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Amtsgericht Essen·23 C 229/08·24.02.2009

Klage auf Erstattung einer Wertermittlungsgebühr abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Erstattung einer von der Beklagten in Rechnung gestellten Wertermittlungsgebühr von 250 €. Fraglich war, ob die Gebühr wegen Unangemessenheit oder mangels Rechtsgrund nicht geschuldet sei. Das Amtsgericht hielt die Gebühr für wirksam vereinbart und sachgerecht bemessen und wies die Klage ab. Die Entscheidung stützt sich auf vertragliche Vereinbarung und § 287 ZPO.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Wertermittlungsgebühr (250 €) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine für eine Wertermittlung vereinbarte Vergütung ist geschuldet, wenn sie zwischen den Parteien gesondert vereinbart wurde und kein gesetzliches Verbot entgegensteht.

2

Äußerungen eines anderen Gerichts sind nicht ohne Weiteres auf einen anderen Fall übertragbar, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen unterscheiden.

3

Die Angemessenheit eines Wertermittlungsentgelts kann im Rahmen einer pflichtgemäßen Schätzung gemäß § 287 ZPO festgestellt werden, wobei Vergleiche mit üblichen Sätzen herangezogen werden dürfen.

4

Fehlt eine gesetzliche Verpflichtung des Leistenden, begründet dies nicht automatisch die Unentgeltlichkeit der Leistung; maßgeblich ist die vertragliche Regelung zwischen den Parteien.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495 a, 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Den Klägern steht ein Erstattungsanspruch - egal aus welchem Rechtsgrund - gegen die Beklagte nicht zu.

5

Zu Recht hat die Beklagte die „Wertermittlungsgebühr“ in Höhe von 250 € erhoben. Die von den Klägern herangezogenen Ausführungen des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2007 sind auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Zum einen handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine Bausparkasse, des weiteren ist die Vergütungspflicht nicht davon abhängig gemacht worden, dass es zum Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien kommt. Das Entgelt für die Wertermittlung ist auch nicht in irgendwelchen allgemeinen Darlehensbedingungen geregelt, sondern von der Beklagten mit den Klägern in einem gesonderten Vertrag vereinbart worden. Die Beklagte erfüllt durch die Wertermittlung keine gesetzliche Verpflichtung, die ein ausschließliches Eigeninteresse begründen könnte. Wieso die Höhe des Entgeltes für die Wertermittlung unangemessen sein soll, erschließt sich nicht. Vielmehr ist der vorliegend geltend gemachte Betrag von 250 € entsprechend einer pflichtgemäßen Schätzung § 287 ZPO ordnungsgemäß und üblich, was sich auch durch Vergleich mit anderen bei dem erkennenden Gericht anhängigen Parallelverfahren ergibt.

6

Die Klage war abzuweisen.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.