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Amtsgericht Essen·23 C 173/02·27.11.2002

Klage wegen Geschäftsschild nach Mietvertragsende abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Geschäftsschilds nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2001. Zentrale Frage war die Dauer der Duldungspflicht für ein Geschäftsschild nach Mietvertragsende. Das Gericht entschied, dass keine feste Duldungsdauer besteht und die Pflicht nur so lange dauert, wie das berechtigte Informationsinteresse besteht; für Rechtsanwälte genügen andere Hinweismittel. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Geschäftsschild nach Mietvertragsende als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Duldung eines Geschäftsschilds nach Beendigung des Mietverhältnisses besteht keine gesetzlich festgelegte Zeitdauer; sie dauert höchstens so lange, wie das Interesse des ehemaligen Mieters besteht, potenzielle Kunden über die Verlegung zu informieren.

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Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über eine bestimmte Duldungsdauer, ist die Pflicht zur Duldung nach Ende des Mietverhältnisses nach dem objektiven Informationsbedarf zu bemessen.

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Bei beratenden Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) sind alternative Informationsmittel (Rundschreiben, Zeitungsanzeige, telefonische Hinweise, Hinweis auf dem Kanzleibriefbogen) üblicherweise ausreichend, so dass ein Fortbestehen der Duldungspflicht zu verneinen sein kann.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Entfernung oder Nichtduldung eines Geschäftsschilds nach Mietvertragsende setzt voraus, dass der Kläger schutzwürdigerweise auf das Schild angewiesen war und keine zumutbaren Alternativen zur Information der bisherigen Kundschaft bestanden; dies ist im Regelfall nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

5

Dem Kläger stehen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten nicht zu. Unstreitig ist das Mietverhältnis am 31.12.01 abgelaufen. Es ist keine feststehende Zeitdauer für die Duldungspflicht für das streitgegenständliche Geschäftsschild vereinbart worden, eine solche ist auch allgemein nicht normiert. Sie dauert höchstens solange, wie das Interesse des Mieters andauert, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen.

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Vorliegend ist zu beachten, dass der Kläger als Rechtsanwalt nicht allein - sogar nur untergeordnet - potentielle Mandantschaft über das Schild bei den bisherigen Räumen auf die Verlegung seines Geschäftssitzes und seiner Kanzlei hinweisen kann. Vielmehr ist dies gerade im Bereich von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern pp. üblich per Schreiben an die bisherige Mandantschaft (Rundschreiben), Anzeige in der Zeitung, telefonische Hinweise.

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Darüber hinaus ist es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen.

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Der Kläger ist danach auf das streitgegenständliche Schild nach Ablauf des Mietvertrages nicht mehr angewiesen gewesen. Die Klage war abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.