Klage auf Erstattung weiterer Zustellkosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung zusätzlicher Zustellkosten in Höhe von 21,89 € aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die titulierte Hauptforderung, Zinsen und die Kosten des vorliegenden Beschlusses bereits bezahlt hat und daher kein weiterer Erstattungsanspruch besteht. Zudem sind nur ausdrücklich im Pfändungsausspruch genannte Kosten erfasst; unbestimmte, künftige Zustellkosten an noch unbekannte Drittschuldner sind nicht bestimmbar.
Ausgang: Klage auf Erstattung weiterer Zustellkosten (21,89 €) als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlte Beträge decken die Kosten und weitere Zustellkosten waren nicht ausdrücklich bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Zustellkosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht nur, wenn diese Kosten im Pfändungsausspruch des Beschlusses ausdrücklich erfasst und damit bestimmt oder bestimmbar sind.
Verstrickung und Pfandrecht erfassen Nebenrechte der gepfändeten Forderung nur insoweit, als sie ausdrücklich gepfändet sind; Kosten werden nur in Höhe der Vollstreckungsforderung und der ausdrücklich bezeichneten Kosten erfasst.
Kosten müssen zum Zeitpunkt der Pfändung bestimmt oder bestimmbar sein; unbestimmte künftige Zustellkosten an zu diesem Zeitpunkt unbekannte Drittschuldner sind nicht erfassbar.
Die Zahlung des Drittschuldners auf die titulierte Hauptforderung, titulierte Zinsen und die Kosten des konkret vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfüllt seine Pflichten und schließt weitergehende Erstattungsansprüche aus.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg in der Sache.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Zustellkosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 21,89 € zu.
Zwar ist der Beklagten als Drittschuldner der Kosten- und Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig mit dem Aktenzeichen 26 M 25312/16 vom 26.01.2016 zugestellt worden.
Mit der Zahlung von 1.076,49 € auf Hauptforderung und titulierte Zinsen und Kosten und Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Beklagte aber ihre diesbezüglichen Zahlungspflichten erfüllt.
Verstrickung und Pfandrecht ergreifen zwar ohne weiteres die Forderung mit Nebenrechten, wie sie zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen, dies aber nur dann, wenn sie ausdrücklich gepfändet sind. Sie werden nur in Höhe der Vollstreckungsforderung und der Kosten erfasst, wenn dies ausdrücklich im Pfändungsausspruch steht (vergleiche Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, Randnummer 32).
Im Pfändungsausspruch auf Seite 3 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind jedoch nur die Kosten für den konkreten vorliegenden Beschluss ("Kosten für diesen Beschluss und Zustellungskosten für diesen Beschluss") erfasst. Wenn auf Seite 3 des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch von "nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber Drittschuldnern" die Rede ist, so sind dadurch nicht weitere Zustellungskosten erfasst.
Diese ergeben sich gerade nicht ausdrücklich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Kosten müssen bestimmt und bestimmbar sein, nicht nur errechenbar.
Bei den streitgegenständlichen Zustellkosten ist die Bestimmbarkeit im Hinblick auf Zustellungen an weitere Drittschuldner aber nicht gegeben. Denn der Gerichtsvollzieher kennt diese zum Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte noch gar nicht, so dass sich der hier konkret zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht über diese verhalten kann.
Nach allem war wie erkannt zu entscheiden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.