Klage gegen Kfz-Versicherung: Auszahlung nach §13 Abs.5 S.3 AKB begrenzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einem Kfz-Versicherungsvertrag nach einem Unfallschaden. Streitpunkt ist, ob §13 Abs.5 S.3 der AKB 2003 die Regulierung auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert bei nicht repariertem Fahrzeug begrenzt. Das AG Essen verneint weitergehende Ansprüche: die Beklagte zahlte die Differenz abzüglich Selbstbeteiligung und die Klausel ist wirksam einbezogen. Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen werden ebenfalls nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage auf weitergehende Versicherungsleistungen abgewiesen; Versicherung hat Zahlung nach §13 Abs.5 S.3 AKB zutreffend begrenzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ersetzt der Versicherungsnehmer ein beschädigtes Fahrzeug nicht oder weist er eine Reparatur nicht nach, kann der Versicherer die Leistung auf den um den Veräußerungswert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzen.
Eine in den AKB enthaltene Regelung, die die Regulierung bei nicht vorgenommener oder nicht nachgewiesener Reparatur auf Wiederbeschaffungswert minus Restwert beschränkt, ist wirksam, wenn die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss überlassen wurden und der Inhalt klar, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend ist.
Unterbleibt die Reparatur des Fahrzeugs, bemisst sich der Schadensersatz grundsätzlich nach der eingetretenen Wertminderung und nicht nach fiktiven Reparaturkosten.
Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden setzt voraus, dass der Schuldner bereits in Verzug war, als der Rechtsanwalt eingeschaltet wurde; bewirkt erst das Anwaltsschreiben den Verzug, besteht kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat aufgrund des Schadensfalls vom 12.11.12 keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
Die Beklagte regulierte den am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden vollständig, in dem sie am 19.03.13 1.180,00 € an ihn zahlte. Es handelt sich dabei um die Differenz des Restwertes von 3.220,00 € zum Wiederbeschaffungswert von 4.700,00 € abzüglich einer unstreitig vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm den zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Betrag über die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert hinaus ersetzt. Der Kläger ließ den Wagen unstreitig nicht reparieren. Der ihm entstandene Schaden besteht demgemäß schon nur in der eingetretenen Wertminderung. Die Regulierungspflicht der Versicherung ist vorliegend wirksam durch § 13 Absatz 5 Satz 3 der vereinbarten AKB 2003 begrenzt.
§ 13 Absatz 5 Satz 3 der vereinbarten AKB lautet:
„Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten der Wiederherstellung, Leistungsgrenze im Sinne der Absatz 1 und 1 a ist dann der um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.“
Im vorliegenden Fall der nicht vorgenommenen oder auch nicht nachgewiesenen Reparatur setzt § 13 Absatz 5 Satz 3 AKB die Grenze der Regulierung bei dem um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. Dies entspricht auch der Regelung im Schadensersatzrecht. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass dem Versicherungsnehmer zwar sein effektiv erlittener Schaden ausgeglichen werde, er sich aber nicht bereichern soll. Wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, nicht fachgerecht reparieren lässt, oder es zumindest nicht nachweist, stellt der Wiederbeschaffungswert minus erzielbaren Restwert letztlich auch den tatsächlichen Schaden des Versicherungsnehmers dar.
§ 13 Absatz 5 Satz 3 der vereinbarten AKB ist auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Unstreitig sind dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen überlassen worden. Insofern war es dem Versicherungsnehmer zumutbar und möglich, den Inhalt der AKB zur Kenntnis zu nehmen. Ob der Versicherungsnehmer dies tatsächlich auch getan hat, kann dahinstehen. Im Übrigen ist der Abdruck der AKB nach Auffassung des Gerichts auch deutlich lesbar.
§ 13 Absatz 5 Satz 3 AKB hat einen eindeutigen und damit weder unklaren noch der erforderlichen Transparenz fehlenden Regelungsgehalt, der auch nicht überraschend ist und auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt.
Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.
Überdies besteht kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € aus den §§ 280 Absatz 1, 286 BGB. Unstreitig hat die Versicherung zwar erst nach Tätig werden des Prozessbevollmächtigten des Klägers reagiert und eine Regulierung des Schadens vorgenommen, indes ist es aber auch unstreitig, dass erst das Aufforderungsschreiben des Rechtsanwaltes selbst verzugsbegründend wirkte. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden setzt allerdings voraus, dass sich die Beklagte bei Einschaltung des Rechtsanwaltes bereits in Verzug befand. Dies war indes nicht der Fall.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 713 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 579,71 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.