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Amtsgericht Essen·21 C 518/99·01.03.2000

Rückzahlungsklage wegen nicht ausgezahlter Geldautomaten-Auszahlung

ZivilrechtSchuldrechtBankvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 1.010,00 DM nebst Zinsen, weil sie am 27.03.1999 am Geldautomaten der Streitverkündeten 1.000,00 DM angeblich nicht erhalten, ihr Konto jedoch belastet wurde. Zentrales Problem war, ob die Beklagte den Auszahlungsvorgang beweisen kann. Das Gericht hielt die bankseitigen Unterlagen und Zeugenaussagen für nicht hinreichend überzeugend und sprach der Klägerin den Betrag zu. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Dokumentation gingen zu Lasten der Bank.

Ausgang: Klage der Kontoinhaberin auf Rückzahlung wegen nicht erfolgter Auszahlung am Geldautomaten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Belastet eine Bank ein Kundenkonto mit dem Verweis auf eine Auszahlung am Geldautomaten, trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Auszahlung tatsächlich stattgefunden hat.

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Bankeigene Geldausgabeprotokolle begründen keinen sicheren Anscheinsbeweis für eine Auszahlung, wenn an der Ordnungsmäßigkeit der Dokumentation oder an möglichen menschlichen Fehlerquellen begründete Zweifel bestehen.

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Zweifel an der Richtigkeit der bankseitigen Aufzeichnungen und an der Funktionsweise des Automaten sind zugunsten der kontoführenden Kundin zu entscheiden.

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Bei inneren Widersprüchen und offensichtlichen Unstimmigkeiten in der Beleg- bzw. Zählungsdokumentation kann das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen und die Beweisführung der Bank als nicht ausreichend bewerten.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.010,00 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 16.05.99 zu zahlen.

Die Streitverkündete trägt ihre eigenen Kosten selbst.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 495 a ZPO)

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Die Klägerin hat zu einem Zeitpunkt, als sie noch Kundin bei der Beklagten war, mit einer EC-Karte der Beklagten an einem Bankautomaten der Streitverkündeten am 27.03.199 1.000,00 DM abheben wollen. Danach ist ihr Konto dann mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 DM sowie 10,00 DM an Gebühren belastet worden. Mit ihrer Klage verlangt sie Rückzahlung dieses Betrages, da dieser Betrag nicht ausgezahlt worden sei.

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Diese Klage ist begründet.

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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem seinerzeit zwischen den Parteien noch bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag im Hinblick auf das Konto der Klägerin. Dieser behinhaltete u. a., dass die Beklagte das Konto der Klägerin nur dann belasten durften, wenn die Klägerin entsprechend verfügt hatte bzw. ein Bevollmächtigter der Klägerin. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Beklage das Konto der Klägerin wegen einer Auszahlung am 27.03.99 nur belasten durfte, wenn es auch zu einer solchen Auszahlung gekommen ist. Dieses hat die Beklagte zu beweisen. Was diesen angeblichen Auszahlungsvorgang betrifft, so stehen auf Seiten der beklagten und der Streitverkündeten, welche der Beklagten beigetreten ist, keine Zeugen zur Verfügung, da es sich hier um eine Abhebung von einem Automaten handelt. Insoweit sind von der Beklagten Ablichtungen der Geldausgabeprotokolle vorgelegt worden und behauptet worden, diese Dokumentation sei ordnungsgemäß und zutreffend. Dabei ist weiter die Auffassung vertreten worden, dass damit ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Bank angenommen werden müsse; etwas anderes habe zu Folge, dass die Banken die Geldautomaten abschaffen müssten.

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Ob hier die Dokumentation ordnungsgemäß war, weiß das Gericht nicht. Wenn von der Beklagtenseite aber die Auffassung vertreten wird, dass eine Maschine bzw. Ein Automat immer ordnungsgemäß funktioniere, so ist allgemein bekannt, dass dieses nicht der Fall ist. Die Beklagte bzw. die Streitverkündete haben auch nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - zu diesem Punkt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachten angetreten.

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Selbst wenn das der Fall wäre, würde das Gericht jedenfalls im vorliegenden Falle von der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen.

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Denn nach seiner Auffassung ergeben sich schon grundlegende Zweifel an der weiteren Behauptung der Beklagten, die Überprüfung des Automaten habe ergeben, dass dieser immer ordnungsgemäß funktioniert habe und auch der Ist-Bestand mit dem Sollbestand übereingestimmt habe. Dazu hat das Gericht umfangreich die Zeugin E vernommen, welche bei der Streitverkündeten tätig ist und insoweit allein zuständig war. Bei dieser Vernehmung hat sich herausgestellt, dass - jedenfalls theoretisch - es durchaus möglich ist, dass zum Beispiel Bankmitarbeiter entsprechende Automaten falsch befüllen bzw. dort Gelder entnommen können, ohne dass dies der Automat dokumentiert. Dabei ist in Ablichtung die entsprechende Liste, welche die Zeugin nach ihren Angaben erstellt hat, vorgelegt und besprochen worden. Die Zeugin hat bekundet, dass in dem Automaten vier Geldscheintypen seien, nämlich Banknoten mit dem Wert 100, 50, 20 bzw. 10 DM. Die Anzahl der entsprechenden Scheine lasse sie durch einen Automaten zählen und dann multipliziere sie den Scheinbetrag mit der Anzahl der Scheine und schreibe das dann hin. Dabei komme es durchaus vor, dass sich danach ein anderer Betrag ergebe als der erwartete Sollbestand. In einem solchen Fall habe sich die Maschine verzählt. Das liege daran, dass schon mal Scheine zusammenklebten bzw. verhakten. Sie nehmen dann alle Scheine wieder heraus, lege sie ordentlich herein und lasse nochmals durchzählen. Sie müsse ja auf das richtige Ergebnis kommen. Der Automat piepse auch, wenn etwas nicht stimme, allerdings erst, wenn er vorher schon das entsprechende Ergebnis angezeigt und sie das notiert habe. Wenn es gepiepst habe, lasse sie noch einmal durchzählen.

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Was diese Aussage betrifft, dass der Automat erst nach Beendigung des Zählvorganges piepse, hat das Gericht Zweifel, ob dem so ist, da nach seiner Auffassung es näher liegt, einen Apparat so zu konstruieren, dass das "Piepsen" in dem Moment erfolgt, wo der Automat eine Fehlerquelle aufspürt.

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Die handschriftliche Aufstellung der Zeugin enthält so viele Abänderungen, das sich Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. So konnte die Zeugin auch zu einigen dieser Abänderungen keine Erklärungen abgeben. So zum Beispiel, warum zunächst unter dem 30.04.99 der Betrag in Höhe von 7.490,00 DM steht, dann anscheinend 7.290,00 hingeschrieben und durchgestrichen worden ist und dann die Zahl 7.490,00 in Klammern gesetzt worden ist.

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Mit dem Verhaken von Scheinen lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch wohl kaum erklären, warum zunächst von der Zeugin bei den Zehnerscheinen ein Betrag in Höhe von 1.170,00 DM im Mai 1999 hingeschrieben worden ist, dann durchgestrichen und ein Betrag in Höhe von 1.330,00 hingeschrieben worden ist. Denn bei der Zahl 10 dürfte ein Multiplikationsfehler, sofern sich dieser nicht nur bei der Null auswirkt, recht unwahrscheinlich sein. Dass sich hier aber ganze 16 Zehnmarkscheine von 133 verhakt haben sollen, erscheint ungewöhnlich. Weitere Fehlerquellen liegen darin, dass - wie die Zeugin angegeben hat - sie den eingetragenen Betrag durch eine Multiplikation der Zahl, welche sich nach dem Zählen der Geldscheine durch den Automaten ergibt, per Maschine ermittelt hat. Dabei sind naturgemäß Eingabefehler jedenfalls theoretisch möglich.

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Weiter hat die Zeugin angegeben, dass der Geldausgabeautomat maximal insgesamt 200.000,00 DM in den vier Banknotenarten fasst. Das dürfte nicht richtig sein, da nach ihrer Liste mehrfach als neuer Bestand Beträge über 200.000,00 DM angegeben sind.

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Das zeigt, dass nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten bleiben, ob die jeweiligen Kassenbestände in dem Automaten zutreffend waren. Wenn aber als Fehlerquelle es nicht nur auf das Funktionieren des Automaten ankommt, weil auch menschliches Verhalten eine Rolle spielt, muss kein Beweis mehr darüber erhoben werden, ob der Automat richtig funktioniert haben soll, wenn sich bei der "Fehlerquelle Mensch" Zweifel ergeben.

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Im Übrigen hat der Termin in Anwesenheit der Klägerin und die Vernehmung der beiden Zeugen I und C - Tochter und Ehemann der Klägerin - ergeben, dass es dem Gericht sehr unwahrscheinlich erscheint, dass diese Klägerin und auch die beiden Zeugen hier möglicherweise in betrügerischer Absicht die falsche Behauptung aufstellen sollten, die Klägerin habe zwar 1.000,00 DM vom Automaten abheben wollen, aber nicht erhalten. Dabei müsste die Klägerin eine ganz erhebliche Energie entwickelt haben, da sie zunächst vergeblichen Prozess gegen die Streitverkündete geführt hat und dann wegen des doch relativ geringfügigen Betrages nun die Beklagte in Anspruch nimmt. So etwas traut das Gericht der Klägerin und den beiden Zeugen nach seinem Eindruck nicht zu. Die Zeugen haben für das Gericht glaubhaft ausgesagt, dass man zweimal vergeblich versucht hat, 1.000,00 DM abzuholen.

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Bei dieser Vernehmung tauchte auch die jedenfalls theoretische Möglichkeit auf, dass die Klägerin bzw. die Zeugin I nur unterlassen haben, das Geld aus dem dafür bestimmten Fach zu nehmen. Denn es ist angegeben worden, dass man das nicht versucht habe, weil man normalerweise sehe oder höre, wie das Geld zur Verfügung gestellt würde. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Diese Möglichkeit hat das Gericht aber nicht weiterverfolgt, da die Streitverkündete dieses ausdrücklich bestritten hat und auch angegeben hat, dass der Automat dann dokumentiere "Geld nicht entnommen".

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Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin ist auch darauf hinzuweisen, dass diese jedenfalls zu Anfang immer davon ausging, dass es eine Überwachungskamera gab, bei der man gegebenenfalls das Entnehmen von Geld hätte feststellen können.

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Nach alledem verbleiben Zweifel daran, ob durch den Automaten der Streitverkündeten tatsächlich am 27.03.99 1.000,00 DM an die Klägerin ausgezahlt worden sind. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Absatz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.