Klage auf Rückzahlung des Wertermittlungsentgelts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 609,00 EUR, die die Beklagte für eine Beleihungswertermittlung einzog, nachdem kein Darlehensvertrag zustande kam. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB und ein Urteil des LG Stuttgart. Das Amtsgericht Essen hält die Vereinbarung für wirksam, da sie in einem gesonderten Vertrag (kein AGB-Fall) getroffen wurde und die Klausel klar verständlich ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Wertermittlungsentgelts in Höhe von 609,00 EUR abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem mit dem potenziellen Darlehensnehmer abgeschlossenen gesonderten Vereinbarung geregelte Vergütung für eine Beleihungswertermittlung ist grundsätzlich wirksam und nicht ohne Weiteres durch AGB-Kontrolle nach § 307 BGB ausgeschlossen.
Die bloße Verwendung vorformulierter Textbausteine durch ein Kreditinstitut begründet nicht automatisch ein AGB-Verhältnis, wenn der Vertrag zwischen den Parteien als Individualvereinbarung zu qualifizieren ist.
Eine Bestimmung, nach der der Kunde die Kosten einer Wertermittlung auch dann trägt, wenn kein Darlehensvertrag zustande kommt, verstößt nicht per se gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie klar und verständlich ist und keine unangemessene Benachteiligung enthält.
Die Einstufung eines Instituts als Bausparkasse oder die Anwendung spezialgesetzlicher Pflichten ist tatbestandlich relevant; ist ein Institut nicht Träger gesetzlicher Bewertungspflichten, steht die vertragliche Vereinbarung einer entgeltlichen Wertermittlung der Vereinbarung nicht entgegen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens ist nicht notwendige Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs für die Wertermittlung, wenn die Leistung zur Entscheidungsgrundlage der Bank erbracht wurde und damit den Vertragszweck erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 02.01.2006 begab sich der Kläger zur Beklagten, weil er ein Darlehen von 100.000 Euro aufnehmen wollte. Zur Absicherung sollte die im Eigentum des Klägers stehende Immobilie B in E dienen. Seitens der Beklagten wurde dem Kläger erklärt, dass zur Klärung der Frage, ob dem Kläger seitens der Beklagten ein Angebot über das gewünschte Darlehen gemacht werden könne, zunächst durch ein entsprechendes Gutachten der Beleihungswert der Immobilie ermittelt werden müsse. Der Mitarbeiter der Beklagten füllte das Formular „Auftrag zur Erstellung einer Wertermittlung“ aus und lies dieses Formular vom Kläger unterzeichnen. In dem Formular befindet sich unter anderem folgendes:
Hiermit beauftrage ich die O für das oben genannte Objekt durch ihre Haussachverständigen oder einen ihrer externen Vertrauenssachverständigen eine Wertermittlung zu erstellen. Mit ist bekannt, dass das zu erstellende Beleihungsgutachten ausschließlich zur internen Verwendung der O erstellt wird und daher für andere Zwecke ... nur bedingt / nicht geeignet ist. Die Kosten der erstellten Wertermittlung ... sind auch dann vom Auftraggeber zu zahlen, wenn ein Kredit der O oder ihrer Kooperationspartner aus welchen Gründen auch immer nicht zu Stande kommt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Beleihungswertgutachtens.
Der Kläger unterzeichnete auch die abgedruckte Einzugsermächtigung. Die Beklagte lies den Beleihungswert des Objektes durch einen Sachverständigen ermitteln. Der Beleihungswert des Objektes zur Absicherung des vom Kläger gewünschten Darlehns in einer Größenordnung von 100.000 Euro reichte aus. Die Beklagte überreichte dem Kläger ein Angebot über das gewünschte Darlehen, das der Kläger jedoch nicht annahm, da er von einer anderen Bank ein Darlehensangebot mit günstigeren Konditionen erhielt.
Die Beklagte zog als Entgelt für die Wertermittlung des Objektes einen Betrag von 609 Euro vom Konto des Klägers ein, diesen Betrag forderte der Kläger erfolglos mit Schreiben vom 23.05.2007 von der Beklagten zurück.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zur Zurückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB verpflichtet. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2007, Aktenzeichen: 20 U 9/07, wobei auf dasselbe Blatt 15 ff. der Akten verwiesen Bezug genommen wird. Der Kläger trägt vor, die Ausführung aus dem vorgenannten Urteil seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen. In dem Urteil ist unstreitig die beklagte Bausparkasse verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit einer Beleihungswertermittlung eine Klausel zu verwenden, wonach ein bestimmter Betrag für die Besichtigung des Beleihungsobjektes zu zahlen ist, wobei dieser unabhängig davon gezahlt werden muss, ob es zu einen Darlehensvertrag kommt oder nicht. Die Klausel im Formular „Auftrag zur Erstellung einer Wertermittlung“ sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 609,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2007 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Auftragsverhältnis sei wirksam. Der Fall des Landgerichts Stuttgart passe nicht auf den vorliegenden Fall, die Beklagte sei schon nicht einer Bausparkasse gleichwertig zu behandeln. Das Entgelt für die Wertermittlung sei zudem nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben gewesen, sondern in einem gesonderten Vertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zurecht konnte die Klägerin für die Ermittlung des Objektwertes einen Betrag von 609 Euro vom Konto des Klägers einziehen.
Der Kläger beruft sich auf die Ausführung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2007. Diese sind auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden.
Zum einem hat die Beklagte das Entgelt für die Wertermittlung nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sondern mit ihrem potenziellen Darlehensnehmer einen gesonderten Vertrag geschlossen.
Desweiteren ist die Beklagte keine Bausparkasse und unterliegt nicht dem Bausparkassengesetz. Sinngemäß erfüllt sie mit der Bewertung der Beleihungsobjekte auch keine gesetzliche Pflicht.
Die streitgegenständige Klausel ist auch unmittelbar aus sich verständlich und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Regelung sagt ganz klar, dass der Kunde die Bewertung auch bezahlen muss, wenn er mit dem Ergebnis der Beleihungsermittlung nicht einverstanden ist, oder wenn er, nach dem die Kosten der Bewertung bereits angefordert sind, den Kredit bei einem anderem Kreditinstitut aufnimmt. Die Regelung lässt keine Unmissverständlichkeiten aufkommen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass bei einem Kreditinstitut fast alle Texte vorformuliert und in einer Vielzahl von Fällen verwendet sind. Gleichwohl werden sie wie Individualverträge verwendet und verhandelt. Die Darlehensgewährung ist nicht unbedingt von der Erteilung des Auftrages abhängig. Lehnt der Kunde das Honorar für die Wertermittlung ab oder handelt er es herunter, kann die Bank darauf eingehen, wenn ihr an der Geschäftsbeziehung gelegen ist, lehnt die Bank die Kreditgewährung aber auch ab, wenn ein Kreditnehmer keine Wertermittlung bezahlen will.
Soweit das Auftragsformular dem Kunden keinen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens gewährt, gehört dieser nicht zu den für die Entstehung der Vergütungspflicht maßgeblichen Hauptleistungspflichten. Die Herausgabe ist für die Erreichung des mit der Auftragserteilung verfolgtem Ziel des Auftragsgebers, der Beklagten ein für die Kreditentscheidung zwingend erforderlich Information zur Verfügung zu stellen, nicht notwendig, da die Beklagte das Gutachten direkt vom Gutachter erhält.
Nach allem war wie erkannt zu entscheiden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708, 711 ZPO.