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Amtsgericht Essen·20 C 473/08·08.10.2008

Klage wegen Unterzahlung bei Kfz-Teilkasko: 15% Selbstbeteiligung nicht bei fiktiver Abrechnung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung nach Hagelschaden; streitig ist, ob die AVB- Klausel über eine zusätzliche 15%-Selbstbeteiligung (§13a AKB) auch bei fiktiver Abrechnung anwendbar ist. Das Gericht entscheidet, die Klausel knüpft an den tatsächlichen Reparaturfall und gilt nicht für fiktive Abrechnungen. Die Beklagte wird zur Nachzahlung von 144,24 € nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Kosten verurteilt; die Berufung wird zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Differenz wegen zu geringer Versicherungsleistung in Höhe von 144,24 € nebst Zinsen und Kosten stattgegeben; Berufung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die eine zusätzliche Selbstbeteiligung an die Durchführung der Reparatur in einer Partnerwerkstatt knüpft, gilt nur für den tatsächlichen Reparaturfall und nicht für die fiktive Abrechnung ohne Inanspruchnahme einer Werkstatt.

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Sind Allgemeine Versicherungsbedingungen unklar, ist im Individualvertrag zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen (§ 305c Abs. 2 BGB).

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Hat der Versicherer einen geringeren Betrag geleistet als vertraglich geschuldet, kann der Versicherungsnehmer die Differenz als Zahlungsanspruch geltend machen.

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Bei der Auslegung von AVB sind ersichtliche Widersprüche zu vermeiden; eine Auslegung, die zugleich einen Reparaturfall anerkennt (z.B. Abzug einer Reparatur-Selbstbeteiligung) und anderweitig leugnet (z.B. Nichterstattung der Mehrwertsteuer), ist nicht zugänglich.

Relevante Normen
§ 495 a ZPO§ 362 Absatz 1 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Berufung wird zugelassen.

 

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der mit der Beklagten geschlossenen Fahrzeugteilversicherung gemäß §§ 12 Nummer 1 und 5 c, 13 Nummer 1 und 5 AKB in Höhe von 144,24 € zu.

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Der Versicherungsfall, ein Hagelschaden, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zu ersetzen sind hiernach die Nettoreparaturkosten von 961,60 € abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 €, insgesamt also 811,60 €. Die Beklagte hat nur 667,36 € bezahlt (§ 362 Absatz 1 BGB), so dass noch der Klagebetrag von 144,24 € offen steht.

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Der Abzug einer weiteren Selbstbeteiligung von 15 % gemäß § 13 a Nummer 1 AKB ist nicht berechtigt. § 13 a Nummer 1 AKB hat folgenden Wortlaut:

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„Bei einem Kaskoschaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle einer Reparatur diese in einer HDI-Partnerwerkstatt ausführen zu lassen. Lässt der Versicherungsnehmer den Personenkraftwagen (PKW) nicht in einer HDI-Partnerwerkstatt reparieren, gilt eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von 15 % der nach § 13 berechneten Ersatzleistung, mindestens jedoch 100,00 €. Eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen bleiben hiervon unberührt.“

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Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig. Er knüpft an den Reparaturfall an. Wenn der Versicherungsnehmer den Kaskoservice des Versicherers nicht in Anspruch nimmt und den beschädigten PKW stattdssen in einer anderen als einer HDI-Partnerwerk­statt reparieren lässt, dann soll eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von 15 % der Ersatzleistung gelten. Dagegen sieht § 13 a AKB eine Regelung für die fiktive Abrechnung des Versicherungsnehmers nicht vor. Eine Interpretation der Klausel in dem von der Beklagten unterstellten Sinn, dass sie auch bei fiktiver Abrechnung, wenn der Versicherungsnehmer überhaupt keine Werkstatt in Anspruch nimmt, gilt, ist nur bei fehlender Eindeutigkeit möglich. Einen solchen Mangel der Eindeutigkeit vermag das Gericht nicht festzustellen, weil unmissverständlich nur der Reparaturfall geregelt ist.

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Selbst wenn man der Klausel aber mangelnde Eindeutigkeit beilegen würde, änderte dies nichts am Ergebnis, weil im Individualprozess die den Versicherungsnehmer begünstigende Auslegung gemäß § 305 c Absatz 2 BGB gilt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, Vorbemerkung I, Randnummer 82). Nun mag dem Versicherungsnehmer – mangelnde Eindeutigkeit, von der das Gericht nicht ausgeht, einmal vorausgesetzt – eine gewisse Auslegungsarbeit zuzumuten sein, wobei von ihm zu verlangen ist, dass er hierbei Sinnzusammenhänge berücksichtigt (Prölss, Vorbemerkung I, Randnummer 82). Bei der dann vorzunehmenden Auslegung ist aber immer auf die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die AVB aufmerksam liest und verständig würdigt, abzustellen (Prölss, Vorbemerkung III, Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen). Gerade ein solcher Versicherungsnehmer wird aber die Klausel des § 13 a Nummer 1 AKB so verstehen, dass sie nur bei Durchführung der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs gelten soll.

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Ob er in die weitere Überlegung eintreten wird, dass bei diesem eingeschränkten Verständnis der Klausel auf den Reparaturfall eine Günstigerstellung eintritt, ist wenig naheliegend. Die Beklagte sieht die Günstigerstellung darin begründet, dass der Versicherungsnehmer, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt und von dessen Schaden die zusätzliche Selbstbeteiligung nach § 13 a Nummer 1 AKB nicht abzusetzen wäre, günstiger stünde als ein Versicherungsnehmer, der die Reparatur in einer anderen als in einer HDI-Partnerwerkstatt ausführen lassen würde. Der nicht versicherungsrechtlich geschulte Versicherungsnehmer wird zunächst überlegen, dass der Versicherer mit der Klausel eine kostengünstigere Reparatur durch die Partnerwerkstatt erstrebt, mit der er – der Versicherer – Rahmenverträge zu Sonderkonditionen abgeschlossen hat. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Reparatur nicht durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, die günstigeren Stundenverrechnungssätze auch nicht abgerechnet werden können. Nun mag es nahe liegen, dass der Versicherungsnehmer die Klausel in § 13 a Absatz 1 AKB umgeht, indem er fiktiv abrechnet und dann das Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren lässt. Vorteile hat der Versicherungsnehmer hieraus jedoch nicht. Denn in diesem Fall würden zwar nicht die zusätzlich Selbstbeteiligung in Höhe von 15 % der Ersatzleistung abzuziehen sein, doch erhielte der Versicherungsnehmer dann im Hinblick auf § 13 Nummer 5, zweiter Absatz AKB auch nicht die Mehrwertsteuer auf die Ersatzleistung. Das Verständnis, das die Beklagte der Klausel in § 13 a Absatz 1 AKB beilegt, führt nämlich zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass die Beklagte den Vorfall wie einen Reparaturfall abrechnet, indem sie die zusätzlich vereinbarte Selbstbeteiligung von 15 % einbehält, gleichwohl aber – was die Mehrwertsteuer angeht – einen solchen Reparaturfall leugnet und die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann nicht unterstellt werden, dass er die Klausel so versteht, wie die Beklagte sie verstanden haben möchte. Die Beklagte hat es versäumt, in § 13 a Absatz 1 AKB folgende Formulierung zu wählen:

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"Lässt der Versicherungsnehmer den Personenkraftwagen (PKW) nicht oder nicht in einer Partnerwerkstatt reparieren, gilt eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von 15 % ..."

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Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob eine in diesem Sinne ergänzte Klausel nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.

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Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es um die Frage geht, ob § 13 a Nummer 1 AKB dem Versicherer den Abzug der gesetzlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 15 % auch für den Fall erlaubt, dass er fiktiv abrechnet. Diese Frage ist bisher noch nicht geklärt, so dass das Gericht gemäß § 511 Absatz 4 Nummer 1 ZPO die Berufung zulässt.