Werklohnklage nach § 631 BGB: Zahlungspflicht des Bestellers 638,40 DM
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Werklohn aus einem Werkvertrag und klagte im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO. Der Beklagte berief sich auf Teilerfüllung und ein „Storno“ der Aufträge; die Klägerin begehrte zudem Zinsen. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 638,40 DM nebst Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids und wies die Klage ins Übrigen ab, da der Beklagte die behauptete Zahlung bzw. die wirksame Aufhebung des Vertrags nicht bewiesen hat.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlungspflicht des Beklagten für Werklohn 638,40 DM festgestellt; im Übrigen abgewiesen; Beklagter trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werklohnanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Unternehmer die geschuldete Werkleistung erbracht hat und der Besteller keine wirksame Erfüllung oder einverständliche Aufhebung des Vertrags nachweist.
Der Erfüllungseinwand des Schuldners (§ 362 BGB) greift nur, wenn der Schuldner die Zahlung substantiiert darlegt und den Beweis für die Leistungserbringung bzw. Zahlung erbringt; bleibt dieser Beweis aus, ist der Einwand unbegründet.
Eine einseitige Erklärung des Bestellers, die Rechnung oder den Auftrag zu 'stornieren', führt nicht zur Aufhebung des Werkvertrags; eine wirksame Stornierung erfordert vielmehr eine einverständliche Aufhebung oder sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarung.
Ansprüche auf Verzugszinsen entstehen erst ab dem Zeitpunkt, dessen Zugang der Gläubiger nachweist (z. B. Zustellung des Mahnbescheids); ein darüber hinaus gehender höherer Zinssatz setzt den Nachweis entsprechender Kreditaufnahmen voraus.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 638,40 DM (sechshundertachtunddreißig u. 40/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.11.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.)
Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach dem Ergebnis der im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO erhobenen Beweisaufnahme ein Werklohnanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 638,40 DM zu.
Der Erfüllungseinwand des Beklagten (§ 362 Abs. 1 BGB) greift nicht durch. Seine Behauptung, er habe dem von der Klägerin erstellten Satz "Telefaxformular I", den Satz "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und den Satz II „Verbindliche Bestellung L" schon vor Erstellung der Rechnung vom 02.09.1991 bezahlt, ist von ihm nicht bewiesen worden. Die schriftlich eingeholte Auskunft der Klägerin ergibt, daß der Beklagte die von ihm angegriffenen Rechnungspositionen entgegen seiner Behauptung noch nicht bezahlt hat. Ob dem Vortrag der Klägerin zu folgen ist, kann dahinstehen; jedenfalls hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für die Teilerfüllung des Anspruches der Klägerin nicht erbracht.
Auch seine Behauptung, die "übrigen Rechnungspositionen seien in den Storno gegangen", ist nicht bewiesen worden. Von einem wirksamen "Storno " kann nur gesprochen werden, wenn die Parteien den wirksamen Werkvertrag einverständlich aufheben, dagegen genügt es nicht, wenn der Besteller die Ware mit der Erklärung zurückgibt, er wolle die Rechnung stornieren. Hier hat die Klägerin in ihrer schriftlichen Auskunft ausgeführt, daß es zu einer Stornierung im Sinne einer einverständlichen Aufhebung des Werkvertrages nicht gekommen ist, daß der Beklagte vielmehr nach Fertigstellung der jeweiligen Sätze den Auftrag storniert hat. Eine solche Stornoerklärung ist rechtlich unerheblich und mußte von der Klägerin – wie nicht geschehen - noch angenommen werden, zumal der Beklagte die gelieferte Ware bisher auch nicht zurückgegeben hat.
Die Klägerin unterliegt lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung zu einem Teil. Zinsen stehen ihr gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 18GB nur ab Zustellung des Mahnbescheides (30.11.1991) zum gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu. Der Beklagte bestreitet, die Zahlungserinnerung vom 17.09.1991 erhalten zu haben. Die Klägerin hat den Zugang dieses Mahnschreibens bei ihm nicht unter Beweis gestellt, so daß die Klägerin nicht schon ab Zugang des Mahnschreibens Zinsen verlangen kann. Zinsen stehen ihr darüberhinaus nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % zu, weil sie nicht unter Beweis gestellt hat, daß sie in Höhe der Klageforderung Bankkredit in Anspruch nimmt, den sie mit mindestens 10 % zu verzinsen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibtsich aus §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.