Klage auf Nachforderung aus Nebenkostenabrechnung wegen falschem Verteilungsschlüssel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2008; strittig war, ob die Abrechnung dem vertraglich vereinbarten Verteilerschlüssel entsprach und ob Einwendungen fristgerecht erhoben wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Abrechnung materiell fehlerhaft war, weil statt der vertraglich vereinbarten Personenabrechnung nach Wohnfläche abgerechnet wurde. Die Einwendungen der Beklagten lagen innerhalb der Frist nach § 556 Abs. 3 BGB; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2008 abgewiesen wegen materiell fehlerhafter Abrechnung (falscher Verteilerschlüssel)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nebenkostenabrechnung muss dem im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel entsprechen; weicht die Abrechnung hiervon ab, ist sie materiell fehlerhaft und rechtfertigt keine Zahlungsforderung des Vermieters.
Einwände der Mieter gegen eine Nebenkostenabrechnung sind nach § 556 Abs. 3 BGB innerhalb der dort genannten Frist vorzubringen; bei bestandskräftigem fristgerechtem Widerspruch kann der Vermieter sich nicht wirksam auf einen späteren Vortrag berufen, sofern er nicht substantiiert darlegt, welche Einwendungen ursprünglich erhoben wurden.
Die Einrede, eine nach Personen abzurechnende Kostenverteilung sei wegen unzumutbaren Aufwands nicht praktikabel, entbindet den Vermieter nicht von der Bindung an vertraglich vereinbarte Abrechnungsschlüssel.
Die Verpflichtung zur Einsichtnahme in Belege entfällt, wenn der aus dem Mietvertrag ersichtliche Fehler (z.B. falscher Verteilungsschlüssel) bereits den entscheidungserheblichen Mangel darstellt und eine Belegsicht keine weiteren Erkenntnisse bringen würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu. Die Nebenkostenabrechnung ist materiell fehlerhaft. Die Positionen „Wasser“, „Entwässerung“, „Niederschlagswasser“, „Straßenreinigung“ und Müllabfuhr sind fehlerhaft abgerechnet worden. Ausweislich des Mietvertrages waren diese Positionen nach dem Verteilerschlüssel abschriftliche Personen „zurechnen. In der korrigierten Abrechnung vom 14.02.2012, auf die die Klägerin ihre Klageforderung stützt, sind diese Positionen aber nach Wohnfläche abgerechnet worden. Sofern die Klägerin einwendet, eine Abrechnung nach Personen sei ein zu großer Aufwand und ihr nicht zumutbar ist dieser Einwand unerheblich. Die Klägerin muss sich an den von ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Mietvertrag und auch die darin enthaltenen Abrechnungsschlüssel halten.
Die Beklagten haben ihre Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung auch innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB vorgetragen. Dies hat die Klägerin zwar bestritten. Dies erfolgte allerdings nicht in substantiierter Weise und ist deshalb unerheblich. Aus dem Schreiben der H vom 15.01.2010 ergibt sich, dass die Beklagten vor diesem Datum Widerspruch gegen die Abrechnung 2008 erhoben haben. Insofern trifft es offensichtlich nicht zu – wie von der Klägerin behauptet – dass die Beklagten erstmals mit Schreiben vom 06.04.2011 Einwände gegen die Abrechnung 2008 erhoben haben. Abgesehen davon, dass die Klägerin das Schreiben vom 06.04.2011 nicht vorgelegt hat hätte sie konkret vortragen müssen, welche Einwände die Beklagten mit ihrem vor dem 15.01.2010 erklärten Widerspruch erhoben haben und welche nicht. Nur dann hätte sie sich hinsichtlich der darin in nicht erklärten Einwände auf einen gemäß § 556 Abs. 3 BGB verspäteten Vortrag berufen können. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin den Zugang des Schreibens vom 09.01.2010 bestreitet. Dieses kann ihr auch gar nicht zugegangen sein, dass nicht an die Klägerin adressiert war, sondern an die H, die den Eingang mit Schreiben vom 15.01.2010 auch bestätigt hat.
Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, Einsicht in die Belege zu nehmen. Dies hätte den Beklagten auch kein Erkenntnisgewinn gebracht, da die Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels ohne weiteres aus dem Mietvertrag hervorgeht.
Der Streitwert wird auf 389,25 EUR festgesetzt.