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Amtsgericht Essen·20 C 70/15·25.08.2015

Klage auf Nutzungsausfallentschädigung wegen fehlendem Nutzungswillen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfallentschädigung; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Da der Kläger erst sechs Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschaffte und währenddessen ein weiteres Fahrzeug besaß, hat er keinen erforderlichen Nutzungswillen bewiesen. Das Gericht sah die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens als nicht entkräftet und wies die Klage ab; unfallbedingte Pauschalen wurden ebenfalls verneint.

Ausgang: Klage auf Nutzungsausfallentschädigung mangels Nachweis des notwendigen Nutzungswillens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen notwendigen Nutzungswillen des Geschädigten voraus, der nachzuweisen ist.

2

Ein längeres Zuwarten (mehrere Monate) bis zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung begründet eine gegen den Geschädigten sprechende tatsächliche Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens, die der Geschädigte entkräften muss.

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Die Darlegung zur Entkräftung der Vermutung muss relevante Gründe enthalten, aus denen sich ergibt, dass trotz des Zuwartens ein Nutzungswille bestand.

4

Die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens kann sich gleichermaßen gegen Dritte (z. B. Familienangehörige), denen das Fahrzeug überlassen wurde, erstrecken, wenn aus den Umständen Zweifel an einer tatsächlichen Nutzung bestehen.

5

Unfallbedingte Kleinaufwendungen können durch eine angemessene Pauschale abgegolten werden; das Amtsgericht Essen hält hierfür einen Höchstbetrag von 25,00 Euro für angemessen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO; § 708 Nr. 11 ZPO; § 711 ZPO; § 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall von der Beklagten, bei der es sich um den Haftpflichtversicherer auf Beklagtenseite handelt, unter anderem Nutzungsausfallentschädigung.

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Am 11.03.2014 erlitt der PKW des Klägers bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

4

Am 9.9.2014 ließ der Kläger ein Ersatzfahrzeug auf seinen Namen zu.

5

Der Kläger beschaffte sich ein Ersatzfahrzeug, welches am 09.09.2014 zugelassen wurde. Er verfügte während der gesamten Zeit über ein weiteres Fahrzeug.

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Er begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 59,00 Euro/Tag für den Zeitraum vom Unfalltag am 11.03.2014 bis zum 29.03.2014 sowie den Ersatz von weiteren, mit der Zulassung des neu angeschafften Fahrzeugs entstandenen Kosten. Aus Kulanzgründen entrichtete die Beklagte auf diese Positionen einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro.

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Der Kläger behauptet, er habe das beschädigte Fahrzeug seinem Vater zur dauerhaften Nutzung überlassen. Dieser habe sowohl Nutzungswillen als auch eine Nutzungsmöglichkeit gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 642,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.15 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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          die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, der Kläger habe keinen Weiternutzungswillen gehabt, da er das Ersatzfahrzeug erst 6 Monate nach dem Verkehrsunfall angeschafft habe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

15

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 637,60 Euro gegen die Beklagte.

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Der Kläger hat für den notwendigen Nutzungswillen keinen Beweis erbracht.

17

Nach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004 – 16 U 111/03 –, Rn. 4, juris). Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung setzt der Geschädigte deutliche Zeichen gegen sich selbst, denn wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug nutzen will (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004 – 16 U 111/03 –, Rn. 5, juris).

18

Vorliegend hat der Kläger sechs Monate nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Relevante Gründe für das Zuwarten über diesen langen Zeitraum hat der Kläger nicht aufgezeigt. Damit hat er die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet.

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Die Vermutung spricht in gleicher Weise gegen einen Nutzungswillen des Vaters des Klägers. Wäre der Vater dringend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen, so hätte der Kläger schneller als erst nach sechs Monaten ein Ersatzfahrzeug für seinen Vater angeschafft.

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Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Auslagenpauschale in Höhe von 5,00 Euro. Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Essen wird als unfallbedingte Unkostenpauschale maximal ein Betrag in Höhe von 25,00 Euro als angemessen erachtet.

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Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

22

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 642,60 Euro festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

25

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

28

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

29

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

30

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

31

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

32

B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 Euro und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen oder dem Landgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

33

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

34

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.