Provozierter Auffahr-/Spurwechselunfall: Schadensersatzklage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Fahrzeugeigentümer verlangte nach einem Spurwechselunfall Ersatz von Reparaturkosten sowie Freistellung von Gutachter- und Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der Unfall vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs provoziert wurde. Das Gericht sah aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen, der Endstellung der Fahrzeuge und eines unfallanalytischen Gutachtens als erwiesen an, dass der Fahrer bewusst in das wechselnde Fahrzeug hineingelenkt und nicht gebremst hatte. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trete deshalb nicht nur zurück, vielmehr bestünden keine Ansprüche gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage nach Spurwechselunfall wegen angenommener Unfallprovokation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB scheiden aus, wenn das Gericht von einer vorsätzlichen Unfallprovokation durch den Fahrer des geschädigten Fahrzeugs überzeugt ist.
Eine bewusste Kollision durch Hineinlenken in ein spurwechselndes Fahrzeug kann dazu führen, dass die von dem geschädigten Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr diejenige des Unfallgegners vollständig verdrängt.
Erhebliche, mehrfach wechselnde Angaben eines unfallbeteiligten Zeugen zum eigenen Reaktionsverhalten (Bremsen/Ausweichen) können dessen Glaubhaftigkeit entscheidend entwerten und sind in der Beweiswürdigung maßgeblich zu berücksichtigen.
Aus der dokumentierten Endstellung der Fahrzeuge und unfallanalytischen Feststellungen kann auf die Kollisionsrichtung und damit auf das (fehlende) typische Abwehrverhalten geschlossen werden.
Indizien wie eine Häufung gleichgelagerter Unfälle, Nutzung eines fremden/höherwertigen Fahrzeugs und Auffälligkeiten bei der Schadensabrechnung können im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Unfallprovokation stützen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet haben.
Tatbestand
Der Kläger war Halter und Eigentümer des Fahrzeugs BMW Z 3 Roadster, das seit dem 02.12.02 mit wechselnden Kennzeichen ((#-###1; (#-###2; (#-###3; (#-###4) zum Straßenverkehr zugelassen war. Zuletzt wurde das Fahrzeug von dem Zeugen B und seinem Bruder benutzt, der Kläger hatte das Fahrzeug beiden kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Beklagte zu 1) war Halter des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen *-***. Am 19.04.10 kam es zwischen beiden Fahrzeugen auf der I-Straße zu Zeiten hohen Verkehrsaufkommens zu einem Unfall. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. L gefertigten Lichtbilder und die Unfallskizze in der Hülle zum Gutachten vom 19.07.11 (nach Blatt 252 der Gerichtsakten) sowie auf die von dem Beklagten zu 1) mit der Handykamera an der Unfallstelle gefertigten Lichtbilder in der Anlage B 4, B 6 und B 7 zur Klageerwiderung (Blatt 63, 90 – 96 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Zum Unfallzeitpunkt befuhren der Beklagte zu 1) die rechte und der Zeuge B die linke Fahrspur der I-Straße in Fahrtrichtung C-Platz. Beide Fahrspuren sind durch einen Grünstreifen von den Fahrspuren der Gegenrichtung getrennt. Auf der I-Straße befand sich in Fahrtrichtung der beiden Fahrer eine Baustelle, weshalb den Verkehrsteilnehmern auf der rechten Fahrspur durch ein Schild angezeigt wurde, dass sie wegen der die rechte Fahrspur einnehmenden Baustelle auf die linke Fahrspur zu wechseln hätten. Der Beklagte zu 1) wechselte von der rechten auf die linke Fahrspur hinüber und kollidierte hierbei mit dem vom Zeugen B gelenkten Fahrzeug des Klägers, das hierbei zu Schaden kam.
Der Kläger holte das aus der Anlage zur Klageschrift ersichtliche Gutachten des Sachverständigen X vom 26.04.10 (Blatt 8 – 31 der Gerichtsakten) ein und rechnete danach seinen Schaden ab, den er unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen kalkulierten Nettoreparaturkosten von 3.258,68 € abzüglich der eingetretenen Wertverbesserung von 95,33 € zuzüglich der Gutachterkosten von 692,88 € und der Unkostenpauschale von 25,00 € mit 3.881,23 € errechnete. Das Gutachten schließt auch die Kosten für Reifen und Felge vorne rechts nebst elektronischer Ver-messung nach vorgenommener Reparatur ein. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug weiter.
Er behauptet:
Die unfallbeteiligten Fahrzeuge hätten sich, als der Beklagte zu 1) den Fahrstreifenwechsel begonnen habe, etwa auf gleicher Höhe befunden. Der Fahrstreifenwechsel sei für den Zeugen B völlig unerwartet gekommen. Die rechte Fahrspur sei in Höhe der Unfallstelle nicht durch die Baustelle blockiert gewesen, vielmehr habe der Beklagte zu 1) seiner Fahrspur noch weiter folgen können.
Im Schriftsatz vom 29.11.10 hat der Kläger noch wie folgt wörtlich vortragen lassen:
"Zutreffend ist nach wie vor nach Aussage des Zeugen B, dass dieser das Fahrzeug des Klägers sofort abgebremst hat. Nach eindringlicher Befragung des Zeugen B kann dieser derzeit aber nicht mehr sagen, weil er mit der Kollision nicht gerechnet hat, ob er das Fahrzeug erst abgebremst hat, als die Kollision bereits erfolgt war, oder ob er das Fahrzeug des Klägers bereits abgebremst hat, kurz bevor es zur Kollision kam. .... Nach Auskunft des Klägers und des Zeugen B sind auch die Schäden im Bereich der Felge und des Reifens durch den hier streitgegenständlichen Unfall verursacht worden und daher zutreffend in die Kalkulation eingeflossen."
Nach Einholung des Gutachtens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.11 wörtlich vortragen lassen:
"Trägt der Zeuge B nach erneuter eingehender Besprechung des Sachverständigengutachtens T hier vor, dass er erst unmittelbar vor der Kollision bemerkt habe, dass der Beklagte die Fahrspur wechselt. Dieses sei ihm nicht ca. 7 m vor der Kollision aufgefallen. ... Für den Zeugen B tragen wir vor, dass diesem nicht erinnerlich sei, dass er das klägerische Fahrzeug nach rechts gelenkt habe. Der Zeuge trägt hier vor, dass der Fahrspurwechsel für ihn so überraschend erfolgt sei, dass er nach seiner Erinnerung überhaupt nicht reagiert habe."
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 3.188,35 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.10 zu zahlen und ihn – den Kläger – von den Kosten seines Sachverständigen D zu Gutachten-Nummer: 00000in Höhe von 692,88 € sowie von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 € freizustellen.
Nachdem die Beklagten mit der Klageerwiderung eingewandt gehabt haben, dass der Kläger ereignisfremde Schäden im Bereich der Felge und des Reifens in seiner Klage mit berücksichtigt habe, hat der Kläger die Klage um diesen Punkt zurückgenommen.
Er beantragt jetzt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 2.434,88 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.10 zu zahlen und ihn von den Kosten seines Sachverständigen D zu Gutachten-Nummer: 00000in Höhe von 692,88 € sowie von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 359,50 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten: Der Beklagte zu 1) sei Opfer einer vom Zeugen B bewusst herbeigeführten Kollision geworden. Der Zeuge B habe die Kollision vorsätzlich herbeigeführt, indem er zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels durch den Beklagten zu 1) sein Fahrzeug beschleunigt und keine Anstalten getroffen habe, um den Unfall zu vermeiden. Im Zeitpunkt des Beginns des Fahrstreifenwechsels habe sich das Klägerfahrzeug noch sechs Fahrzeuglängen hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden.
Die Beklagten machen geltend, dass eine Unfallsituation vorgelegen habe, die für ein vorsätzlich herbeigeführtes Unfallgeschehen spreche. Es werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, das Opferfahrzeug sei höherwertig, es würden Fahrzeugschäden abgerechnet, die unfallunabhängig entstanden seien.
In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf eine Unfallhistorie, bei denen Fahrzeuge des Klägers und des Zeugen B regelmäßig im Zusammenhang mit einem angeblich fehlerhaft durchgeführten Fahrspurwechsel in Erscheinung getreten sind. Wegen der Aufschlüsselung dieser Fälle wird auf Ziffer II 5 der Klageerwiderung (Blatt 49 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Die Beklagten machen darauf aufmerksam, dass die Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Klägers regelmäßig wechseln und stellen die Vermutung an, dass dies geschehen ist, um die Häufung der Versicherungsfälle zu verschleiern.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Verzug genommen.
Der Kläger ist gemäß § 141 ZPO gehört worden. Es ist ferner Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B und W, Beifahrerin im Fahrzeug des Zeugen B, sowie durch Einholung des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.04.11 (Blatt 205 – 211 der Gerichtsakten) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 19.07.11 (Blatt 234 – 252 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Vorfall vom 19.04.10 keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 823 Absatz 1 BGB zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge B den Unfall provoziert hat, indem er sein Fahrzeug bewusst in den vom Beklagten zu 1) durchgeführten Fahrstreifenwechsel hineingelenkt hat. Wegen dieses bewusst vorgenommenen Fahrmanövers des Zeugen B ist die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr so hoch einzuschätzen, dass dahinter die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, die allenfalls durch eine Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) erhöht war, zurücktritt.
Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des Zeugen B zu seinem eigenen Unfallverhalten mehrfach gewechselt hat. Berichtet die Beklagte in der Klageerwiderung noch davon, dass der Kläger vorprozessual hat mitteilen lassen, der Zeuge B habe ein sofortiges Bremsmanöver eingeleitet, so hat der Kläger diesen Vortrag des Zeugen B im späteren Schriftsatz vom 29.11.10 dahin modifiziert, dass der Zeuge B nach eigenem Bericht zwar ein sofortiges Bremsmanöver eingeleitet gehabt hat, es aber möglich sei, dass er erst gebremst habe, als es bereits zur Kollision gekommen sei. Bemerkenswert ist es, dass der Kläger sodann nach Einholung des Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 05.09.11 vortragen lässt, der Zeuge trage hiermit vor, dass der Fahrspurwechsel für ihn so überraschend erfolgt sei, dass er nach seiner Erinnerung überhaupt nicht reagiert habe. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge B um die Bedeutung eines etwaigen Bremsmanövers für die Beweiswürdigung des Gerichts wusste. So hat der Kläger sowohl im Schriftsatz vom 29.11.10 als auch im Schriftsatz vom 05.09.11 jeweils vortragen lassen, der Zeuge habe seine Äußerung nach erneuter eingehender Besprechung gemacht. In seiner mündlichen Zeugenvernehmung hat der Zeuge B noch angegeben, er habe gebremst, allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als es schon Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug gegeben habe. Berücksichtigt man, dass der Zeuge ursprünglich angegeben hat, er habe gebremst, vor der Beweisaufnahme gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hat, er wisse heute nicht mehr, ob er vor oder während der Kollision gebremst habe, dann in der Beweisaufnahme darstellt, er habe während der Kollision gebremst, und schließlich nach Vorlage des Gutachtens angibt, er habe überhaupt nicht gebremst, dann wird ersichtlich dass der Aussage des Zeugen B keinerlei Verlässlichkeit zuzumessen ist.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls und den plausiblen Bekundungen des Beklagten zu 1) ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Zeuge B den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Bereits die Endstellung des Klägerfahrzeugs, wie sie in dem Lichtbild in der Anlage B 7 zur Klageerwiderung (Blatt 95 der Gerichtsakten) dokumentiert ist, spricht für ein solches Verhalten des Zeugen B. Der Beklagte zu 1) hat die Stellung des Fahrzeugs unmittelbar nach der Kollision mit der Handykamera festgehalten. Zwar wollen sich die Zeugen B und W nicht darauf festlegen, ob es sich bei der abgelichteten Position des Fahrzeugs um die Endstellung nach dem Unfall handelt. Hiervon geht das Gericht aber aus. Bemerkenswert ist es, wenn die Zeugin W aussagt:
"Als es geknallt hatte, sind wir sofort stehen geblieben, der andere wohl auch. Später sind wir dann in die Seitenstraße gefahren."
Aus diesen Angaben der Zeugin W ergibt sich, dass es nach dem Unfall nur eine einzige Positionsveränderung gegeben hat, als nämlich der Zeuge B aus der Endstellung heraus in die Seitenstraße hineingefahren ist. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Beklagte zu 1), als er das Fahrzeug noch auf der I-Straße fotografierte, dessen Endstellung nach der Kollision festgehalten hat. Aus dieser Endstellung ist aber ohne weiteres ersichtlich, dass vor der Kollision eine Bewegungsrichtung des Klägerfahrzeugs von links nach rechts in die linke Flanke des Beklagtenfahrzeugs, jedenfalls zur rechten Fahrspur hinüber, stattgefunden hat, wie dies auch der Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem schriftlichen Gutachten festhält. Eine solche Fahrtrichtung widerspricht jeglichem Reaktionsverhalten eines Fahrers, der von dem Fahrstreifenwechsel des Unfallgegners überrascht wird. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend und ausführlich dargetan hat, verläuft der Abwehrautomatismus aus eingeschliffenen Reflexen in einem Verbund, und zwar so, dass der PKW-Fahrer versucht, von der Gefahr wegzulenken und mit Einsatz der größtmöglichen Fußkraft des Fahrzeugs auf dem kürzesten Weg anzuhalten. Genau so hat sich der Zeuge B nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht verhalten. Er hat, wie aus der Position des Klägerfahrzeugs zu erkennen ist, in Richtung des die Fahrspur wechselnden Beklagtenfahrzeugs gelenkt, sein Fahrzeug also gerade nicht reflexartig weggelenkt. Es ist, wie der Sachverständige ausgeführt hat, keinerlei Fluchtbewegung nach links zu erkennen, wie sie zu erwarten gewesen wäre, wenn der Zeuge aus der Gefahrensituation weggelenkt hätte. Bemerkenswert ist auch, dass der Zeuge B keine sonstigen Abwehrmaßnahmen getroffen hat, um den Unfall zu vermeiden. Bei regelgerechter Reaktion hätte neben der Ausweichbewegung auch eine Abbremsung des Fahrzeugs stattgefunden. Eine solche Abbremsung des Fahrzeugs vermag der Sachverständige nicht festzustellen, wird von dem Zeugen B im Anschluss an das eingeholte Gutachten entgegen früherem Vortrag auch nicht mehr behauptet.
Die Angabe des Zeugen B, er habe zur Reaktion keine Möglichkeit mehr gehabt, ist durch das Sachverständigengutachten ebenfalls widerlegt. Zum einen fragt es sich, warum der Zeuge, wenn ihm keine Reaktion möglich war, auf den Unfall in der Weise reagiert hat, dass er leicht nach rechts in Richtung des Beklagtenfahrzeugs hinübergelenkt hat. Zum anderen hat der Sachverständige klargestellt, dass sich die Fahrzeuge im Zeitpunkt des Beginns des Fahrstreifenwechsels durch den Beklagten zu 1) keineswegs – wie der Zeuge B und der Kläger behaupten – auf gleicher Höhe mit dem Klägerfahrzeug befanden. Der Sachverständige ermittelt anhand technischer Daten einen Abstand zwischen den Fahrzeugen von 7 – 8 m zu dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 1) zu dem Fahrstreifenwechsel entschließt. Zu diesem Ergebnis gelangt er, weil er von einer überschüssigen Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von etwa 10 km/h ausgeht und das Klägerfahrzeug nach seinen Ermittlungen das Beklagtenfahrzeug zu einem Zeitpunkt erfasst haben muss, als sich dieses zu etwa 1/3 auf der Spur des Zeugen B befand.
In diesem Zusammenhang kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass der Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) für den Zeugen B nicht unerwartet gekommen sein kann. Der Beklagte zu 1) hat durch Vorlage des Lichtbildes in der Anlage B 4 zur Klageerwiderung (Blatt 63 der Akten) nachgewiesen, dass er durch ein Verkehrsschild auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, von der rechten auf die linke Fahrspur zu wechseln. Wenn der Zeuge B ferner einräumt, dass stockender Verkehr herrschte, bedeutet dies, dass auch andere Fahrzeuge genötigt waren, die rechte Fahrspur zu verlassen, was dem Zeugen nicht entgangen sein konnte. Umso bemerkenswerter ist es, wenn der Zeuge bei einem nicht unerwartet kommenden Fahrstreifenwechsel des Rechtsverkehrs keinerlei Reaktionen auf dieses Fahrmanöver zeigt und sogar leicht in die Richtung des wechselnden Fahrzeugs driftet. Das wiederum passt zu dem Vortrag der Beklagten, die unwidersprochen vorgetragen haben, dass der Zeuge B seit dem 13.04.09 in kurzen Zeitabständen jeweils an Verkehrsunfällen beteiligt war, in denen der Unfallgegner einen Fahrspurwechsel vorgenommen hat. Dies betrifft den Vorfall vom 13.04.09 unter Beteiligung des Unfallgegners Dr. Q, den Unfall vom 28.11.09 unter Beteiligung des Unfallgegners N und den Unfall vom 12.01.10 unter Beteiligung der Unfallgegnerin W. Der streitgegenständliche Unfall hat sodann am 19.04.10 stattgefunden. Bemerkenswert ist ferner, dass das Fahrzeug des Klägers mehrfach andere Kennzeichen – insgesamt viermal – erhalten hat, was für den Zeugen B den vermeintlichen Vorteil hatte, dass die Unfälle nicht als Gegenstand eines planmäßigen Handelns des Zeugen B erkannt wurden.
Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Zeugen B im Sinne eines provozierten Unfalls sprechen schließlich die weiteren Umstände des Einzelfalls. Der Zeuge hat ein Fahrzeug eingesetzt, das ihm nicht selbst gehörte und relativ hochwertig war, so dass hohe Reparaturkosten abgerechnet werden konnten. Die Schäden aus den früheren Unfällen sind jeweils durch befreundete Unternehmer durchgeführt worden, so dass es dem Kläger und dem Zeugen B gelingen konnte, die tatsächlichen Reparaturkosten möglichst gering zu halten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht von der Richtigkeit des Vortrags des Beklagten zu 1) aus, der angegeben, hat, der Zeuge B habe nach seiner Beobachtung den Fahrstreifenwechsel erkannt und sei in sein Fahrzeug hineingefahren. Bei einem solchen Sachverhalt hat der Kläger die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden selbst zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.