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Amtsgericht Essen·21 C 599/02·05.03.2003

Klage auf Rückbuchung nach EC-Kartenmissbrauch – Bank haftet

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückgängigmachung einer 500 €-Kontobelastung nach unbefugter EC-Kartenverfügung; sie gab an, die Karte sei beim Einstieg in die S‑Bahn gestohlen und um 13:54 Uhr gesperrt worden, die Bank behauptete eine Verfügung um 13:46 Uhr. Das Gericht hält den Diebstahl und die zeitnahe Sperrung für glaubhaft und die Verfügung nicht autorisiert. Die Bank kann nur Ersatz verlangen, wenn die Verfügung vom Karteninhaber oder einem Bevollmächtigten stammt oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen ist; hierfür trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast.

Ausgang: Klage auf Rückgängigmachung der 500 €-Kontobelastung gegen die Bank wird stattgegeben; Bank zur Rückbuchung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 676h BGB kann die Bank nur dann Aufwendungsersatz für Verfügungen mit einer Zahlungskarte verlangen, wenn die Verfügung vom Karteninhaber oder einem von ihm Bevollmächtigten vorgenommen wurde, nicht aber bei missbräuchlicher Nutzung durch Dritte.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers (z. B. Aufbewahrung der Geheimnummer zusammen mit der Karte) trägt die Bank, die den Anspruch geltend macht.

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Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Bank wegen zeitlicher Nähe zwischen Diebstahl und Verfügung greift nicht, wenn konkrete alternative Erklärungen (z. B. Ausspähung der PIN an einem ungeschützten Automaten) nicht ausgeschlossen sind.

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Zeitnahe Sperrung der Karte und Anzeige des Diebstahls stützen die Glaubhaftmachung der Nichtautorisierung und können zugunsten des Karteninhabers für eine Rückerstattung der belasteten Beträge sprechen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 676h BGB§ 448 ZPO§ 91 ZPO§ 7078 Ziffer 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, auf das bei ihr geführte Konto der Klägerin Nummer #### den Betrag von 500,00 € zum Wertstellungsdatum 24.05.2002 gutzubuchen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe (abgekürzt gemäß § 495 a ZPO):

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Die Klägerin hat ein Girokonto bei der Beklagten, für das eine EC-Karte ausgegeben worden ist. Die Klägerin gibt an, dass ihr diese am 23.05.02 zusammen mit dem Portemonnaie beim Einsteigen in die S-Bahn in E-C etwa um 13.35 Uhr gestohlen worden sei. Danach hat die Klägerin nach Ankunft der S-Bahn im Hauptbahnhof E an einer Filiale der Beklagten um 13.54 Uhr die Karte sperren lassen. Die Beklagte hat das Konto der Klägerin wegen einer nach ihrer Behauptung um 13.46 Uhr erfolgten Kartenverfügung an einem Automaten der E1 Bank in der Nähe des Bahnhofs E-C mit 500,00 € belastet. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückgängigmachung dieser Belastung.

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Diese Klage hat Erfolg.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung seitens der Beklagten. Denn diese kann nur dann gemäß § 676 h BGB Aufwendungsersatz wegen Verfügung mit einer Zahlungskarte verlangen, wozu die EC-Karte gehört, wenn diese Verfügung durch die Klägerin oder eine durch sie bevollmächtigte Person vorgenommen worden ist, nicht aber missbräuchlich durch einen Dritten. Dass hier die Klägerin eine solche Verfügung nicht vorgenommen hat oder durch jemand anders hat vornehmen lassen, hält das Gericht für bewiesen. Denn nach der Parteivernehmung der Klägerin gemäß § 448 ZPO ist das Gericht nach seinem Eindruck und der Aussage der Klägerin und nach den Umständen überzeugt, dass ihr die EC-Karte am 23.05.02 beim Einstieg in die S-Bahn in E-C gestohlen worden ist. Das hat die Klägerin glaubwürdig ausgesagt. Dafür spricht, dass die Klägerin unstreitig bei einer Filiale der beklagten um 13.54 Uhr die Karte hat sperren lassen und am Hauptbahnhof E bei einem BGS-Posten Anzeige wegen Diebstahls ihrer Geldbörse erstattet hat.

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Die Beklagte kann auch nicht die Klägerin ihrerseits auf Schadenersatz in Anspruch nehmen und deshalb deren Konto belasten. Denn das würde voraussetzen, dass ein entsprechender Schadenersatzanspruch der Beklagten besteht. Dazu beruft diese sich auf die besonderen Bedingungen der Q AG - EC-Karte -.

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Danach trägt der Karteninhaber dann, wenn er grobfahrlässig gehandelt hat und die Bank ihre Verpflichtung erfüllt hat, den entstehenden Schaden in vollen Umfang. Grobe Fahrlässigkeit soll insbesondere dann vorliegen, wenn die persönliche Geheimzahl auf der EC-Karte vermerkt oder zusammen mit der EC-Karte verwahrt war (Ziffer 7.4 der Bedingungen). Dass ein solcher Fall vorlag, ist von der Beklagten darzutung und zu beweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass hier wegen der Kürze der Zeit nach dem - von ihr bestrittenen - Diebstahl und Kartenverfügung keine andere Erklärung möglich sei, als die, dass die Klägerin ihre Geheimnummer zusammen mit der EC-Karte verwahrt hat. Sie ist weiter der Auffassung, dass hierfür ein Anscheinsbeweis spreche, da ihr System sicher sei. Ob das System der Beklagten sicher ist, insbesondere auch deshalb, weil nach der Behauptung der Beklagten die Karte der Klägerin nach dem verbesserten Sicherheitssystem generiert worden ist, kann dahinstehen. Denn diese "Sicherheit" bezieht sich nur darauf, ob man bei einer gestohlenen Karte die Geheimnummer herausfinden kann. Um diese Frage geht es aber dann nicht, wenn eine Ausspähung z. B. bei einer Kartenverfügung des Karteninhabers in Betracht kommt. Dass ist hier der Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie am 20.05.02 letztmals an einem Geldautomaten der Beklagten am Postamt in E-H Geld abgehoben habe. Die entsprechenden Örtlichkeiten hat sie fotografisch belegt. Darauf ist ersichtlich, dass dieser Automat ungeschützt außerhalb des Gebäudes angebracht ist und es daher durchaus- und zwar nicht nur unter ganz unwahrscheinlichen Umständen - möglich ist, dass unbefugte Dritte die Eingabe der Geheimnummer mitbeobachten und daher davon Kenntnis erlangen können. Das Gericht hält es nicht für ausgeschlossen, dass auf diese Art und Weise jemand Kenntnis von der Geheimnummer der Klägerin erlangt hat.

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Aufgrund dessen kann zugunsten der Beklagten der von ihr in Anspruch genommene Anscheinsbeweis nicht greifen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 7078 Ziffer 11 ZPO.