Klage auf Steuerberaterhonorar für Buchführung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Steuerberaterin, verlangt Zahlung von Honoraren für Buchführungsleistungen 2004–2005; der Beklagte zahlte nicht. Streitpunkt sind Vertragsschluss, Leistungsdurchführung und Angemessenheit der Gebühren sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weist einen darüber hinausgehenden höheren Zinssatz ab. Die Rechnungen entsprechen nach Sachverständigengutachten der Steuerberatergebührenverordnung.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Steuerberaterhonorars und vorgerichtlicher Anwaltskosten teilweise stattgegeben; weitergehender höherer Zinssatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung für erbrachte steuerberatende Leistungen besteht, wenn ein Auftrag und die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen nachgewiesen sind.
Die Angemessenheit einer Gebührenrechnung ist anhand der einschlägigen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung und gegebenenfalls nach sachverständiger Prüfung zu beurteilen.
Verzugszinsen stehen nach § 288 Abs. 1 BGB zu; ein darüber hinausgehender höherer Zinssatz ist nur zu gewähren, wenn dessen Rechtsgrund konkret und substantiiert dargelegt wird.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nach § 286 Abs. 1 BGB ersetzt werden, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist und die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.291,15 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.07, sowie weitere 237,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit März 2005 als Steuerberaterin zugelassen. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Anspruch.
Unter dem 08.07.05 übersandte der Beklagte an die Klägerin ein Fax, von ihm unterzeichnet, wonach die Klägerin als Steuerberaterin von dem Beklagten bevollmächtigt wurde, ihn umfassend in allen Steuerangelegenheiten zu vertreten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Faxschreiben Bl. 38 d.A. verwiesen und Bezug genommen.
Die Klägerin führte Steuerberatungstätigkeiten für die Jahre 2004 bis 2005 aus und berechnete dem Beklagten hierfür mit Schreiben vom 28.05.07 1.630,96 € und mit Schreiben vom 28.05.07 weitere 1.660,19 €.
Der Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.06.07 unter Fristsetzung zum 29.06.07 zur Zahlung auffordern. Zahlungen erfolgten nicht.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe sie mit der Buchführung für das Jahr 2004 und die ersten 3 Quartale des Jahres 2005 beauftragt.
Sie habe die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt. Die Rechnungen der Klägerin hierfür würden in jeder Hinsicht den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung entsprechen, die Vergütungsberechnung sei üblich und angemessen.
Der Beklagte sei zudem der Klägerin zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 237,00 € verpflichtet.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.291,15 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 09.06.07 sowie weitere 128,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 19.09.07 hat die Klägerin den Klageantrag anders gefasst und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.291,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 09.06.07 sowie weitere 237,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihm. Vielmehr habe der Beklagte im Jahre 2003 den Ehemann der Klägerin, den Zeugen X mit Steuerberatertätigkeiten beauftragt. Dem Beklagten sei zugesagt worden, die Aufgaben zu einem "besonders kostengünstigen Freundschaftspreis" zu erledigen. Die Klägerin habe der Beklagte erst 1 ½ Jahre später kennengelernt.
Hilfsweise bestreitet der Beklagte die Angemessenheit des zugrunde gelegten Gebührensatzes und die Angemessenheit der Höhe des berechneten Honorars insgesamt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen J vom 15.50.09. Wegen der Einzelheiten und des Inhaltes der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten Bl. 139 ff d.A.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und wie ausgeurteilt begründet.
Der Hauptanspruch folgt aus §§ 631, 675 BGB.
1.
Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis dergestalt zustande gekommen ist, dass der Beklagte die Klägerin beauftragt hat, die Buchführung für das Jahr 2004 und die ersten 3 Quartale des Jahres 2005 vorzunehmen.
Dies folgt bereits aus dem Faxschreiben vom 08.07.05 (Bl. 38 d.A.).
Eine schriftliche Aufkündigung seitens des Beklagten liegt nicht vor.
2.
Die Klägerin hat durch Vorlage der Buchführungsunterlagen für 2004 und die ersten 3 Quartale 2005 ausreichend dargelegt, dass sie tatsächlich die vorgenannten Arbeiten durchgeführt hat.
3.
Die Rechnungen der Klägerin vom 28.05.07 sind angemessen und ortsüblich und entsprechen in jeder Hinsicht den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung. Dies steht fest zur Überzeugung des Gerichtes nach der Beweisaufnahme.
Die Sachverständige J hat sich eingehend mit der Angemessenheit der streitgegenständlichen Rechnungen auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dazu gekommen, dass die Rechnungen der Höhe nach sogar unterhalb eines angemessenen Satzes angesiedelt sind, die Klägerin vielmehr sogar berechtigt wäre, mehr zu verlangen.
Soweit die Sachverständige die Gebührenrechnung der Klägerin für die Buchführungsarbeite 2005 für geringfügig übersetzt hält, kann dies unberücksichtigt bleiben, da die Gebührenrechnung insgesamt aufgrund der zu niedrig angesetzten Gegen-standswerte zugunsten des Beklagten deutlich zu gering ausgefallen sind.
Es war wie erkannt zu entscheiden.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Absatz 1 BGB. Einen höheren Zinssatz als den gesetzlich vorgegebenen hat die Klägerin nicht dargetan, so dass bezüglich des übersteigenden Zinsanspruchs Klageabweisung auszusprechen war.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 Absatz 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 92 Absatz 2, 709 Satz 1 ZPO.