunsgebühr gemäß § 118 I 2 BRAGO nur noch nach einem Streitwert von 2.312,86 DM, davon 7,5/10 Gebühr = 108,80 DM zugrundezulegen.

43

Dieses gilt für die Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO, wobei von einem Streitwert von 2.312,86 DM auszugehen sei, hiervon 10/10 Gebühr = 145,00 DM.

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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Dem Kläger steht gemäß seiner Abrechnung gemäß § 3 PflVG gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges ein Anspruch in Höhe der Klageforderung in Höhe von 836,50 DM zu.

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Das Gericht ist insoweit der Überzeugung, daß auszugehen ist von dem Gesamtschaden auf Klägerseite in Höhe von 10.481,34 DM, wobei die à-Kontozahlung ist nicht auf den durch den Unfall entstandenen Schaden erfolgt, sondern lediglich als „Darlehen“. Das Gericht ist daher der Überzeugung, daß diese Leistung der Beklagten nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt ist, sondern offensichtlich lediglich, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden zu regulieren und auf Beklagtenseite die Kreditkosten des Klägers möglichst gering zu halten, nicht aber um den Kläger bereits einen Teil seines Schadens zu ersetzen.Selbst wenn diese Zahlung vor endgültiger Abrechnung durch den Klägervertreter erfolgt ist, mußte sie daher bei der Höhe der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden.

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Gleiches gilt für die Berechnung der Vergleichsgebühr. Auch insoweit ist das Gericht der Überzeugung, daß von einem Streitwert von 10.481,34 DM auszugehen ist. Denn grundsätzlich ist bei Vergleichen von der Höhe der geltend gemachten Forderung auszugehen. Denn solche Vergleiche, wie vom Kläger vorgetragen, sollten zu einer Abfindung des Klägers für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Folgen des Schadensfalles führen.

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Damit sind in diesem Vergleich nicht nur die von der Beklagten nicht gezahlten Schadensersatzansprüche enthalten, sondern sie gehen weit darüberhinaus. Insbesondere da auch zukünftige Schäden, Schmerzensgeldansprüche etc. mitumfaßt werden, durch das Vergleichsangebot der Beklagten. Vor allem aber gilt auch hier, daß die à-Kontozahlung unberücksichtigt bleiben muß, da sie nur darlehensweise gewährt worden ist.

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Berücksichtigt werden muß in beiden Fällen auch die Höhe der Mietwagenkosten, die durch Abtretung des Klägers direkt an die Mietwagenfirma in Höhe von 1.168,48 DM bezahlt worden sind. Denn grundsätzlich war der Kläger Inhaber dieser Forderung. Zwar ist durch die Abtretung der Kläger nicht mehr Inhaber der Forderung, jedoch, da es sich um einen unfallbedingten Schaden auf Klägerseite handelt und er im Falle der Nichtzahlung der Beklagten mit einer Rückabtretung rechnen muß, durchaus noch Gegenstand der Vergleichsverhandlungen.

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Das Gericht ist daher der Überzeugung, daß die Streitwertberechnung und die Abrechnung des Klägervertreters nicht zu beanstanden ist.

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Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, auch die noch nicht gezahlten Anwaltskosten im Rahmen der Verpflichtung nach § 3 PflVG an den Kläger zu zahlen. Zwar verweist die Beklagte insoweit auf gegenteilige Rechtsprechungen. Erstaunlich erscheint nur, daß die Beklagte nur die Entscheidungen zitiert, die zu ihren Gunsten spricht, nicht aber die Entscheidungen, die ihn ähnlichen Fällen genau die gegenteilige Ansicht vertreten.

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Die Zinsentscheidung ergeht nach §§ 284 ff. BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 1, 711 ZPO.